Spitzeltätigkeit eines Kollegen vor Gericht relevant ?
Ein Kollege, der der Geschäftsleitung ein Dorn im Auge ist, hat das Gefühl, von einem anderen Kollegen im Auftrag des Chefs bespitzelt zu werden. Das führt offenbar schon so weit, das es zur regelrechten Beschattung auch während der Freizeit kommt. Der Betriebsrat ist über diese Aktion jetzt von besagtem Kollegen informiert worden. Auf Anfrage bei der Geschäftleitung heißt es natürlich: Alles Schwachsinn. Die GL müsste im Verdachtsfall eine Personalkontrolle ja mit dem BR beraten. - Sollte es zu einer Kündigung des Kollegen kommen, können dann etwaige vom Spitzel gemacht Beobachtungen überhaupt als Kündigungsgrund angegeben, und im Fall einer Kündigungsschutzklage vor Gericht verwendet werden ?
Community-Antworten (3)
06.09.2009 um 18:18 Uhr
"hat das Gefühl, von einem anderen Kollegen im Auftrag des Chefs bespitzelt zu werden. Das führt offenbar schon so weit, das es zur regelrechten Beschattung auch während der Freizeit kommt."
Soll es auch vorkommen, dass ein schlechtes Gefühl oder gar schlechtes Gewissen quasi "Verfolgungswahn" auslöst ... Was sollte der AG davon haben, den Kollegen in der Freizeit durch einen anderen Kollegen "beschatten" zu lassen? Verbotene Konkurrenztätigkeit? Da wäre die Beauftragung einer Detektei doch erheblich sinnvoller.
"Die GL müsste im Verdachtsfall eine Personalkontrolle ja mit dem BR beraten. - "
Und wo steht das auf einen Einzelfall bezogen geschrieben? In einer BV?
"Sollte es zu einer Kündigung des Kollegen kommen, können dann etwaige vom Spitzel gemacht Beobachtungen überhaupt als Kündigungsgrund angegeben, und im Fall einer Kündigungsschutzklage vor Gericht verwendet werden ?"
Entweder können Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten benannt werden oder nicht. Hört dieser "spitzelnde" Kollege etwa klammheimlich Telefonate ab oder hat er den Arbeitsplatz des bespitzelten Kollegen verwanzt?
07.09.2009 um 11:39 Uhr
ich unterstelle jetzt einmal dass der geschilderte Sachverhalt tatsächlich so gegeben ist:
ob das Verhalten betriebsverfassungsrechtlich relevant kann hier auf Grund der genannten Fakten nicht beurteilt werden.
Im Falle einer evtl. Kündigung ist es aber relativ klar: auch wenn hier ein betriebsverfassungsrechtlicher Verstoss vorliegen würde so führt dies sicher nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Siehe auch das sog. Lippenstifturteil des BAG
07.09.2009 um 15:45 Uhr
hier ein sehr interessanter Link zum Thema Observation und das Recht auf Unantastbarkeit der Menschenwürde auf der Homepage einer Detektei:
http://www.observationsdienst-berlin.de/rechtsgrundlagen-observation-und-grundgesetz.htm
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