Arbeitszeitkonto bei Zeitarbeitsfirma - Minusstunden, wenn kein Einsatz?
Hallo, wer kann mir helfen:
Wie ich von einer Zeitarbeits-Mitarbeiterin erfahren habe, bekommt sie Minusstunden, wenn sie keinen Einsatz hat, obwohl sie doch bei der Zeitarbeitsfirma angestellt ist.
Laut Tarif-Vertrag soll das auch so korrekt sein.
Ich kann mir das jedoch nicht so ganz vorstellen, ist es doch dem Arbeitgeber sein Problem, wenn er keinen Einsatz findet.
Müsste da nicht AÜG § 11 Abs. 4 in Verbindung mit 615 BGB ziehen?
Wo kann ich näheres bzw. korrektes darüber erfahren, und auch wie man gezielt vorgehen könnte.
Vielen Dank
Mark
Community-Antworten (6)
31.08.2009 um 15:19 Uhr
AÜG § 11 Abs. 4 in Verbindung mit 615 BGB , Ja so ist es -Vertrag soll das auch so korrekt sein.->> weöcher TV soll dieses so beinhalten? Wenn dann wohl einer der sogenannten Christlichen Gewerkschften. Hier handeln ja offenbar Christen welche wohl nie die Bibel gelesen oder verstanden haben.
Wo kann ich näheres bzw. korrektes darüber erfahren-->> aus dem angewendeten TV ->> BGB ziehen? Wo kann ich näheres bzw. korrektes darüber erfahren, und auch = nur als Betroffener auf dem Klagewege. Sowie als BR des Entleihers in dem man solchen Entleihern nicht zustimmt, der BR des Entleihers it ja beim Thema Leiharbeitnehmer gem. § 99 BetrVG voll dabei.
31.08.2009 um 17:45 Uhr
§ 11 Abs. 4 AÜG läßt eine andere Regelung durch TV zu. Nur vertraglich kann man das Arbeitgeberrisiko nicht auf den AN abwälzen. Man muss also mal einen Blick in den TV werfen. Nur mir wäre in der Branche kein TV bekannt, der so etwas zulassen würde
31.08.2009 um 21:46 Uhr
Hallo,
danke für die Antworten.
Das setzen einige Zeitarbeitsfirmen durch, wie man in vielen Foren liest.
Bei besagter Frau geht es um http://www.bza.de/72.html
Wie kann man am strategischsten vorgehen, ohne groß auf Anwalt zu kommen?
Gruß Alex
31.08.2009 um 22:30 Uhr
"Wie ich von einer Zeitarbeits-Mitarbeiterin erfahren habe, bekommt sie Minusstunden, wenn sie keinen Einsatz hat, obwohl sie doch bei der Zeitarbeitsfirma angestellt ist."
Schon mal was von einem Arbeitszeitkonto gehört?
"bekommt sie Minusstunden, wenn sie keinen Einsatz hat, obwohl sie doch bei der Zeitarbeitsfirma angestellt ist. "
Gerade Zeitarbeitsfirmen leben doch von Arbeitszeitflexibilisierung ....
"Wo kann ich näheres bzw. korrektes darüber erfahren, und auch wie man gezielt vorgehen könnte. "
Vielleicht solltest Du Dir zuerst einmal den TV ansehen, bevor Du ganz gezielt gegen die Wand läufst.
01.09.2009 um 20:27 Uhr
Danke für Deine Antwort.
"Schon mal was von einem Arbeitszeitkonto gehört?" Und? Was willst Du konkret damit sagen?
Etwa, das, wenn ihr Arbeitgeber ihr keine Arbeit beschaffen kann, das sie deswegen Minusstunden kassiert? Ist doch nicht ihre Schuld? Angestellt ist sie deswegen ja immer noch.
Korrekte Anwendung eines Arbeitszeitkonto: 35 Wochenstunden Vertrag, arbeitet 40 Stunden/Woche, demzufolge wandern 5 Stunden pro Woche auf das Arbeitszeitkonto. Arbeitet sie nur 30 Stunden, werden Wöchentlich auch 5 Stunden abgezogen. Soweit sollte das klar sein.
Was aber, wenn sie 40 Stunden pro Woche arbeitet und dann, da der Kunde die Zeitarbeitskraft nicht mehr braucht, heimschickt und dann auf Abruf sitzt? Dürfen dann 30 Stunden pro Woche abgezogen werden vom Arbeitszeitkonto? Ist das rechtens?
"Gerade Zeitarbeitsfirmen leben doch von Arbeitszeitflexibilisierung .... " Darin sehe ich auch kein Problem, da ich selber auch ein flexibles Arbeitszeitkonto habe. Da bekomme ich keine Minuszeit, wenn mein Arbeitgeber mir keine Arbeit geben kann und mich heimschickt. Die Fehldifferenz wird gutgeschrieben. Heisst: 8 Std./Tag, aber nur 4 Stunden gearbeitet, dann bekomme ich 4 Stunden gutgeschrieben. Nix Minus!
Im TV (BZA) steht im übrigen nicht drin, das man Minuszeiten kassiert, wenn man keinen Einsatz hat, sondern so (BZA, §4.3), wie ich es oben beschrieben habe.
Damit ich eben nicht gegen die Wand laufe, informiere ich mich doch, um den Zusammenhang zu verstehen.
Nun mal, was ich im Geseztestext sehe:
AUEG 11, Absatz 4: Hier steht, das das BGB §615 Satz 2 unberührt bleibt.
Zitat: BGB §615 Satz 2 Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Nun aber BGB §615 Satz 3, Zitat: Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
So wirklich verstehe ich die Zusammenhänge der Gesetze nicht. Habe auch nichts "deutsches" dazu gefunden.
So, da ich heute in unserem Betrieb auch Zeitarbeitnehmer kennengelernt habe, denen es vor kurzem ähnlich erging, und sie mit der Aussage "Steht so im Gesetz" alleinegelassen wurden, ohne konkrete Angaben, mache ich mir, auch als BR, die Mühe, diesen Zusammenhang zu verstehen und "aufzuklären".
Also, konkret die Frage: Darf die Zeitarbeitsfirma in Zeiten, die der Zeitarbeitsnehmer keinen Einsatz hat und auf Abruf sitzt, die "normale" Arbeitszeit als Minus verwerten? Sprich, mit Beispiel von oben, eine Woche zuhause = 30 Minusstunden?
Wenn ja, warum? Obliegt es doch der Zeitarbeitsfirma dafür zu sorgen, das seine Zeitarbeitnehmer "ausgelastet" sind.
Wenn nein, warum? Wie kann ich das konkret begründen?
Ich habe einige Posting über dieses Thema im Internet gefunden, nur leider nichts, was hilft.
Wäre froh, was absolutes zu haben.
Danke im Voraus.
Gruß Alex
01.09.2009 um 22:12 Uhr
"Etwa, das, wenn ihr Arbeitgeber ihr keine Arbeit beschaffen kann, das sie deswegen Minusstunden kassiert? Ist doch nicht ihre Schuld? Angestellt ist sie deswegen ja immer noch. "
Und? Sie bleibt doch auch angestellt und das Monatsgehalt wird auch gleich bleiben. Die von Dir zunächst kritisierte Regelung "Minusstunden" wird dann auch in dem Beispiel "Korrekte Anwendung eines Arbeitszeitkonto" richtig dargestellt.
"Was aber, wenn sie 40 Stunden pro Woche arbeitet und dann, da der Kunde die Zeitarbeitskraft nicht mehr braucht, heimschickt und dann auf Abruf sitzt? Dürfen dann 30 Stunden pro Woche abgezogen werden vom Arbeitszeitkonto? Ist das rechtens?"
Das ist nicht rechtens. Vertragliche Verpflichtungen bestehen in diesem Fall ausschließlich zwischen "Ver- und Entleiher", die auf diese Art und Weise auch nicht auf den AN abgewälzt werden können. Vertragspartner des Leiharbeitnehmers ist und bleibt der Verleiher in seiner Eigenschaft als AG.
Arbeit auf Abruf unterliegt wiederum eigenen Regelungsvorschriften. Aber auch hier wäre der Vertragspartner des ANs der Verleiher, also der AG.
"Darf die Zeitarbeitsfirma in Zeiten, die der Zeitarbeitsnehmer keinen Einsatz hat und auf Abruf sitzt, die "normale" Arbeitszeit als Minus verwerten?"
Bis zu den (tarif)vertraglich erlaubten Grenzen "Ja". Das ist letztendlich der Sinn und Zweck eines Arbeitszeitkontos. Was aber nicht geht, siehe oben.
Der Annahmeverzug kommt erst dann zum Tragen, wenn die Minusstunden die (tarif)vertragliche Höchstgrenze (z.B. 100 Minusstunden) erreicht haben.
"Wenn ja, warum? Obliegt es doch der Zeitarbeitsfirma dafür zu sorgen, das seine Zeitarbeitnehmer "ausgelastet" sind."
Die Auslastung kann bei einem Arbeitszeitkonto nur bezogen auf den vereinbarten Bezugszeitraum beurteilt werden. Jahresarbeitszeitkonten sind in diesr Branche z.B. nicht unüblich. Werden in den Monaten 1-3 z.B. jeweils 30 Minusstunden eingefahren und in den Monaten 4-6 jeweils 30 Plusstunden, ist das Konto ausgeglichen und der AN vertragsgemäß ausgelastet worden.
Gibt es z.B. TVe in diesem Bereich, die 100 Minusstunden vorsehen, andere wiederum nur 21.
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