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In welche Unterlagen darf der Betriebsrat Einblick nehmen?

F
Fabian
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Betrieb erfasst jeder Mitarbeiter seine tägliche Arbeitszeit in einer Excell-Tabelle, die er am Monatsende an seinen Vorgesetzten weiterleitet. Der Betriebsrat bekommt vom Arbeitgeber die ausgefüllten Arbeitszeitbögen auf Anfrage zugeleitet, ohne dass der Name des Mitarbeiters unkenntlich gemacht wird. Ist dies rechtens? Ich möchte hinsichtlich meiner Arbeiztszeit nicht vom Betriebsrat vertreten werden (kann ich selbst regeln) - was geht dann dem Betriebsrat mein Arbeitszeitbogen an. Wird damit das Personalgehemnis verletzt?

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Community-Antworten (7)

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Erwin

31.08.2009 um 22:17 Uhr

@Fabian

Ja der AG muss dem BR diese Unterlagen zur Verfügung stellen. Dieses Mitbestimmungsrecht des BR kann auch nicht durch AN, auch nicht unzufriedene eingeschränkt werden.

Ob du auch die Arbeut/ Vertretung durch den BR bzw. das Handeln des BR ablehnst wenn es um die Sicheurng Deines Jobs geht? Bestimmte Forderungen Rechte des AN können nur durch den Br wahrgenommen werden, ohne BR gibt es diese quasi nicht.

Bei Unzufirdenheit sollte man bei den nöchsten Wahlen selbst antreten und es bessr machen.

E sit immer wieder interessant, wenn An über den BR klagen aber nicht bereit sind slebst anzutreten um es selbst besser zu machen. Die gleiche klagen meistens dann wieder als erste bzw. am lautesten wenn sie selbst negativ betroffen sind, es also um ihren Job geht.

K
Kriegsrat

31.08.2009 um 22:27 Uhr

der betriebsrat hat u.a. die aufgabe, einhaltung von gesetzen und verordnungen etc. zu überwachen, dazu zählt z.b. auch das arbeitszeitgesetz.... viele mitarbeiter meinen, überstunden/mehrarbeit oder ausfall von pausen oder verstöße gegen übergangsregelungen etc etc. wären ihre sache, wenn sie es freiwillig machen... dem ist nicht so, hier muß auch manchmal der arbeitnehmer vor sich selbst geschützt werden

E
Erwin

31.08.2009 um 23:41 Uhr

Der BR hätte bei der Einführung der Excell-Tabelle zur Arbeitszeiterfassung schon beteiligt werden müssen (EDV-System welches zur Verhaltens und Leistungskontrolle genutzt werden kann) dann hätt er hier eine BV erzwingen können in welcher genau geragelt worden wäre wer was wie einträgt un dzu was es genutzt werden darf und vor allem wozu es nicht genutzt werden darf und wer, also auch BR was sehen darf gezeigt bekommen muss.

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Peanuts

01.09.2009 um 00:16 Uhr

"der betriebsrat hat u.a. die aufgabe, einhaltung von gesetzen und verordnungen etc. zu überwachen, dazu zählt z.b. auch das arbeitszeitgesetz...."

Jetzt, wo Du´s sagst. Sieht das ArbZG eine Aufzeichnungspflicht des AGs nicht nur in bestimmten Fällen vor?

"Ja der AG muss dem BR diese Unterlagen zur Verfügung stellen."

Warum eigentlich? Vielleicht gibt es ja gar keine BV "Regelung der betriebsüblichen Arbeitszeit" ...

K
Kriegsrat

01.09.2009 um 00:52 Uhr

"Jetzt, wo Du´s sagst. Sieht das ArbZG eine Aufzeichnungspflicht des AGs nicht nur in bestimmten Fällen vor?"

du unterstellst schon wieder die nichtkenntnis arbeitsrechtlicher grundlagen hältst du hier alle für dep pen? was hat das mit der eingangsfrage zu tun ? meinst du, bloß weil der AG gesetzlich gesehen lediglich arbeitszeiten aufzeichnen und aufbewahren muß, die über 8 stunden liegen, habe ich als BR kein recht auf weitergehende informationen über arbeitszeiten ?

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Peanuts

01.09.2009 um 01:16 Uhr

"du unterstellst schon wieder die nichtkenntnis arbeitsrechtlicher grundlagen"

Nein

"hältst du hier alle für dep pen?"

Nein

"was hat das mit der eingangsfrage zu tun ?"

Das "Personalgeheimnis" wird in der Tat nicht verletzt.

"meinst du, bloß weil der AG gesetzlich gesehen lediglich arbeitszeiten aufzeichnen und aufbewahren muß, die über 8 stunden liegen, habe ich als BR kein recht auf weitergehende informationen über arbeitszeiten ?""

Nein

K
Kriegsrat

01.09.2009 um 01:28 Uhr

na also, geht doch...;-))

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