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Anbahnung von Mietverträgen für betriebliche Parkplätze

S
Sommerloch
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an alle Wissenden,

ich suche schon seit einiger Zeit nach eine erschöpfenden Antwort auf meine Frage. Und jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, diese mal zu formulieren. Natürlich hoffe ich auf Ihre Fachkompetenz.

Auf einem betrieblichen Gelände wurden bei Einzug in das Gebäude (schon vor mehreren Jahren) die vorhandenen kostenpflichtigen Parkplätze verlost. Mit den Gewinnern wurden Mietverträge abgeschlossen. In den Folgejahren erfolgte eine Vergabe von freiwerdenden Parkplätzen (z. B. wegen Renteneintritt) über Warteliste.

Jetzt ist dem Personalrat aufgefallen, dass er scheinbar ein Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe dieser Parkplätze hat (ja, ich kenne die durchaus unterschiedlichen Auffassungen zum § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Der Plan des Personalrates ist nun, eine Dienstvereinbarung herbeizuführen, die den Arbeitgeber verpflichtet, die vermieteten Parkplätze zu kündigen (nach Prüfung des Mietvertrages ist eine ordentliche Kündigung jederzeit möglich) und nach neuem - vom Personalrat mitgetragenen - Modalitäten zu vergeben. Grundsätzlich ist der Ansatz, zukünftig das Glück entscheiden zu lassen, wer für einen befristeten Zeitraum einen Parkplatz mieten darf ja nicht unbedingt schlecht. Wenn man (wie ich ;-) ) nicht gerade ein Pechvogel ist, hat man theoretisch bei jedem neuen Parkplatzroulette wieder die Chance einen der heiß begehrten Parkplätze zu ergattern. Wobei, ist es wirklich gerecht, so eine Entscheidung Fortuna zu überlassen?

Nun aber zu meinen Fragen:

Mal abgesehen von der vertragsrechtlichen Möglichkeit was den Einzelmietvertrag betrifft, ist es zulässig, eine solche Dienstvereinbarung rückwirkend in Kraft zu setzen und somit Mitarbeiter, die nach den ursprünglich praktizierten Vergabemodalitäten jetzt Mieter eines Parkplatzes sind, zu benachteiligen?

Darf die Unwissenheit des Personalrates über seinen Mitbestimmungsanspruch überhaupt dazu führen, dass Mitarbeiter benachteiligt werden oder gibt es da nicht so etwas wie Vertrauensschutz?

Inwieweit gilt § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVO überhaupt für kostenpflichtig überlassene Parkplätze?

Handelt es sich überhaupt um einen betrieblichen Parkplatz im Sinne des Gesetzes, nur weil der Grund und Boden dem Arbeitgeber gehört und er diesen mit Mietverträgen weitervermietet?

Provokant daher auch meine letzte Frage, wieso kann der Personalrat behaupten, im Interesse aller Arbeitnehmer zu handeln, wenn er doch in keinem Fall im Interesse der derzeitigen Mieter handelt?

Nur der Vollständigkeit halber, ich bin durchaus ein Freund davon, freigewordene oder neue Parkplätze vermeintlich gerecht einer Vermietung zuzuführen. Die Frage, ob eine Verlosung zu Gerechtigkeit führt will ich bewusst mal ausblenden. :)

Ich bin für jede Antwort, Anregungen, Links usw. dankbar.

Viele Grüße aus dem hohen Norden. ;)

1.83606

Community-Antworten (6)

P
Pickel

18.02.2016 um 14:18 Uhr

"Grundsätzlich ist der Ansatz, zukünftig das Glück entscheiden zu lassen, wer für einen befristeten Zeitraum einen Parkplatz mieten darf ja nicht unbedingt schlecht. ""

Ich finde das bemerkenswert kurzsichtig gedacht.

Ich gehe davon aus dass bei Parkplatznot viele MA bewusst Ihr Fahrtmittel den Begebenheiten anpassen. Soll ich je nach Losglück jährlich mein Fahrverhalten zum Betrieb umstellen? Ggf. mein Auto regelmäßig verkaufen / kaufen um dann wieder ein Jahr Bahnverkehr zu haben?

Dann doch lieber eine verlässliche Konstante.

P
Pjöööng

18.02.2016 um 14:55 Uhr

Beim § 87 (1) 1. BetrVG sind wir bei der Ordnung im Betrieb. Die ist hier möglicherweise gar nicht berührt. Wenn beispielsweise der Parkplatz ohne Parkberechtigung gar nicht befahrbar ist, dann fällt es mir schwer, dies unter Ordnung des Betriebs einzureihen. Man könnte natürlich auch argumentieren, dass der Arbeitgeber nicht das BetrVG durch die Installation einer Schrankenanlage außer Kraft setzen kann.

Wenn der AG diese Parkplätze zum Marktpreis anbietet, dann kommt man auch mit den Entlohnungsgrundsätzen nicht unbedingt weiter.

Eine Sozialeinrichtung ist es auch eher nicht.

Ich bin mir nicht sicher, ob man hier sicher zu einer Mitbestimmung kommen kann.

Der Arbeitgeber kann seinerseits die Mitbestimmung relativ leicht aushebeln: Er bietet die Parkplätze öffentlich zur Miete an.

G
gironimo

18.02.2016 um 17:33 Uhr

Was ist eigentlich, wenn ein AN, der einen Parkplatz gemietet hat im Urlaub ist ......

Ich sehe den BR schon in der Mitbestimmung - den Personalrat wohl auch.

C
celestro

18.02.2016 um 18:09 Uhr

"Inwieweit gilt § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG überhaupt für kostenpflichtig überlassene Parkplätze?"

Er gilt unabhängig davon, ob die MA etwas bezahlen müssen, oder nicht.

"Wenn beispielsweise der Parkplatz ohne Parkberechtigung gar nicht befahrbar ist, dann fällt es mir schwer, dies unter Ordnung des Betriebs einzureihen."

Wird nur einigen MA die Möglichkeit gewährt, diesen "gesperrten" Bereich überhaupt zu befahren, sind wir bereits im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 1.

"Der Arbeitgeber kann seinerseits die Mitbestimmung relativ leicht aushebeln: Er bietet die Parkplätze öffentlich zur Miete an."

Ich bezweifel, daß sich die MB damit aushebeln läßt. Zumindest wenn der AG dann letztlich nur "Werksangehörigen" die Parkplätze überläßt ...

J
Jakarta

18.02.2016 um 19:58 Uhr

Auch hier dürfte der BAG Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 1 ABR 63/10 greifen.

I
ickederdicke

19.02.2016 um 08:27 Uhr

Wie hat der AG die Sache mit den Behindertenparkplätze gelöst ?

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