Taschenkontrollen durch Arbeitgeber - Möglichkeit der fristlosen Kündigung bei Verweigerung?
Wir erstellen zur Zeit eine neue Arbeitsordnung. Hier wird unter dem Punkt Kontrollen dem Arbeitgeber das Recht zugestanden, durch den AG beauftragte Personen Taschenkontrollen bei Mitarbeitern durchzuführen zu lassen.
Als Abschluß heißt es sogar: ...."Wer sich der Kontrolle entzieht, kann fristlos entlassen werden".
Ich bin der Meinung, dass lediglich die Polizei bei Tatverdacht Kontrollen durchführen kann. Nicht aber irgendeine vom AG bestimmte Person. Finde aber leider im Gesetz keine entsprechenden Hinweise.
Community-Antworten (7)
31.08.2009 um 18:35 Uhr
Kommt drauf an, in welchem Gesetz Du guckst. Art.1(1) und Art.2 GG helfen weiter. Man beachte insbesondere GG Art. 2 (2) Satz 3: "In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."
31.08.2009 um 18:46 Uhr
"Ich bin der Meinung, dass lediglich die Polizei bei Tatverdacht Kontrollen durchführen kann. Nicht aber irgendeine vom AG bestimmte Person."
Wie kommst Du denn auf den Trichter, dass Taschenkontrollen nur bei einem Tatverdacht und nur von der Polizei durchgeführt werden dürfen?
In bestimmten Arbeitsbereichen sind die völlig lege artis und auch üblich.
"Wer sich der Kontrolle entzieht, kann fristlos entlassen werden"
Darüber würde sich allerdings jeder Arbeitsrichter freuen.
Was hindert Euren BR eigentlich daran, sich Sachverstand in´s Haus zu holen, bevor eine womöglich unzulässige Arbeitsordnung (BV?) unterschrieben wird.
31.08.2009 um 18:52 Uhr
@Peanuts: Wir sind hier in einem Unternehmen, bei denen wir uns unsere "Grundrechte" grundsätzlich mühevoll über das Arbeitsgericht einklagen müssen. Wir werden in unserer Arbeit behindert, wo es nur geht. Die Kostenübernahme für einen Sachverständigen wäre ein weiterer Prozeß, wie schon so viele andere auch.
31.08.2009 um 18:53 Uhr
BRimNetz
Taschenkontrollen sind doch Maßnahmen des § 87 (1) ! also Mitbestimmung ggf. bis zur Einigungsstelle.
31.08.2009 um 19:06 Uhr
"Die Kostenübernahme für einen Sachverständigen wäre ein weiterer Prozeß, wie schon so viele andere auch."
Dann gilt meine Empfehlung umso mehr. Das kann und darf kein Grund sein, eine solche BV ohne die erforderliche Rechtssicherheit abzuschließen.
Oder Ihr fasst einen Beschluss zu einem Inhouse Seminar "Mitarbeiterkontrolle" und lasst Euch in diesem Rahmen beraten.
Wenn Ihr Dauergast beim Arbeitsgericht seid, werdet Ihr doch einen Anwalt haben, der Euch entsprechend unterstützen kann.
31.08.2009 um 19:29 Uhr
Ich reiche nochmal den §903 BGB nach: "Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen."
Ohne die Unterschrift unter dieser AO hat der ArbGeb (=Dritter) keine Rechte auf die Taschenkontrolle (=Einwirkung) - also dieser Passus raus, oder der ArbGeb (!!!) soll vor die E-Stelle gehen, usw. usf.
01.09.2009 um 02:19 Uhr
BRimNetz Wenn ihr mit der BV Probleme habt, dürfte es effektiver sein sich nicht über einen Sachverständigen zu streiten, sondern ihr gebt das Problem zur Einigungsstelle. Nach entsprechenden Beschluss teilt der BR dem AG mit, dass die Verhandlungen gescheitert sind und die Notwendigkeit sieht, die Einigungsstelle einzuberufen. Mit gleichem Schreiben teilt der BR seine Beisitzer für die Einigungsstelle mit und macht gleichzeitig einen namentlichen Vorschlage für den Vorsitzenden der Einigungsstelle. Weigert der AG sich, beantragt der BR die Einsetzung der Einigungsstelle beim Arbeitsgericht. Solange die Taschenkontrollen noch verhandelt werden, darf der AG diese mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nicht durchführen. Führt der AG trotzdem die Taschenkontrollen durch, so kann der BR dies per einstweilige Verfügung vom ArbG unter Androhung von Zwangsgeld untersagen lassen.
Der BR könnte, wenn er es dann möchte, die Verhandlungen hinauszögern, denn der AG will ja die Taschenkontrollen. Oder? Also, der BR ist nicht in Zugzwang.
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