W.A.F. LogoSeminare

Eilfall personelle Maßnahme Ersatzmitglied - Wenn kein Betriebsratsmitglied, z.B. in der Nachtschicht, anwesend ist, muss dann ein anwesendes Ersatzmitglied informiert werden?

P
pit47
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

folgendes haben wir in einer Betriebsvereinbarung mit der Geschäftsleitung für den Eilfall vereinbart:

„Der Betriebsrat bzw. ein anwesendes Betriebsratsmitglied ist unverzüglich mündlich und schriftlich per E-Mail über die angeordnete bzw. durchgeführte Maßnahme vom leitenden Angestellten/Nachtschicht Dispatcher/Techniker/I-Punkt/EDV zu informieren.“

Es wird also das BR-Büro mit einer E-Mail informiert. Gleichzeitig soll ein anwesendes BRMtgl. informiert werden.

Meine Frage:

Wenn kein Betriebsratsmitglied, z.B. in der Nachtschicht, anwesend ist, muss dann ein anwesendes Ersatzmitglied informiert werden?

5.69706

Community-Antworten (6)

FB
Frank B

17.07.2007 um 10:47 Uhr

Wer von euch hat sich diesen Unfug ausgedacht? Grundsätzlich gilt nach dem BetrVG, es ist !immer! der/die Betriebsratsvorsitzende dem/r die Information des Betriebsrates zuzugehen hat! Alles andere ist grober Unfug und unwirksam, da in einer BV der Betriebsrat seine Rechte nicht an den AG abtreten kann!

B
betriebsratten

17.07.2007 um 10:50 Uhr

Immer das Gremium nennen und intern die Vertretungsregeln klären. Nur der BRV kann ins leere gehen. Und natürlich vertritt ein nachrückendes Mitglied wenn kein ordentliches Mitglied da ist

P
pirat

17.07.2007 um 11:01 Uhr

Das nennt man dann "Geschäftsordnung des BR´s" sollte vielleicht jeder BR haben.

M
Miezi21

17.07.2007 um 17:19 Uhr

@pirat

Naja, jeder BR wohl kaum...

Was soll ich, als Einzelkämpfer, mit ner GO...? :-)

Miezi21

W
Waschbär

17.07.2007 um 17:50 Uhr

Miezi21,

ihn Einschläfern lassen

W
Waschbär

17.07.2007 um 17:55 Uhr

Guckt mal,was ich im "safe" eins fand .

Not- und Eilfälle ohne den Betriebsrat regeln – wann ist das möglich?

Selbst wenn Sie mit Ihrem Betriebsrat Verabredungen für absolute Not- und Eilfälle getroffen haben, nutzen Ihnen diese nichts, wenn Sie sofort und unbürokratisch handeln müssen. Nur wann liegt so ein Fall vor?

Als extreme Notsituationen gelten akute Gefahren und Schäden. Dies liegt bei einer plötzlich auftretenden, nicht vorhersehbaren und schwerwiegenden Situation vor, insbesondere bei drohendem Eintritt von erheblichen Schäden.

Dazu zählen: der Ausbruch eines Brandes, das Auftreten einer Überschwemmung, die Gefahr einer Explosion, die Anlieferung verderblicher Ware kurz vor Arbeitsschluss, Nur dann ist eine vorübergehende Beschränkung der Mitbestimmungsrechte Ihres Betriebsrats zulässig. Allerdings müssen Sie sich als Arbeitgeber auch hier auf eine vorläufige Regelung beschränken und vor allem dürfen Sie nicht vergessen, den Betriebsrat unverzüglich zuinformieren.

Dürfte helfen und da es wohl viele ungläubige gibt, habe ich auch alles "eingefügt" ...

Ihre Antwort