Ersatzmitglied im Mutterschutz?
Wie sieht es aus wenn ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachrutschen soll, und es sich selber gerade im Mutterschutz befindet? Ist das rechtens? Ab wann kann es seine Tätigkeit im Betriebsrat ausüben?
Community-Antworten (21)
04.09.2009 um 21:08 Uhr
@relluem Vor der Geburt, kann sie teilnehmen wann immer sie will. Nach der Geburt erst dann, wenn der MuSchu endet!
04.09.2009 um 22:09 Uhr
Dankeschön, kann man die Antwort in irgendeinem Paragraphen lesen? Wäre eine große Hilfe. Nochmal Danke
04.09.2009 um 22:35 Uhr
@Kölner
..Nach der Geburt erst dann, wenn der MuSchu endet! aus welchem Hut hast Du denn das???
Mutterschutz kann ein Verhinderungsgrund nach § 25 BetrVG sein wie Karnkheit, obwohl Mutterschutz keine Krankheit ist. Es besteht im Mutterschutz auch ein Beschäftigungsverbot, aber uns ist ja bekannt, BR-Tätigkeit ist eben keine Arbeit.
Weiter den § 3 Mutterschutzgesetz auch ganz lesen (2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Also, wenn die glücklische Mutter BR-Tätigkeiten machen will, darf sie es!
04.09.2009 um 23:12 Uhr
@erwin Hast Du das Gefühl, dass das absolute Beschäftigungsverbot NACH der Geburt hier umgangen werden sollte/kann? Steht Dir ein DKK zur Verfügung? So dann vielleicht sogar DKK § 25 BetrVG RN 16...
Bleib aber ruhig, bei allem was Du dann liest!
04.09.2009 um 23:34 Uhr
@Kölner
Nochmals, es gibt nu rganz wenige Ausnahmen wo ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht. Dieses besteht dann aber auch nur für bestimmte Bereiche/Tätigkeiten z.B. wegen Umgang mit gefährlichen Substanzen. Aber slebst dann gilt § 3 Mutterschutzgesetz Abs. 2. So dass die Betroffene auch dann andere Tätigkeiten wahrnehmen darf z.B. Büro-Aufgaben.
Weiter ist BR-Tätigkeit keine Beschäftigung im Sinne des Mutterschutzgesetz. Auch hier hat weiter die Betroffen das Selbstbestimmungsrecht ob sie trotz Mutterschutz ihr BR-Mandat ausüben möchte.
Soweit die Gesetzes/ Rechtslage und gerade BR sollten diese beachten.
So nun die Frage von "relluem".
Kein Ersatzmitglied wenn die Betroffene sagt, ich will trotzdem! Somit ist Deine Antwort "Nach der Geburt erst dann, wenn der MuSchu endet!" ganz falsch!!! einfach.
Ob es sinnhaft ist in diesen Fällen sein BR-Mandat wahrzunehmen, ist alleine die Entscheidung der Betroffenen!! Genau wie bei BRM in/während der AU!!!
Also, kein Absolutes Beschäftigungsverbot und alleine Entscheidung der Betroffenen!
Hier gibt es damit auch keine Frage "ob man was umgehen sollte/kann" denn aus dem Gesetz heraus gibt es diese Frage nicht. Auch nicht für Rheinländer
04.09.2009 um 23:42 Uhr
@erwin Warum liest Du nicht richtig? Brauchst Du eine Sehhilfe? In § 3 Abs. 2 MuSchG steht: 'Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.'
Ich rede aber von § 6 MuSchG! poenitentiam agite!
Zu guter letzt lässt sich nur hoffen, dass Du Deine BR-Arbeit um einiges genauer machst, als die Antwort.
05.09.2009 um 00:33 Uhr
@Kölner
OK, § 6 habe ich nicht gelesen.
Aber trotzdem, BR-Tätigkeit ist KEINE Beschäftigung es ist ein Eherenamt! Das ist ja auch der Grund warum bei der BR-Tätigkeit das ArbZG nicht greift.
Sollt ich nun auf Deinen letzte Satz engehen und Deine BR-Arbeit, besonders da das Thema BR-Tätiglei = Ehrenamt und keine Anweniung des ArbZG ja schon oft genung hier Thema war.
Also, es bleibt dabei. die nun gewordene Mutter entscheidet genau wie vorher die werdende!
05.09.2009 um 00:39 Uhr
@erwin Ne. Eben nicht... ...im Zweifel befragst Du dann noch einmal ein LAG. Vielleicht das LAG Schleswig-Holstein?
05.09.2009 um 01:01 Uhr
@Kölner
So und wo sagt das LAG Schleswig-Holstein, dass eine Mutter im Mutterschutz ihr BR-Mandat nicht wahrnehmen darf???
Bitte jetzt nicht aber wieder das Thema "Beschäftigungsverbit" sondern Verbot der Wahrnehmung des Ehrenamtes als BR!!
05.09.2009 um 01:23 Uhr
Hallo Kölner und Erwin,
ich verfolge nun schon den ganzen Abend eueren Schlagabtausch. Ist schon sehr interssant. Da ist es nur gut, dass die PC nicht ausschlagen können, sonst hätte ihr vielleicht bei dicke blaue Augen "lächeln"
Ich als Frau muss leider sagen, dass ich der Auslegung von Erwin eher zustimme, nicht weil sie vernünftiger ist. Sondern weil auch ich hier dieses Thema auch mit der Situation/ Rechtslage bei "Verhinderung" wegen Krankheit vergleiche.
Doch auch ich bin der Meinung "krank" ist "krank" und Kranke gehören nicht ins Büro auch nicht ins Büro des Betriebsrates. Und Mütter im Mutterschutz gehören dort auch nicht hin. Doch verbieten kann man es nicht. Auch nicht wenn es gegen jede Vrenunft ist.
Hallo Lotte, Du hast doch immer sehr vernünftige Aussagen, was sagst Du zu der Diskussion hier zwischen Erwin und Kölner? "lächeln"
Mal sehen wie es aus geht! "lächeln""lächeln""lächeln""lächeln""lächeln" Fast besser als Fernsehen. "lächeln""lächeln""lächeln""lächeln"
05.09.2009 um 01:26 Uhr
@Hannelore Nicht das du noch eine Gesichtsstarre bekommst vor lauter lächerlei grins
05.09.2009 um 12:00 Uhr
@Immi Ist Hannelore nicht Hannelore?
@Hannelore ??
@erwin Ach erwin, was machen wir bloß mit Dir? In 06 das LAG mal entschieden, dass das absolute Beschäftigungsverbot von Müttern NACH der Geburt grundsätzlich und unumgehbar ist. Da hilft Dir dann Dein Ehrenamt auch nicht...
05.09.2009 um 13:35 Uhr
Hallo Ihr Lieben,
ich bin berührt über euren Einsatz zu meiner Frage. Jedoch bin ich auch verwirrt weil ich es jetzt immer noch nicht weis. Das Kind ist vor ca. 3 Monaten geboren und aus der Erziehungsazeit sollte sie erst nächstes Frühjahr wieder kommen. Kann Sie als Ersatzmitglied jetzt in den Betriebsrat reinrutschen und jetzt Ihre Tätigkeit dort ausführen? Gibt es Irgendwo ein Urteil wo ich das lesen kann. Ob oder nicht !!! Danke schonmal und nen schönes Wochenende.
05.09.2009 um 14:35 Uhr
@relleum/Müller Ich wiederum bin jetzt dermaßen 'gerührt', dass ich gerade mal aus dem Stand in die Tischkante beißen könnte! Mutterschutz wurde hier diskutiert. Du redest jetzt von Elternzeit! Du bist echt ein Knaller - ich wünschte mir etwas mehr Präzision bei der Formulierung der Frage...
Dein Urteil BAG 25.05.2005
05.09.2009 um 14:54 Uhr
@Kölner
Ehrenamt, also BR-Tätigkeit ist eben keine Beschäftigung im arbeitsrechtlichen Sinn. Da hilft auch kein LAG Urteil welches besagt, dass das Beschäftigungsverbot des § 6 Mutterschutzgesetz als grundsätzlich und unumgehbar gilt.
Ich denke auch, dass das LAG dieses nicht anders entschieden hat.
Das das Beschäftigungsverbot des § 6 Mutterschutzgesetz grundsätzlich und unumgehbar ist bedurfte es auch keines LAG Urteils, da es sich aus dem Gesetz ergibt und das Gesetz hier keine Auslegung vorsieht, da eindeutig. Aber auch nur bis zur Geltung des AGG. Denn mit dem AGG könnte auch dieser § wackeln. Er könnte wie viele ander Gestze/Urteile mit dem § 1 AGG unvereinbar sein.
Denn ich stelle mir gerade einen Familienbetrieb vor in welchem "nur" Ehemann als GF und Ehefrau als Angestellte arbeitet und der Eheman nun erkrankt und die Ehefrau um das Geschäft nicht schließen zu müssen trotz Mutterschutz arbeiten möchte, weil vielleicht auch eine unaufschiebbare Angelegenheit erledigt werden muss.
Hier stellt sich dann die berechtigte Frage, fällt § 6 Mutterschutzgesetz unter die Ausnahmeregelung des § 10 AGG oder gilt auch hier § 1 AGG??
PS: Ich habe nie gesagt, es ist sinnhaft wenn eine Mutter trotz § 6 das BR-Mandat wahrnehmen sollte? Es könnte aber aus BR-taktischen Gründen einen Grund geben. Denn man stellt sich bestimmte Stimmengewischte/Situationen vor, wo man genau diese eine Stiimme benötigt und diese halt dann vom EBRM nicht bekommt.
Aus diesem Grunde werden ja auch teils Abgeornete im schweren Krankenstand ins Parlament gefahren, weil diese Stimme zählt. Übrigens auch in diesen Fällen handelt es sich umdie Wahrnehmung eines Ehrenamtes und nicht um Beschäftigung.
Und auch diese Politiker welche auf Grund des Umstandes (Geburt) in den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen, dürfen ihr Ehrenamt wahrnehmen.
05.09.2009 um 15:02 Uhr
@Erwin "Ehrenamt"...schon richtig. Aber es soll während der AZ ausgeübt werden...schwammig.
"grundsätzlich und unumgehbar " stimmt so nicht.
"Familienbetrieb vor in welchem "nur" Ehemann als GF und Ehefrau als Angestellte " Dafür hatte man ja jede Menge anderer Vorteile.
Aber es geht ja nicht mehr darum, sondern um Elternzeit.
@Hannelore Und ... was macht die Gesichtslähmung?
05.09.2009 um 15:07 Uhr
@erwin Seinerzeit wollte das LAG SH tatsächlich deutlich machen, dass der MuSch nach der Geburt absolut existentiell ist - auch für die ehrenamtlich Beschäftigung! In dieser Zeit gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot - eigentlich auch bei Deinem Beispiel! Und was hat ein Schutzgesetz (MuSchuG) mit dem AGG zu schaffen? Der genetisch naturbelassene Mann kann meines Wissens nach regelmäßig NICHT schwanger werden - auch wenn die Bild-Zeitung das mitunter anders sieht.
Aber lass gut sein: Bei Müller ist das gar nicht mehr die Frage...
05.09.2009 um 16:22 Uhr
@all Darf ich Abhilfe schaffen mit folgendem Urteil. http://www.einblick.dgb.de/urteile/2005/20/urteil04/
05.09.2009 um 17:18 Uhr
rainer, war hier das Fahrgeld strittig?
05.09.2009 um 17:45 Uhr
Danke für die Antwort, ja als ich die Frage gestern gestellt habe bin ich davon ausgegangen, das die Dame sich in Mutterschutz befindet. Heute erfuhr ich, das das Kind auf der Welt ist und Sie deshalb jetzt in Elternzeit ist. DAher konntwe ich meine Frage nich anders formulieren, was aber den Antworten keine Abrede getan hat. Danke an rainerw auch wenn es in dem Urteil in 1. linie um Fahrtkosten geht, steht doch in der letzten zeile
"Denn die Elternzeit führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat noch zum Verlust der Wählbarkeit."
Danke für eure Infos und ein schönes WE, für alle die frei haben.
05.09.2009 um 18:39 Uhr
@nicoline @relleum Ja, es ging in diesem Urteil um Fahrgeld. Wenn man das Urteil aber genau betrachtet sagt dieses im Umkehrschluß dann aber das man seine BR arbeiten durchaus in der Elternzeit ausführen darf/kann, so wie relleum schon richtig erkannt hat.
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