Erstellt am 07.09.2009 um 12:00 Uhr von Solarkrieger
"welche Auswirkung hat dies auf die nächste BR-Wahl?"
Es wäre durchaus möglich das ihr durch die Zusammenlegung der Betriebe weniger BRM seit als das jetzt der Fall ist, da nur noch ein BR gewählt wird.
Die BVs haben m.E. aber weiterhin Bestand´, wenn sie nicht ordnungsgemäß und fristgerecht gekündigt werden.
Erstellt am 07.09.2009 um 12:57 Uhr von nobli
Hallo nichtegal,
nicht der Arbeitgeber bestimmt ob Eure beiden Betriebe ein Gemeinschaftsbetrieb sind sondern das BetrVG und seine Auslegung durch das BAG.
Sehr ausführlich findest Du diese Auslegung im Fitting Seiten 80 bis 83. Räumliche Nähe ist dabei zwar eines der Kriterien für einen Gem.Betr. aber nicht das ausschlaggebende. Wichtiger sind:
Einheitlicher Rechtsträger
Einheitliche Leitung
Das heißt , sind zum Beispiel die beiden Betriebe jeweils eigenständig als GmbH organisiert, spricht dies gegen einen Gemeinschaftsbetrieb.
Gibt es verschiedene Leitungen, so spricht dies auch gegen einen Gemeinschaftsbetrieb.
Eine einheitliche Leitung hingegen muss sich "insbesondere auf die wesentlichen Funktionen des ArbGeb. in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken" (Fitting §1 BetrVG Randnummer 71-73). Es soll sichergestellt werden, dass die Interessenvertretung der ArbN dort gebildet wird wo im Wesentlichen die mitbest.pflichtigen Entscheidungen des ArbG getroffen werden.
Dass ihr in den Betrieben offensichtlich unterschiedlich lautende BVs habt deutet zunächst (ohne weitere Information Deinerseits) darauf hin, dass eine untersschiedliche Leitung existiert.
Letztendlich muss die aktuelle Situation Eurer Betriebe betrachtet werden, in Überlegung genommen werden ob Euer ArbG etwa in Punkto Leitung oder rechtlicher Organisation vorhat Veränderungen vorzunehmen, erst dann kann man sagen Gemeinschaftsbetrieb ja oder nein.
Sollte es zu einem Gemeinschaftsbetrieb kommen so muss der ArbG. meiner Meinung nach die unterschiedlichen BVs kündigen und die Verhandlungen mit dem neuen BR zum Abschluss neuer BVs aufnehmen. In diesem Falle würden BVs die auf einem Mitbestimmungsrecht des BR beruhen in ihrer jeweiligen aktuellen Form in den bisher getrennten Betrieben weitergelten bis zum Abschluss der neuen BV. Alle anderen BV würden nach dem Ende der Kündingsfrist ersatzlos auslaufen.
Gruss
noli
Erstellt am 07.09.2009 um 14:35 Uhr von langsam
über den einheitlichen Rechtsträger kann man aber mal ganz schnell den Mantel des Schweigens legen