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Klage des örtlichen BR bei GBV möglich?

N
nichtegal
Jan 2018 bearbeitet

kann ein örtlicher Betriebrat rechtlich gegen den Arbeitgeber vorgehen, wenn dieser eine Gesamtbetriebsvereinbrung nicht einhält und der GBR nicht tätig wird?

5.69901

Community-Antworten (1)

K
Kriegsrat

27.08.2009 um 22:28 Uhr

Zu den originären Aufgaben des Betriebsrates gehört gemäß § 80 BetrVG aber auch die Überwachung der Einhaltung von Betriebsvereinbarungen und zwar auch dann, wenn es um die Einhaltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung geht, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der Gesamtbetriebsrat für die Überwachung von Betriebsvereinbarungen auch dann nicht zuständig ist, wenn er sie selbst beschlossen hat (vgl. Fitting u. a., a. a. O., RdN. 12 zu § 80 BetrVG ; Erfurter Kommentar, 3. Aufl., Hanau- Kania, RdN. 2 zu § 80 BetrVG ). Hieraus folgt, dass dem Betriebsrat, wenn ihm im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe Verstöße des Arbeitgebers gegen eine in einer Gesamtbetriebsvereinbarung enthaltenen Regel auffallen, ihm auch entsprechende Handlungsmöglichkeiten eingeräumt werden müssen und zwar in Form eines Unterlassungsanspruchs (vgl. Fitting u. a., a. a. O., RdN. 227 zu § 77 BetrVG ), der ggf. auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann

grundsätzliche ausführungen zu ArbG Frankfurt 5. Kammer, Beschluss vom 20.01.2004 mit Aktenzeichen: 5 BVGa 14/04

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