Parkplätze
Die GF hat über nacht auf dem Firmengelände, still und heimlich, für sich 2 Parplätze reserviert darf er das einfach so ohne vorab den BR zu Informieren bzw. haben wir als BR da ein Mitbestimmungsrecht ?
Community-Antworten (9)
19.08.2009 um 19:25 Uhr
@bully, " über nacht auf dem Firmengelände, still und heimlich" charmant... § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG gibt dem BR ein Mitbestimmungsrecht, frage mich nur gerade, ob es des Streitens wirklich lohn? Gründe??
19.08.2009 um 20:46 Uhr
@pirat
2 Parkplätze für dei GF, also leitenden Ang/ Inhaber wo siehst Du hier die MB?
19.08.2009 um 21:47 Uhr
bully Im Rahmen des § 87 Abs.1, Ziffer 1 BetrVG hat der BR ein Mitbestimmungsrecht. Somit kann der BR bei der betrieblichen Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb seine Rechte geltend machen. Hierzu gehört auch die Mitbestimmung bei der Ordnung der entsprechenden Parkplätze. Regeln könnte man z.B. allgemeine Parkplätze von Arbeitnehmern, gesonderte Parkplätze für Frauen die Z.B. Spät- oder Nachtschichtarbeiten, für Schwangere, für Schwerbehinderte, gesonderte Parkplätze für Besucher, für Firmenfahrzeuge und auch der Geschäftsleitung. Direkt am Eingang werden natürlich immer die Parkplätze für die Betriebsratsmitglieder eingerichtet, damit die BR Ferraris immer im Blick sind.
Kurzarbeiter Diese Frage,
"2 Parkplätze für dei GF, also leitenden Ang/ Inhaber wo siehst Du hier die MB?"
resultiert aus einem falschen Denkansatz.
19.08.2009 um 22:12 Uhr
@DerAlteHeini ...und das Ganze sollte man auf Biegen und Brechen durchziehen? Bei 4 Parkplätzen von 4 Parkplätzen sähe ich das ja vll. noch, aber bei 2 von 150?
19.08.2009 um 22:16 Uhr
@DerAlteHeini
...neeeeeeee bully passt es ja nicht, dass die gF sich ohne den BR zu FRAGEN zwei Parkplätze reserviert hat. Das darf sie, da kann sich der BR noch so sehr ärgern es kann sie der GF auch nicht wegnehmen.
Parkplätze für leitende Angestellte reservieren, wenn Sie Ihren Mitarbeitern Parkraum zur Verfügung stellen, ist mitbestimmungsfrei (LAG Hamm, Beschluss vom 11.06.1986, Aktenzeichen: 12 TaBV 16/86; in: NZA 1987, Seite 35).
Zum Thema Parkplätze allgemein:
Parkplätze Als Arbeitgeber müssen Sie hier zwischen der örtlichen Festlegung von Parkplätzen und Regelungen über die Benutzung dieser Parkplätze unterscheiden. Wollen Sie vorhandenen Raum als Parkplatz für Ihre Mitarbeiter oder als Lagerplatz benutzen, unterliegt die Entscheidung darüber nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Absatz 1 BetrVG (ArbG Wuppertal, Beschluss vom 07.01.1975, Aktenzeichen: 1 BV 33/73; in: BB 1975, Seite 561). Wollen Sie örtlich festlegen, wo Sie in Ihrem Betrieb Fahrradstellplätze einrichten, ist das ebenfalls mitbestimmungsfrei (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.1986, Aktenzeichen: 14 TaBV 4/86; in: NZA 1987, Seite 428). Auch die Frage, ob Sie bestimmte Parkplätze für leitende Angestellte reservieren, wenn Sie Ihren Mitarbeitern Parkraum zur Verfügung stellen, ist mitbestimmungsfrei (LAG Hamm, Beschluss vom 11.06.1986, Aktenzeichen: 12 TaBV 16/86; in: NZA 1987, Seite 35). Wollen Sie hingegen Regelungen erlassen, wie Ihre Mitarbeiter ihre Fahrzeuge abzustellen haben, ist das mitbestimmungspflichtig (LAG Hamm, Beschluss vom 11.06.1986, Aktenzeichen: 12 TaBV 16/86; in: NZA 1987, Seite 35). Ist bereits Parkraum vorhanden und Sie wollen vorhandene Parkmöglichkeiten durch Schranken, umlegbare Pfosten und/oder Reservierungsschilder zu Gunsten bestimmter Beschäftigter einschränken, unterliegt das der Mitbestimmung (Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 05.11.1992, Aktenzeichen: HPV TL 2743/88; in: NZA 1993, Seite 912).
19.08.2009 um 22:54 Uhr
@Kurzarbeiter, einwandfrei kopiert.......auch gelesen?
20.08.2009 um 00:17 Uhr
@pirat Wohl kaum;-)
@kurzarbeiter Du stellst eine Behauptung auf...
...Das darf sie, da kann sich der BR noch so sehr ärgern ...
und widerlegst sie genau 16 Zeilen später selbst...
... Ist bereits Parkraum vorhanden und Sie wollen vorhandene Parkmöglichkeiten durch Schranken, umlegbare Pfosten und/oder Reservierungsschilder zu Gunsten bestimmter Beschäftigter einschränken, unterliegt das der Mitbestimmung (Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 05.11.1992, Aktenzeichen: HPV TL 2743/88; in: NZA 1993, Seite 912)....
Klasse!
...
20.08.2009 um 00:49 Uhr
Ahoi Immie, genau das meinte ich...... ;-)
20.08.2009 um 16:52 Uhr
Ich finde diese Problematik in Zeiten der Wirtschaftskrise durchaus interessant! Achtung Satire: Da die Maßnahme in der Nacht und dann auch noch still und heimlich durchgeführt wurde, muss mit aller Vehemenz der §2 BetrVG bemüht werden. Hier wurde grob gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen, ein Leckerbissen für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Ich hoffe nur, dass echt ernstere Fälle dabei nicht auf der Strecke bleiben!
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