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Muss der BR informiert werden, wenn im Betrieb jemand Corona-positiv ist?

A
Aleksander
Aug 2020 bearbeitet

Hallo, muss der BR in diesem Fall unterrichtet werden? Und ggf. über die Anzahl der infizierten Kolleginnen und Kollegen? Danke!

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Community-Antworten (5)

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DummerHund

26.08.2020 um 14:56 Uhr

Pauschal weg würde ich jetzt sagen das der BR in so weit Informationsrechte hat das der AN krankheitsbedingt aus fällt....aber mehr auch nicht. Ist aber nur meine Meinung.

T
Thomas63

26.08.2020 um 17:43 Uhr

Wir hatten im April 2 Fälle. Einer in Quarantäne mit leichten Schnupfen und einer im Krankenhaus mit Beatmung. Aufgrund der Ansteckungsgefahr kam die Diskussion auf wer alles Informiert werden muss. Betriebsarzt und unser Datenschutzbeauftragter des Konzerns haben klar festgelegt das es wie bei jeder Krankheit das alleinige Bestimmungsrecht des Kranken ist wer von seiner Krankheit weiß. (Ausser der Werksleitung im Infektionsfall) Ich habe es als BR-Vorsitzender mitgeteilt bekommen da weitere Mitarbeiter vorsorglich in Quarantäne geschickt wurden. Die Diskussionen aus der eigenen Belegschaft die wissen wollten wer die Betroffenen sind waren das häßlichste was ich erlebt habe.

K
kratzbürste

26.08.2020 um 19:31 Uhr

Wenn der BR bei Corona-Regeln mitbestimmt hat, würde ich auch einen Informationanspruch sehen. Die Erkrankung hat ja schon fast automatisch Auswirkungen auf die anderen AN (Quarantäne, andere Schutzmaßnahmen, usw.). Also § 80 Abs 2 BetrVG; erforderliche Informationen). Und warum sollte der Werksarzt mehr wissen dürfen als der BR. Er ist ja nicht der behandelnde Arzt .

U
UdoWoe

27.08.2020 um 10:58 Uhr

Bei uns erhält der BR und der WA regelmäßig Information wieviel MA an Covid-19 erkrankt sind. Auch den Standort erfahren wir. Der BRV erhält mehr Informationen die er aber aufgrund des Datenschutzes (und das finde ich aber in diesem Augenblick auch gut) nicht an andere weitergibt. Das der Betriebsarzt das erfährt finde ich nicht gut. Nicht wichtig für ihn. Ausser er hat den betroffenen MA gerade kurz vorher untersucht.

P
paula

27.08.2020 um 15:55 Uhr

§ 80 BetrVG gibt aber keinen aktiven Informationsanspruch des BR. Und ob der BR tatsächlich den Namen braucht, kann man auch kritisch hinterfragen, da es für den BR häufig ausreichend sein sollte, wenn er genau weiß in welchem Bereich des Unternehmens es zu einer Infektion gekommen ist. So kann er prüfen, die vereinbarten Maßnahmen umgesetzt wurden etc.

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