Erstellt am 27.08.2009 um 20:28 Uhr von kriegsrat
Zu den originären Aufgaben des Betriebsrates gehört
gemäß § 80 BetrVG aber auch die Überwachung der Einhaltung von Betriebsvereinbarungen
und zwar auch dann, wenn es um die Einhaltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung geht,
insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der Gesamtbetriebsrat für die Überwachung
von Betriebsvereinbarungen auch dann nicht zuständig ist, wenn er sie selbst beschlossen hat
(vgl. Fitting u. a., a. a. O., RdN. 12 zu § 80 BetrVG ; Erfurter Kommentar, 3. Aufl., Hanau-
Kania, RdN. 2 zu § 80 BetrVG ).
Hieraus folgt, dass dem Betriebsrat, wenn ihm im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe
Verstöße des Arbeitgebers gegen eine in einer Gesamtbetriebsvereinbarung enthaltenen Regel
auffallen, ihm auch entsprechende Handlungsmöglichkeiten eingeräumt werden müssen und
zwar in Form eines Unterlassungsanspruchs (vgl. Fitting u. a., a. a. O., RdN. 227 zu § 77
BetrVG ), der ggf. auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann
grundsätzliche ausführungen zu
ArbG Frankfurt 5. Kammer, Beschluss vom 20.01.2004
mit Aktenzeichen: 5 BVGa 14/04