Erstellt am 24.08.2009 um 11:05 Uhr von waschbär
@CONSULTANT,
Überlege mal. So rein Logisch. Der BR ist für das Kollektiv da aber nicht Einzehlpersonen bezogen. Das gilt dann auch für die Bestellung von Sachverständigen.
Der BR darf NICHT auf Kosten vom AG einen sachverständigen abfordern.
da es sonst zum Fehler im Umkehrschluss kommt: Der AN, hat auf Rechtsschutz verzichtet, er ist dann wohl auch nicht in der Gew. ?
Nun ja, der BR sollte dem AN raten sich zu überlegen eins von beiden zu Bezahlen. Geitz ist eben nicht immer Geil....
Das Kling hart.Ist aber so.
P.S der Erste Termin beim Richter ist eh ohne Anwalt möglich, es geht dort erstmal nur um eine "Einigung" ....
ABER ob dort ein Anwalt NÖTIG ist oder nicht, möchte ich hier nicht entscheiden.
Erstellt am 24.08.2009 um 11:11 Uhr von CONSULTANT
@ Waschbär
kann ich aber einen Sachverständigen beauftragen, um den Widerspruch korrekt zu erstellen?
Erstellt am 24.08.2009 um 11:32 Uhr von ridgeback
Dann beantrage mal, in der Zeit ist die Widerspruchfrist verstrichen. Es wäre eine Belustigung für den AG.
Ein BR sollte doch in der Lage sein, einen Widerspruch zu verfassen.
Erstellt am 24.08.2009 um 11:52 Uhr von Matze
@CONSULTANT,
wie waschbär und ridgeback schon schrieben, ein Sachverständiger kommt nicht infrage. Habt Ihr Argumente zur Hand, die einer Kündigung widersprechen, solltet Ihr diese auf den Mitarbeiter zugeschnitten formulieren und innerhalb der Wochenfrist einreichen. Entscheidend ist aber der Schritt des Arbeitnehmers zum Arbeitsgericht. Hierzu solltet Ihr und dürft Ihr auch ihn ausführlich beraten.
Erstellt am 24.08.2009 um 12:37 Uhr von Lotte
consultant,
damit Ihr beim nächsten Mal etwas sicherer mit diesem Thema umgeht, solltet Ihr Eure Grundlagenschulungen machen.
Erstellt am 25.08.2009 um 01:20 Uhr von DerAlteHeini
CONSULTANT
Du kannst den gekündigten Kollegen folgendes raten:
Da er keine Rechtsschutzversicherung hat und wohl auch nicht Mitglied in einer Gewerkschaft ist, kann er sich die Rechtsanwaltskosten sparen, in dem er zur Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgericht geht und dort eine Kündigungsschutzklage beantragt. Bei der Rechtsantragsstelle wird man ihm bei der Formulierung des Antrags helfen. Er sollte sein Arbeitsvertrag, die Kündigung und event. andere relevante Unterlagen mitnehmen.
Dieser Weg ist aber nur in der 1. Instanz möglich, da beim LAG ( 2 Instanz ) Anwaltszwang herrscht.
Die Gerichtskosten sind sehr gering.
In jedem Arbeitsgericht in Deutschland gibt es eine s.g. Rechtsantragsstelle mit deren Hilfe jeder Arbeitnehmer, zumindest in der ersten Instanz, kostenlos seine Antrag stellen kann.
Bitte drauf achten, dass die Kündigung nur innerhalb von drei Wochen angegriffen werden kann.
Ach ja,
letztendlich ist es egal wie der BR mit einer Kündigung umgeht,
das letzte Wort hat bei einer Kündigungsschutzklage, immer der Richter.