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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Bedenken bei fristloser Kündigung - Gibt es außer der 3-Tages Frist etwas bei der Aüßerung der Bedenken zu beachten?

R
rennsemmel
Jan 2018 bearbeitet

Unserem BR ist eine völlig unbegründeten fistlose Kündigung angekündigt worden, die morgen ausgesprochen werden soll. Gibt es außer der 3-Tages Frist etwas bei der Aüßerung der Bedenken zu beachten ?

6.47704

Community-Antworten (4)

P
Peanuts

06.09.2009 um 18:03 Uhr

"Gibt es außer der 3-Tages Frist etwas bei der Aüßerung der Bedenken zu beachten ? "

Der BR sollte ...sich vor allen Dingen nicht vor Ablauf der Frist abschließend äußern. Der Tag hat übrigens 24 Stunden ... ... prüfen, ob die Fristen § 626 BGB gewahrt sind. ...den/die betroffenen KollegIn zum Sachverhalt anhören.

Und vor allen Dingen einen ordnungsgemäßen Beschluss fassen.

N
nobli

07.09.2009 um 13:06 Uhr

@ peanuts

hier spricht Radio Eriwan:

Deine Aussage "Der Tag hat übrigens 24 Stunden" ist unzweifelhaft richtig.

Dies gilt jedoch leider nicht, für alles was mit BR-Anhörungen zu tun hat. Ebensowenig wie der AG dem BR um 23:55 etwas fristrelevantes zustellen kann gilt dies im Umkehrschluss für den BR. Beide Parteien haben in diesen Fällen auf die "büroüblichen Arbeitszeiten" zu achten.

Besonders wichtig allerdings ist Deine Bemerkung zum §626 Abs.2. Daran ist schon so manche fristlose Kündigung gescheitert.

@rennsemmel,

also darauf achten wann hat der AG vom kündigungsrelevanten Tatbestand erfahren. Ist hier bis zur Zustellung der Kündigung an den betroffenen AN die Frist von 2 Wochen verstrichen, dann ist die Kündigung für die Tonne.

Gruss

noli

P
Peanuts

07.09.2009 um 16:09 Uhr

"Dies gilt jedoch leider nicht, für alles was mit BR-Anhörungen zu tun hat. Ebensowenig wie der AG dem BR um 23:55 etwas fristrelevantes zustellen kann gilt dies im Umkehrschluss für den BR. Beide Parteien haben in diesen Fällen auf die "büroüblichen Arbeitszeiten" zu achten."

Der Blick in eine Kommentierung schadet nie. Dass die Äußerungsfrist des BRs am letzten Tag mit dem Dienstschluss der Personalabteilung endet, stellt eine Einzelmeinung des LAG Hamm dar und entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage ...

Ich bleibe dabei, dass der Tag 24 Stunden hat.

Und selbstverständlich kann der AG versuchen, dem BRV um 23.55 Uhr z.B. eine Kündigungsanhörung in die Hand zu drücken. Der kann allerdings um diese Zeit die Annahme verweigern.

N
nobli

07.09.2009 um 16:43 Uhr

@ peanuts,

da hast du recht. die Äußerung des BAG ist eindeutig.

noli

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