Erstellt am 27.06.2018 um 15:19 Uhr von celestro
Der Antrag bei Gericht wird vermutlich abgeschmettert, wenn bekannt wird, daß da jemand zur Sitzung einlädt. Da hätte sich wohl mal jemand trauen sollen. Und Anfechten werdet Ihr die Wahl dann selbst bei Mängeln vermutlich auch nicht ...
Erstellt am 27.06.2018 um 15:28 Uhr von Pjöööng
Ja! Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes kann die Betriebsversammlung einen Wahlvorstand selber bestimmen.
Ich weiß ja nicht, wie Ihr Euch das Verfahren vorgestellt habt, aber anscheinend wurde niemand dem Arbeitsgericht als Mitglied des Wahlvorstandes vorgeschlagen? Oder wolltet Ihr das der Gewerkschaft übertragen? Dann dürfte es sich um einen geschickten Schachzug des Arbeitgebers handeln, zumindest die Gewerkschaft aus der BR-Wahl herauszuhalten.
Jetzt müsst Ihr Euch überlegen, wie Ihr darauf reagiert. Ihr könntet einerseits jetzt aus der Deckung kommen und selber drei Wahlberechtigte für den Wahlvorstand vorschlagen. Dann wäre es auch gut wenn diese sich sicher sein können, auch tatsächlich zum Wahlvorstand bestimmt zu werden um vor Repressalien des Arbeitgebers geschützt zu werden.
Oder Ihr velasst Euch darauf dass dieser vermutete Arbeitgeber-Wahlvorstand sauber arbeitet und tretet mit einer starken Liste an.
Erstellt am 27.06.2018 um 15:34 Uhr von kratzbürste
Informiert die Gewerkschaft. Jetzt ist intensive betriebliche Öffentlichkeitsarbeit angesagt.
Erstellt am 27.06.2018 um 23:45 Uhr von Challenger
Zitat : Meine Frage lautet jetzt: Dürfen die Kollegen eine separate Betriebsratswahl einleiten,................
Nein. Denn zunächst Muss ja der Wahlvorstand bestellt und/oder gewählt werden. Dazu können sie jedoch, unabhängig vom laufenden Gerichtsverfahrenzur Betriebsversammlung einladen. Ich empfehle Euch daher, den anderen zuvorzukommen und selbst zu Dritt zu einer Versammlung einzuladen. Ab Aushand der Einladung genießt Ihr übrigens besonderen Kündigungsschutz.
Vergleich :
§ 15:Unzulässigkeit der Kündigung
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
Erstellt am 27.06.2018 um 23:48 Uhr von Challenger
Zitat : ......sind nur etwa die Hälfte zur Betriebsversammlung erschienen und etwas weniger haben unterschrieben, an der Wahl teilnehmen zu wollen.
Was war denn das für eine Unterschriftaktion ?
Und wer hat diese veranlasst ?
Erstellt am 28.06.2018 um 06:10 Uhr von Clowdi
Eingeladen hatte die Gewerkschaft. Und jeder, der für die Wahl eines Betriebsrats ist, müsste sich mit Unterschrift in eine Liste eintragen.