Erstellt am 07.09.2009 um 21:08 Uhr von nicoline
Siggiderdritte,
wie ein Forumskollege gerade kürzlich trefflich festgestellt hat, dauern die Antworten hier immer länger. Ich versuchs mal.
*Auf jedenfall will mich der Arbeitgeber nicht mehr sehen.*
Wenn der AG Dich nicht mehr sehen will, muß er Dir kündigen und zwar schriftlich!
Auf alle Fälle solltest Du, mit einem Zeugen zusammen, morgen früh zur Arbeit gehen und Deine Arbeitskraft anbieten, damit der AG nicht noch auf den Gedanken kommt, Dir weiter Arbeitsverweigerung vorzuwerfen. Verweigert er Dir den Zutritt zur Firma, gerät er in Annahmeverzug und muß Dich trotzdem bezahlen.
*Von unserem Betriebsrat konnte ich nichts erfahren, alle 3 in Urlaub.*
Das würde ich fast schon als Amtspflichtsverletzung bezeichnen!
Erstellt am 08.09.2009 um 07:53 Uhr von quatro
an Siggiderdritte.
hallo, ich schlise mich an die Antwort von nikoline an, und möchte nur noch zufügen selbst wen der AG heute eine Schriftliche Kündigung vorlegt, ist sie unwirksam da der BR nich angehöt ist §102 Betr VG.
Erstellt am 08.09.2009 um 08:19 Uhr von erwin
@quatro
wenn der BR geschlossen in Urlaub geht und auch keine EBRM gegeben sind, ist der AG sofern er dem BR auf dem hierfür üblichen Wege die Anhörung gem. § 102 BetrVG hat zukommen lassen (z.B. ins BR-Postfach oder unter der BR Bürotür durchgeschoben) nichst vorzuwerfen. Er muss dann nur ab diesem Zeitpunkt die Fristen 3 Tage bzw. 1 Woche abwarten.
Denn ein BR kann nicht weil alle BRM in Urlaub gehen Kündigungen verhindrn.
Erstellt am 09.09.2009 um 08:46 Uhr von rkoch
Ich verweise mal auf §320, §612a BGB und §615 BGB.
§320: Wenn die eine Partei ihre vertragliche Pflicht (hier: Lohnzahlung) nicht erfüllt, kann die andere Partei die Leistung (hier: Arbeitsleistung) zurückhalten. Allerdings besteht dann im umgekehrten Sinne auch keine Pflicht für den AG für nicht geleistete Arbeit zu bezahlen. Insofern ist die Leistungszurückhaltung zwar zulässig, aber Dummheit weil man damit auf den Lohnanspruch für die nicht erbrachte Arbeit verzichtet.
§612a: Der AG darf den AN wegen zulässiger Inanspruchnahme seiner Rechte nicht benachteiligen, insofern entsteht durch Anwendung von §320 zumindest kein unmittelbares Kündigungsrecht (wohl aber, weil auch der AN vertraglich trotz Rückstand des AG zur Leistung verpflichtet sein kann - das Bedarf aber IMHO einer Abmahnung) oder ein Recht auf Schmälerung von Sonderzahlungen oder ähnlich.
§615: Nimmt der AG eine angebotene Leistung nicht an, so muss er trotzdem den Lohn dafür zahlen, siehe nicolines Antwort! Das gilt natürlich eben nur, wenn Siggiderdritte seine "Drohung" nicht wahr macht. BTW: Die Drohung war eben nur eine freundliche Erinnerung an die gegenseitigen Vertragspflichten und die Möglichkeit nach §320 BGB.
Tip: Nicht mit so relativ wertlosen Verhaltenweisen kommen die einen selbst noch schädigen, sondern wenn schon den AG auf Vertragseinhaltung festnageln, sprich Lohnzahlung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Beachte: Es gibt Ausschlußfristen, nach deren Ablauf die entsprechenden Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können z.B. 3 Jahre nach BGB, aber: auch Verkürzung möglich z.B. auf 3 bzw. 6 Monaten im §22 MTV IG Metall Bayern, also z.B. Tarifverträge oder Arbeitsvertrag beachten!