Erstellt am 24.08.2009 um 15:44 Uhr von ridgeback
heikolee,
was ist mit Minusstunden, verfallen die auch? Wenn nicht könnte man mal über die/den
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 195ff.BGB nachdenken
Erstellt am 24.08.2009 um 16:33 Uhr von DonJohnson
Ergänzend zu ridgeback:
Wie ist es, wenn es dem AN nciht möglcih ist, auf 0 zu gehen (viel Arbeit- gleitzeit wird nciht akzeptiert, o.ä.) Wer hat diese BV bloss ausgehandelt? Wie ist es bei Kündigung (auf beiden Seiten) und warum 18 Monate für Nulldurchlauf? Wie hoch sind die Saldi?
Ich bin immer wieder erstaunt, dass Gremien BV über Zeitmodelle abschließen, ohne fachkompetente Hilfe in Anspruch zu nehmen :-(
Die BV würde mich echt im Wortlaut interessieren...
Gruß
DJ
P.S. ich würde die vermutlich schnellstmöglich kündigen
Erstellt am 24.08.2009 um 18:25 Uhr von erwin
@heikolee
sofern der AN nicht die Gelegenheit hatte das Gleitzeitplus auszugleichen, hieruaf hätte AG und auch BR eigentlich achten hinwirken müssen, kann dieses nicht verfallen. DA ein AN Anspruch auf Entlohnung seiner Arbeitskraft/-zeit hat.
Das Thema wird auch im BAG Beschluss vom 29.4.2004 (1 ABR 30/02, veröffentlicht in NZA 2004, 670 ff.) behandelt.
http://www.mannheim.igm.de/news/meldung.html?id=3407
www.arbeitsrecht-fa.de/hefte_04/200410/03.pdf
Daach könnte ein Gleitzeitguthaben höchstens dann verfallen wenn der AN den Nichtausgleich schuldhaft zu vertreten hätte.
Aber hier kann man auch vermnuten, dass die BV zu mindest sehr ungeschickt wenn nicht sogar mangelhaft ist, da sonst diese eine Regelung haben sollte/ müsste der genau diesen Umstand erst gar nicht entstehen ließe (Ampel-Regelung). Also rechtzeitiger Hinweis, dass hier ein Plus entsteht welches sich mn´nicht mehr ausgleichen lässt.
Siehe auch hier:
http://www.labournet.de/branchen/sonstige/bsh7.html
Marquardt: Der Arbeitgeber hat Betriebsvereinbarungen so durchzuführen, wie sie abgeschlossen wurden. Das folgt aus § 77 Abs. 1 BetrVG. Wenn eine Betriebsvereinbarung regelt, dass Zeitdifferenzen von maximal nur einer bestimmten Stundenzahl in den nächsten Erfassungszeitraum übertragen werden dürfen, muss der Arbeitgeber auch verhindern, dass mehr Arbeitsstunden geleistet als übertragen werden können.