Erstellt am 19.08.2009 um 13:08 Uhr von Immie
@VorOrt
Da dürfte §99 Abs2 Nr3 BetrVG weiterhelfen.
Erstellt am 19.08.2009 um 13:19 Uhr von erwin
@Immie
hier dürfte aber der Zeitpunkt der geplanten Einstellung eine große Rolle spielen. Denn befristete ArbV läuft erst Ende Sept. ausl.
Der AG benötigt abe rggf. sofort einen weiteren AN. DA stellt sich dann die Frage was benötigt der AG nach Ende Sept. und kann er die Zeit dazwischen lösen.
Erstellt am 19.08.2009 um 13:50 Uhr von Immie
@Erwin
Genau...
Ist doch gut, das VorOrt jetzt auch weiss, welche Fragen er dem AG noch zu stellen hat, um die Anhörung zu bearbeiten:-)
Erstellt am 19.08.2009 um 14:13 Uhr von BRHexe
@VorOrt
Sollten zwischen der Vertragsverlängerung (wenn dies der AG überhaupt will) und dem geplanten Einstellungtermin des Bekannten vom Produktionsleiter ein längerer Zeitraum liegen, so könnte man ja auch vorsachlagen, evtentuelle Engpässe durch einen Leiharbeitnehmer zu überbrücken. Ist denn eine weitere Stelle notwendig?
Für mich hört es sich so an, als das der Kumpel vom Produktionsleiter den Kollegen mit dem befristeten Vertrag ersetzen soll. Erhält die "Neueinstellung" denn auch einen befristeten Vertrag und für welchen Zeitraum und fürrs gleiche Geld?
Erstellt am 19.08.2009 um 14:13 Uhr von ambuu
Hallo "Vorort"
interessant ist hier aber auch: Stelle vorher ausgeschrieben, hat sich der befristete AN darauf beworben? Da gab es ein Urteil dazu, hab ich aber gerade nicht zur Hand. Wären beide FRagen mit Ja beantwortet, dann könnt Ihr die Einstellung verweigern wegen Benachteiligung. Das aber nur in Kürze- Zeit knapp!
Gruß
Erstellt am 19.08.2009 um 16:43 Uhr von nicoline
Fassen wir doch mal zusammen:
1. Habt Ihr nach § 93 BetrVG vom AG verlangt, dass Stellen intern ausgeschrieben werden?
Wenn ja
2. Klären, ob die Stelle intern ausgeschrieben war.
Wenn ja
3. Klären, ob der Befristete sich beworben hat.
Wenn ja
3. Benachteiligung behaupten, wenn der Neue eine unbefristete Stelle bekommen soll.
4. Wenn 2 Staplerfahrer benötigt werden, alten entfristen, neuen befristen >
Empfehlung
*so könnte man ja auch vorsachlagen, evtentuelle Engpässe durch einen Leiharbeitnehmer zu überbrücken.*
oder den Vertrag des Befristeten noch mal verlängern, wenn möglich.
Erstellt am 19.08.2009 um 20:39 Uhr von Peanuts
"Es soll ein Stablerfahrer eingestellt werden,da wir aber einen Staplerfahrer mit befristeten AV haben, ..."
Völlig egal, ob der BR die Ausschreibung verlangt hat oder nicht. Der AG hat diesen Staplerfahrer zu informieren, wenn er einen unbefristeten Arbeitsplatz anzubieten hat.
"Wir als Betriebsrat möchten erst den Befristeten Mitarbeiter verlängern oder fest Einstellen,seht ihr eine möglichkeit ? "
Es ist mir neu, dass ein BR Arbeitsverträge abschließt.
"Benachteiligung behaupten, wenn der Neue eine unbefristete Stelle bekommen soll."
Falls überhaupt eine unbefristete Stelle geschaffen werden soll und der AG den Staplerfahrer darüber informiert hat, kann man den Widerspruchsgrund § 99 Abs.2 Nr.4 BetrVG knicken. Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil.
Erstellt am 19.08.2009 um 22:56 Uhr von nicoline
*Der AG hat diesen Staplerfahrer zu informieren, wenn er einen unbefristeten Arbeitsplatz anzubieten hat.*
Stimmt!
*Es ist mir neu, dass ein BR Arbeitsverträge abschließt.*
Auch wenn diese Formulierung für einen messerscharf formulierenden Menschen ein "no go" sein mag, wußten doch alle anderen , was gemeint war. Aber wahrscheinlich müssen messerscharf formulierende Menschen auf so eine Formulierung so reagieren. Ich finde es unangemessen.
*kann man den Widerspruchsgrund § 99 Abs.2 Nr.4 BetrVG knicken. Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil.*
Dann klär doch bitte mal auf, was in diesem Zusammenhang ein Nachteil wäre, damit Du in diesem Forum nicht noch einmal eine solche, wahrscheinlich Deine Augen beleidigende, Antwort lesen mußt.