AG möchte Informationen in welchem Gebiet/Land der AN am WE oder Urlaub ist
Hallo zusammen, unser Arbeitgeber möchte nun vorsorglich wissen wo sich seine Mitarbeiter für Wochenendtrips (Bayern, Nordrhein, oder Stadt, etc.) oder Urlaub aufhalten. Seine Argumente:
Das Gebiet könnte Risikogebiet werden, nur so könnte er die anderen MA schützen. Auf den MA, der im betroffenn Land etc. war, könnte man sich nicht unbedingt verlassen.
Durch die Angabe des Aufenthaltsortes würde die Haftung vom AN auf den AG übergehen.
BR hat bisher abgelehnt. Das mit der Haftungsübertragung scheint mir sehr suspekt. Bisher habe ich fast nur von Haftung seitens AG gelesen, wenn sich viele MA nachweislich im Betrieb angesteckt haben. Kann jemand eine Einschätzung geben?
Community-Antworten (17)
20.08.2020 um 12:29 Uhr
das Thema hatten wir gerade erst (bitte mal Suchfunktion benutzen).
Davon abgesehen ist Euer Fall in einer Sache etwas speziell. "BR hat bisher abgelehnt." Dazu ist zu sagen:
"Arbeitgeber haben generell kein Auskunftsrecht über die Urlaubspläne des Arbeitnehmers, das gilt auch nach der Rückkehr.
https://www.dgb.de/themen/++co++a5b8d788-d273-11ea-b337-001a4a160123"
daher käme mMn nur eine freiwillige Auskunft in Betracht. Und da wäre der BR "raus" bzw. nur in soweit "im Boot", als das er "im Sinne aller" die Auskunft durch die Mitarbeiter befürwortet. Einfordern kann er sie genau wie der AG nicht.
20.08.2020 um 12:31 Uhr
also grundsätzlich geht den AG nichts an wo ich meine Freizeit verbringe. Wenn ich in einem risikogebiet war muss ich mich gemäß Rechtsverordnung testen lassen bzw in quarantäne gehen, dass muss ich dem AG dann natürlich spätestens mitteilen.Verständnis für den AG habe ich aber zwingen kann er niemanden dazu auch nicht über eine BV mit dem BR. Haftungsübergang muss mir jemand erklären was das sein soll.
20.08.2020 um 12:31 Uhr
Der AG hat kein Recht auf Auskunft - punkt fertig.
Seine Argumentation möge er bitte anhand von Gesetzen Rechtsprechung belegen und nicht nur behaupten.
20.08.2020 um 12:34 Uhr
Was der AN in seiner Freizeit macht, wohin er in Urlaub fährt oder am Wochenende z.b. Verwandschaft besucht geht den AG nichts an. Dies braucht auch der AN nicht anzugeben. Nur: In der momentanen Situation sollte sicher jeder genau überlegen ob ich in Risikogebiete fahre. Macht der AN dies bewusst, dann kann (!) der AG im Falle einer Infektion die Lohnfortzahlung ablehnen. Und nur weil ein Gebiet Risikogebiet werden "könnte" ist das noch lang kein Freibrief für den AG den AN in seiner Arbeitsfreienzeit zu kontrollieren. Ausserdem auch noch "vorsorglich". Geht gar nicht in meinen Augen.
20.08.2020 um 12:40 Uhr
Na da kann man doch besser gleich jeden Mitarbeiter einen GPS Chip verabreichen, dann hat er es doch ein wenig einfacher. Ist echt Irre mit welch abstrusen Begründungen die AG in solchen Zeiten Argumentieren.
Um es noch zu erwähnen. Der AG hat keinerlei Rechte, auch nicht in Coronazeiten zu wissen wo ich meine Freizeit/Urlaub verbringe. Einzig die Frage, ob ich in einem Risikogebiet war ist zulässig.
20.08.2020 um 12:48 Uhr
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/urlaub-im-risikogebiet-trotz-bestehender-reisewarnung_76_520356.html Vielleicht hilft das auch weiter....
20.08.2020 um 13:00 Uhr
Zum Thema Haftung, ist es ja so gemeint, dass der AN theoretisch den AG in die Haftung nehmen kann, wenn sich der AN am Arbeitsplatz mit Corona infiziert hat --> Arbeitsunfall? Der AG ist verpflichtet, den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass eine Ansteckung gemindert wird. Sonst haftet er. Der AG kann dies nicht an den AN abtreten, indem er ihm auferlegt, seinen Urlaubs- Aufenthaltsort bekannt zu geben. Er kann (auch in Zusammenarbeit mit dem BR) ein Schreiben formulieren, in dem er seine Belegschaft sensibilisiert. Für Reisen ins Risikogebiet (auch wenn es eines wird, wenn man schon da ist), gibt es klare behördliche Auflagen für den AN. Diese sollte der AG nennen. Daraus kann er dann auch Konsequenzen ableiten. Zum Schutz der restlichen Belegschaft und seines Unternehmens. Alles darüber hinaus ist leider/ zum Glück (?) good will.
https://www.lebensmittelzeitung.net/handel/Corona-Haftung-Angesteckt-bei-der-Arbeit-147021
20.08.2020 um 13:42 Uhr
Ich habe inzwischen auch etwas zur Haftung des An gefunden. Nur nicht, dasss man ein Haftungsrisiko übertragen kann. Wäre dann laut diesem Urteil auch unsinnig
- Haftet der Arbeitnehmer bei pflichtwidrigem Verhalten?
Ein Arbeitnehmer, der Kollegen ansteckt, kann sich sowohl gegenüber den Kollegen als auch dem Arbeitgeber haftbar machen. Zwischen Arbeitnehmern desselben Betriebs besteht keine vertragliche Beziehung. Eine Haftung des Kollegen kommt daher nur im Falle der Verwirklichung eines deliktischen (gesetzlichen) Tatbestandes – wie zum Beispiel § 823 BGB – in Betracht. Es gilt jedoch, die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu beachten, die den Anspruch hier modifizieren; insbesondere ist § 105 Abs. 1 SGB VII zu beachten. Danach ist die Haftung von Kollegen, die in demselben Betrieb tätig sind, untereinander bei Arbeitsunfällen ausgeschlossen. Arbeitsunfälle können auch Ansteckungen angelegentlich einer betrieblichen Tätigkeit sein. Der Haftungsausschluss greift jedoch nicht, wenn der Schädiger seinen Kollegen vorsätzlich schädigt, § 105 Abs. 1 S. 1 a.E. SGB VII. Nach der Rechtsprechung ist es dazu erforderlich, dass der Arbeitnehmer bezüglich der konkreten Verletzungsfolge bewusst und gewollt handelt und diese herbeiführen möchte (vgl. BAG, Urteil vom 10. Oktober 2002, 8 AZR 103/02). Im Falle der Infektion mit dem Corona-Virus muss der Ansteckende also in Kenntnis seiner Erkrankung und mit dem Willen, einen Kollegen anzustecken, gehandelt haben. Dann – nur dann – kann der angesteckte Arbeitnehmer Schadensersatz und Schmerzensgeld von seinem Kollegen verlangen (oder im Sterbefall dessen Erben). Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer entstehen, wenn der Arbeitgeber in Person des Unternehmers selbst geschädigt wird. Dann kann es allerdings zu einem Haftungsausschluss nach dem SGB VII kommen. Es gilt § 105 Abs. 1 SGB VII gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB VII entsprechend. Ein Haftungsausschluss entfällt, wenn die Schädigung vorsätzlich erfolgt, § 105 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
20.08.2020 um 14:29 Uhr
@UPK: Zitat: "Um es noch zu erwähnen. Der AG hat keinerlei Rechte, auch nicht in Coronazeiten zu wissen wo ich meine Freizeit/Urlaub verbringe. Einzig die Frage, ob ich in einem Risikogebiet war ist zulässig."
Anders herum wird ein Schuh draus. Nicht der AG fragt, sondern der AN teilt dem AG mit, dass er sich in Quarantäne (häusliche Isolation) befindet. Denn die Reihenfolge ist so:
-
Ich kehre aus einem Risikogebiet zurück. Dabei gibts folgende Szenarien: a) Ich habe dort max. 48h vor meiner Wiedereinreise einen COVID-19 Test gemacht (oder max. 48h nach der Wiedereinreise in Deutschland), und diesen von einem Arzt attestieren lassen. Bis zum Erhalt des Testergebnisses begebe ich mich in häusliche Isolation! Ist der Test negativ erscheine ich zur Arbeit. Ist der Test positiv, informiere ich das Gesundheitsamt und meinen AG. b) Ich habe keinen Test machen lassen, also begebe ich mich direkt nach der Rückkehr in häusliche Isolation, informiere das Gesundheitsamt und meinen Arbeitgeber. c) Liegt das Testergebnis zum Zeitpunkt der geplanten Arbeitsaufnahme noch nicht vor, informiere ich meinen Arbeitgeber und bleibe in häuslicher Isolation.
-
Ich war nicht in einem Risikogebiet. Folge: Ich brauche niemanden zu informieren.
20.08.2020 um 14:29 Uhr
@UPK: Zitat: "Um es noch zu erwähnen. Der AG hat keinerlei Rechte, auch nicht in Coronazeiten zu wissen wo ich meine Freizeit/Urlaub verbringe. Einzig die Frage, ob ich in einem Risikogebiet war ist zulässig."
Anders herum wird ein Schuh draus. Nicht der AG fragt, sondern der AN teilt dem AG mit, dass er sich in Quarantäne (häusliche Isolation) befindet. Denn die Reihenfolge ist so:
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Ich kehre aus einem Risikogebiet zurück. Dabei gibts folgende Szenarien: a) Ich habe dort max. 48h vor meiner Wiedereinreise einen COVID-19 Test gemacht (oder max. 48h nach der Wiedereinreise in Deutschland), und diesen von einem Arzt attestieren lassen. Bis zum Erhalt des Testergebnisses begebe ich mich in häusliche Isolation! Ist der Test negativ erscheine ich zur Arbeit. Ist der Test positiv, informiere ich das Gesundheitsamt und meinen AG. b) Ich habe keinen Test machen lassen, also begebe ich mich direkt nach der Rückkehr in häusliche Isolation, informiere das Gesundheitsamt und meinen Arbeitgeber. c) Liegt das Testergebnis zum Zeitpunkt der geplanten Arbeitsaufnahme noch nicht vor, informiere ich meinen Arbeitgeber und bleibe in häuslicher Isolation.
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Ich war nicht in einem Risikogebiet. Folge: Ich brauche niemanden zu informieren.
20.08.2020 um 15:10 Uhr
"Ist echt Irre mit welch abstrusen Begründungen die AG in solchen Zeiten Argumentieren."
Man kann es aber auch übertreiben. Ich kann den Wunsch des AG nachvollziehen und außerdem ... meine Gruppenleitung / Abteilungsleitung weiß wo ich war.
20.08.2020 um 15:25 Uhr
Schön für dich und deinen AG aber ein Anrecht darauf hat er nun mal nicht.
Es kann mit diesem Wissen im Vorfeld des Urlaubs auch Missbrauch betrieben werden.
20.08.2020 um 15:28 Uhr
dann hau mal raus ... was für ein Missbrauch soll das sein?
20.08.2020 um 15:29 Uhr
@Celestro:
Es ist aber ein erheblicher Unterschied, ob ich freiwillig darüber spreche (z.B. im Kollegenkreis, oder auch mit Vorgesetzten), oder ob es ein arbeitsrechtlich begründeter (und bei Nichtbefolgung ggf. auch sanktionierbarer) Anspruch des AG ist. Und letzteres würde ich erstmal verneinen. Einzige Ausnahme: Es handelt sich um einen systemrelevanten Betrieb (z.B. Gesundheitsvorsorge etc.). Dann gelten ggf. schärfere Regeln.
20.08.2020 um 16:34 Uhr
Mitarbeiter macht Urlaub in Australien die Firma hat dort 2 Baustellen, sollten da Probleme auftreten ruft Firma an und sagt das dort Probleme aufgetreten sind und der zuständige Kollege noch in Malaysia festhängt. Was glaubst du wie oft das in ähnlicher Form schon vorgekommen ist. Der oben genannte ist genau so passiert.
Wenn man auf Montage arbeitet sollte man schon vorsichtig sein was man da wem über seinen Urlaub sagt. Grundsätzlich gebe ich dir recht, schöner ist es immer wenn man über alles reden kann. Nur ist das halt nicht immer gegeben.
21.08.2020 um 13:18 Uhr
dass die Anwälte der AG das Thema etwas anders sehen:
https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/kein-gehalt-nach-urlaubsreisen-risikolaender
Das deckt sich auch mit den Informationen, die die Arbeitgeberverbände herausgeben bzw auch der BDA
Daher: klar ist da erst einmal nichts. Der AG wird halt am kürzeren Hebel sitzen, wenn der AN seinen Aufenthaltsort nicht nennt. Und ich vermute, dass keiner ein Verfahren um solche Punkte führen wird, da es auf der Zeitschiene einfach keinen Sinn macht
21.08.2020 um 13:24 Uhr
@paula ist mir zuvorgekommen, den Artikel habe ich auch gerade gelesen und wollte den hier posten.
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