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Beschlussgegen weitere Üstd.

L
Linessi
Aug 2020 bearbeitet

Guten Abend,

wir haben einen Beschluss gefasst, der den schon lange anhaltenden Überstunden einhalt gebietet. Seit Januar gehen wir Überstunden. (keine Üstd.) das hat auch eine weile funktioniert. Wir haben aben auch seit einem Jahr Probleme mit einer pünktlichen Lohnzahlung. Nun ist ein Auftrag reingekommen und und wir sollen wieder (eine Woche ) Überstunden fahren. Um einen neuen Investor nicht abzuschrecken, haben wir diese Woche genehmigt. Nun die Frage: kann man einfach einen neuen Beschluss hierfür machen, obwohl der andere Beschluss noch für den August besteht.? Danke und einen schönen Abend

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Community-Antworten (10)

B
BRHamburg

20.08.2020 um 05:56 Uhr

Meinungsfreiheit bedeutet auch, daß man seine eigene Meinung jederzeit ändern kann. Ich persönlich halte auch wenig davon in Extremen zu denken. Also allen Überstunden zu zustimmen oder diese immer zu untersagen. Vielmehr sollte man sich jeden einzelnen Fall ansehen.

S
seehas

20.08.2020 um 09:22 Uhr

Wenn ich als Gremium einem Antrag des AG zugestimmt habe, dann muss dieser sich auch darauf verlassen können. Ihr könntet des AG in einem Monatsgespräch mal darauf ansprechen, dass ihr in Zukunft keine Überstunden mehr genehmigen werdet wenn nicht der Lohn pünktlich und in der richtigen Höhe kommt und Anstrengungen unternommen werden mehr Personal einzustellen, da es ja offensichtlich einen erhöhten Bedarf an Arbeitsleistung gibt.

C
Catweazle

20.08.2020 um 10:53 Uhr

Um deine Frage zu beantworten: ja man darf.

C
celestro

20.08.2020 um 11:26 Uhr

"kann man einfach einen neuen Beschluss hierfür machen, obwohl der andere Beschluss noch für den August besteht.?"

Ja, kann man. Allerdings sollte man sich für die Zukunft überlegen, wieviel Sinn es macht, Beschlüsse sozusagen zu befristen.

Und den Sinn von:

"Um einen neuen Investor nicht abzuschrecken, haben wir diese Woche genehmigt."

magst Du mir vielleicht mal bitte erklären. Wenn der Investor kommt und sich bei Euch informiert ... wieso sollte der einen Unterschied zwischen "mit und ohne" Überstunden merken?

U
UdoWoe

20.08.2020 um 11:40 Uhr

Die Vorredner haben eigentlich schon die Frage beantwortet. Ja, auch als BR darf man seine Meinung ändern. Gerade wenn es um den Erhalt von Arbeitsplätzen geht, sollte man flexibel sein. Aber auch gleichzeitig dem AG mitteilen, dass es sich um eine Ausnahme handelt um die Firma nicht zu gefährenden. Im Nachgang würde ich euch raten eine BV Allgemeine Arbeitsbedingungen zu erstellen, in der z.B. auch der Punkt einer Pünktlichen Zahlung der Gehälter mitaufgenommen werden kann. Weiterhin, sollte ihr einen Wirtschaftssauschuß haben, sollte er sich mit dem AG zusammen mal die Wirtschaftliche Situation der Firma genau anschauen.

C
celestro

20.08.2020 um 11:53 Uhr

"Im Nachgang würde ich euch raten eine BV Allgemeine Arbeitsbedingungen zu erstellen, in der z.B. auch der Punkt einer Pünktlichen Zahlung der Gehälter mitaufgenommen werden kann."

Warum sollte der BR eine BV machen in der drin steht, was eh Gesetz ist?

U
UdoWoe

20.08.2020 um 12:02 Uhr

@celestro: Wo steht im Gesetz das der AG Gehälter pünktlich zahlen muss? Wir hatten vor vielen Jahren die Diskussion und haben (leider) nichts dazu gefunden. Wäre nett, wenn du mir das Gesetz zukommen lassen könntest. Danke.

C
celestro

20.08.2020 um 14:41 Uhr

"§ 614 (BGB) Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten."

ansonsten:

"Die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers beinhaltet auch die pünktliche Zahlung des Arbeitsentgelts, die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und den Beiträgen zur Sozialversicherung, .....

https://www.arbeitsrechte.de/rechte-und-pflichten/#Die_Hauptpflichten_und_Nebenpflichten_des_Arbeitgebers"

K
Kjarrigan

20.08.2020 um 16:31 Uhr

Schon mal § 87 Abs 1 Nr 4 BetrVG gelesen

  1. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;

Es soll nämlich durchaus verschiedene Sichtweisen geben, was "pünktlich" ist.

Und um Missverständnissen oder unterschiedliche Auslegungen vorzubeugen bietet sich eine BV geradezu an!

C
celestro

20.08.2020 um 17:10 Uhr

Das BGB ist da eindeutig (Fälligkeit des Lohns). Dem steht das BetrVG mit der Möglichkeit einer BV nicht entgegen. Und kein AG-Anwalt wird ernsthaft auf die Idee kommen, hier mit unterschiedlichen Sichtweisen zur Pünktlichkeit zu kommen.

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