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Arbeitszurückhaltungsrecht bei Lohnverzug - Betriebsrat sagt dürfte ich nicht ausüben!

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Siggiderdritte
Nov 2016 bearbeitet

Hi, ich hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen, denn die Antwort unseres 3 Mann Betriebsrat ist nicht zufriedenstellend. Unsere Firma ist seit längerer Zeit in Lohnzahlungsschwierigkeiten 1-3 Monate im Verzug, dann kam immer wieder eine Teilzahlung. Im Mai wurden dann betriebsbedingste Kündigungen, Sozialauswahl wohl ok, ausgesprochen. Ich habe eine Kündigungsfrist von 5 Monaten, jetzt ist der AG wieder mit dem Juli Lohn und bald ja auch mit dem Augustlohn im Verzug. Ich habe über ein Arbeitszurückbehaltungsrecht gelesen, unseren Betriebsrat darauf angesprochen, der aber meinte, dass dürfte ich nicht ausüben. Da ich leider weder in der Gewerkschaft bin noch einen Rechtsschutz habe frage ich mal Euch. Zu betonen wäre da noch, dass der BR - "Geschäftsleitungsfreundlich " ist. Also nun meine Frage an Euch

  1. darf ich so ein Zurückhaltungsrecht auch nach ausgesprochener betriebsbedingter Kündigung ausüben ?
  2. Wenn jetzt der Juli Lohn, teilmäßig oder sogar ganz bezahlt würde und dann nur noch der August fällig wäre, ich ab heute Urlaub 14 Tage Urlaub habe - muss ich dann obwohl der August nicht bezahlt wäre - wieder anfangen zu arbeiten, oder kann ich auch hier schon vom Zurückhaltungsrecht gebrauch machen ? Wie gesagt, es handelt sich hier nicht um einmalige oder geringfügige Verzögerungen.

Vielen Dank im voraus. Gruß Siggi

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Community-Antworten (5)

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Lotte

31.08.2009 um 14:07 Uhr

SiggiderDritte, http://www.dingeldein.de/arb/verzug.htm sollte Deine Fragen beantworten

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Mainpower

31.08.2009 um 14:14 Uhr

Hallo, google mal § 273 BGB Zurückhaltungsrecht, vieleicht hilfts weiter.

S
Siggiderdritte

31.08.2009 um 15:21 Uhr

Danke Lotte und mainpower, das bedeutet wohl, dass wenn mein Chef bis nach meinem Urlaub den Juli Lohn ausgeglichen hat, aber den August noch nicht, obwohl auch der nach dem 05.09. dann in Verzug wäre (Lohnzahlungsvereinbarung lautet bis zum 05. des folgenden Monats zahlbar) ich nicht von meinem Zurückhalterecht Gebrauch machen darf, wenn Juli nicht bezahlt dann sehr wohl. Der Link von Lotte besagt unter b) verhältnismäßger Lohnrückstand und kurzfristige Verzögerung der Lohnzahlung, das dies richtig ist bei erstmaligen Auftreten von Lohnzahlungsverzögerungen ist plausibel aber auch wenn dieser Umstand schon monatelang besteht ? Die erste Zeit hat man das noch mitgemacht, halt wegen der Angst um die Arbeitsstelle, aber nun ist der Gesichtspunkt ja ein völlig anderer, denn die Kündigung liegt ja vor. Vielleicht gibt es ja auch für solche Fälle schon Erfahrungswerte, ansonsten Augen zu und durch.

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Erwin

31.08.2009 um 16:58 Uhr

@Siggiderdritte

Hier solltet ihr euch einmal dringend zu dem Thema Lohnzahlungsverzögerungen/ Lohnausstände / verspätete Lohzahlungen und die hieraus möglichen Folögen bei Insolvenz beraten lassen. Denn der Insovenzverwalter kann ggf. den Lohn der letzten3 Monate zurückfordern, wenn ein AN totz des Wissens, dass eine Insolvenz drohen könnte Lohn annimmt.

War ja in der Vergangeheit auch mehrmals in den Medien. http://arbeits-abc.de/forum/politik-und-wirtschaft/insolvenzverwalter-koennen-lohn-zurueckfordern-3165/

Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, besteht dringender Handlungsbedarf http://www.betriebsrat-mitbestimmung.de/eletterissue.asp?id=1832&letterid=545

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DerAlteHeini

31.08.2009 um 18:08 Uhr

Siggiderdritte Du solltest auch dringend mit der Agentur für Armut sprechen. Es könnte nämlich sein, wenn du dein Zurückbehaltungsrecht ausübst, der AG dich fristlos kündigt. Selbst wenn du im Recht währst, löste eine fristlose Kündigung bei der AfA üblicherweise eine Sperre der Leistung aus. Somit müsstest du dann erstmal darlegen warum du von dein Zurückbehaltungsrecht gebrauch gemacht hast und so eine Prüfung kann dauern.

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