Filialen oder Teilbetriebe - im Hinblick auf die nächste BR-Wahl?
Hallo, wir sind ein 5-köpfiger BR in einem Dienstleistungsunternehmen (Hausverwaltung). Vor 2 Monaten haben wir einen starken Zuwachs an Verwaltungsbestand erhalten und sind jetzt bundesweit an mehreren Standorten vertreten. Nach vorläufiger mündlicher Information durch den Vorstand sollen die neuen übernommenen Standorte "Teilbetriebe" sein und daher nicht in unserer Zuständigkeit fallen. Die Klärung dieser Frage ist aber insbesondere im Hinblick auf die nächste BR-Wahl von besonderer Bedeutung, da wir z. Zt. 93 "eigene" Wahlberechtigte haben und in den Außenstellen weitere 30 Beschäftigte arbeiten. Nach welchen Kriterien müssen wir fragen, um die v. g. Frage eindeutig entscheiden zu können?
Community-Antworten (1)
03.09.2009 um 13:39 Uhr
Angenommen, die "Teilbetriebe" haben keinen eigenen BR, dann ist nach §4 BetrVG ein Betriebsteil ja selbständig, wenn sie § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen (mind. 5 ständigen wahlberechtigen MAs) UND räumlich weit entfernt sind ODER eigenständig in Aufgabenbereich UND Organisation sind. Weiter steht dort noch "...Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen..." Solche Abstimmung kann auch vom BR des Hauptbetriebes veranlasst werden (formlose Abstimmung, an der ALLE Mitarbeiter des Betriebsteiles mitstimmen können). Ansonsten muss diese Frage ja sowieso vom Wahlvorstand geklärt werden (mit Sachverständigem bzw. Rechtsanwalt - wenn nötig).
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