Erstellt am 10.09.2009 um 07:42 Uhr von mainpower
Erstellt am 10.09.2009 um 07:47 Uhr von MonaLisa
@Schnatterinchen,
und ergibt sich ganz einfach daraus, dass ein "nicht in Stellvertretung stehendes Ersatzmitglied" kein Betriebsrat ist.
Ein Ersatzmitglied, das der Meinung ist das Recht dazu zu haben, handelt sich gewaltigen Ärger mit dem AG ein!
Interessant dazu ist der § 25 (mit Kommentar!) im BetrVG.
Erstellt am 10.09.2009 um 07:48 Uhr von Schnatterinchen
und wenn es zwei Tage später zu einer BR Sitzung eingeladen ist? kann es dann Tage vorher sich beim Vorgesetzten wegen BR ARbeit abmelden?
Erstellt am 10.09.2009 um 07:53 Uhr von monalisa
@Schnatterinchen,
das ist theoretisch möglich!
Denn das zu vertretende Betriebsrats - Mitglied könnte ja schon seit einigen Tagen - z. B. in Urlaub oder auch krank sein.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem Kollege Betriebsrat verhindert (ja ich weiss! Krank heisst nicht unbedingt verhindert... ) ist, tritt das Ersatzmitglied auf die Rampe, denn die Vertretung beginnt nicht erst bei einer anstehenden Sitzung.
Erstellt am 10.09.2009 um 07:54 Uhr von Schnatterinchen
@MonaLisa
im §25BetrVG finde ich alles mögliche zur Verhinderung und Kündigungsschutz, aber nicht zur Freistellung;
nein, das BRM ist genau erst am Tag der Sitzung im Urlaub, vorher nicht;
Erstellt am 10.09.2009 um 08:01 Uhr von monalisa
@Schnatterinchen,
aber unter - II. Voraussetzungen des Nachrückens - ergibt sich automatisch, dass ein Ersatzmitglied, das keine Vertretung wahrnimmt, weil alle regulären Betriebsratsmitglieder im Einsatz sind - eben KEIN Betriebsratsmitglied ist.
Ist doch logisch:
Ein Ersatzmitglied, das einen BR - KollegenIN vertritt ist für diese Zeit kein Ersatzmitglied, sondern ein Betriebsratsmitglied mit allen Rechten und Pflichten.
Erstellt am 10.09.2009 um 08:05 Uhr von Schnatterinchen
@MonaLisa
danke, verstanden; das EBRM wird also nicht nur zur Sitzung eingeladen, sondern ihm muß mitgeteilt werden, für welchen Gesamtzeitraum der Vertretung es nachrückt und daraus ergibt sich der Zeitraum der BR Rechte für das BRM
Erstellt am 10.09.2009 um 23:04 Uhr von DerAlteHeini
MonaLisa
du schreibst in deiner Antwort 129899:
"Interessant dazu ist der § 25 (mit Kommentar!) im BetrVG."
Es gibt mehr als 100 Kommentierung zum BetrVG.
Um welche Kommentierung zum BetrVG handelt es sich??
Erstellt am 11.09.2009 um 07:25 Uhr von nicoline
Alter Heini
*Es gibt mehr als 100 Kommentierung zum BetrVG.*
Und jeder davon Kommentiert den § 25 mit interessanten Details ;-))
Erstellt am 11.09.2009 um 11:34 Uhr von Rosalie
Das BRM ist gebau ab dem Tag der Sitzung im Urlaub.
Das EBRM wird zu dieser Sitzung eingeladen. Obwohl er nur in Abwesenheistzeiten zu einem BRM wird , hat er das Recht sich zu einer Sitzung vorzubereiten.
Er darf sich von der Arbeit abmelden um BR Arbeit zu machen ( Infos für die Sitzung sammel o.ä.).
Es handelt in eigener Verantwortung und im Ernstfall muss er beweisen können , dass er tatsächlich BR -Arbeit gemacht hat.