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Befrister Arbeitsvertrag

V
VorOrt
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, wir sind ein 7er Gremium und werden Morgen eine BR-Sitzung mit der TO Personal haben . Es soll ein Stablerfahrer eingestellt werden,da wir aber einen Staplerfahrer mit befristeten AV haben, (vertrag läuft ende Sep.aus)stellt sich uns die frage,ob nicht erst der Befristete Vertrag verlängert werden sollte .

Die Neueinstellung ist ein bekannter des Produktiosleiter und hat mehrfach die Firma verlassen und auch wieder zurück gekommen . Wir als Betriebsrat möchten erst den Befristeten Mitarbeiter verlängern oder fest Einstellen,seht ihr eine möglichkeit ?

5.24108

Community-Antworten (8)

I
Immie

19.08.2009 um 15:08 Uhr

@VorOrt Da dürfte §99 Abs2 Nr3 BetrVG weiterhelfen.

E
Erwin

19.08.2009 um 15:19 Uhr

@Immie

hier dürfte aber der Zeitpunkt der geplanten Einstellung eine große Rolle spielen. Denn befristete ArbV läuft erst Ende Sept. ausl. Der AG benötigt abe rggf. sofort einen weiteren AN. DA stellt sich dann die Frage was benötigt der AG nach Ende Sept. und kann er die Zeit dazwischen lösen.

I
Immie

19.08.2009 um 15:50 Uhr

@Erwin Genau... Ist doch gut, das VorOrt jetzt auch weiss, welche Fragen er dem AG noch zu stellen hat, um die Anhörung zu bearbeiten:-)

B
BRHexe

19.08.2009 um 16:13 Uhr

@VorOrt Sollten zwischen der Vertragsverlängerung (wenn dies der AG überhaupt will) und dem geplanten Einstellungtermin des Bekannten vom Produktionsleiter ein längerer Zeitraum liegen, so könnte man ja auch vorsachlagen, evtentuelle Engpässe durch einen Leiharbeitnehmer zu überbrücken. Ist denn eine weitere Stelle notwendig? Für mich hört es sich so an, als das der Kumpel vom Produktionsleiter den Kollegen mit dem befristeten Vertrag ersetzen soll. Erhält die "Neueinstellung" denn auch einen befristeten Vertrag und für welchen Zeitraum und fürrs gleiche Geld?

A
ambuu

19.08.2009 um 16:13 Uhr

Hallo "Vorort"

interessant ist hier aber auch: Stelle vorher ausgeschrieben, hat sich der befristete AN darauf beworben? Da gab es ein Urteil dazu, hab ich aber gerade nicht zur Hand. Wären beide FRagen mit Ja beantwortet, dann könnt Ihr die Einstellung verweigern wegen Benachteiligung. Das aber nur in Kürze- Zeit knapp!

Gruß

N
nicoline

19.08.2009 um 18:43 Uhr

Fassen wir doch mal zusammen:

  1. Habt Ihr nach § 93 BetrVG vom AG verlangt, dass Stellen intern ausgeschrieben werden? Wenn ja
  2. Klären, ob die Stelle intern ausgeschrieben war. Wenn ja
  3. Klären, ob der Befristete sich beworben hat. Wenn ja
  4. Benachteiligung behaupten, wenn der Neue eine unbefristete Stelle bekommen soll.
  5. Wenn 2 Staplerfahrer benötigt werden, alten entfristen, neuen befristen > Empfehlung

so könnte man ja auch vorsachlagen, evtentuelle Engpässe durch einen Leiharbeitnehmer zu überbrücken. oder den Vertrag des Befristeten noch mal verlängern, wenn möglich.

P
Peanuts

19.08.2009 um 22:39 Uhr

"Es soll ein Stablerfahrer eingestellt werden,da wir aber einen Staplerfahrer mit befristeten AV haben, ..."

Völlig egal, ob der BR die Ausschreibung verlangt hat oder nicht. Der AG hat diesen Staplerfahrer zu informieren, wenn er einen unbefristeten Arbeitsplatz anzubieten hat.

"Wir als Betriebsrat möchten erst den Befristeten Mitarbeiter verlängern oder fest Einstellen,seht ihr eine möglichkeit ? "

Es ist mir neu, dass ein BR Arbeitsverträge abschließt.

"Benachteiligung behaupten, wenn der Neue eine unbefristete Stelle bekommen soll."

Falls überhaupt eine unbefristete Stelle geschaffen werden soll und der AG den Staplerfahrer darüber informiert hat, kann man den Widerspruchsgrund § 99 Abs.2 Nr.4 BetrVG knicken. Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil.

N
nicoline

20.08.2009 um 00:56 Uhr

Der AG hat diesen Staplerfahrer zu informieren, wenn er einen unbefristeten Arbeitsplatz anzubieten hat. Stimmt!

Es ist mir neu, dass ein BR Arbeitsverträge abschließt. Auch wenn diese Formulierung für einen messerscharf formulierenden Menschen ein "no go" sein mag, wußten doch alle anderen , was gemeint war. Aber wahrscheinlich müssen messerscharf formulierende Menschen auf so eine Formulierung so reagieren. Ich finde es unangemessen.

kann man den Widerspruchsgrund § 99 Abs.2 Nr.4 BetrVG knicken. Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil. Dann klär doch bitte mal auf, was in diesem Zusammenhang ein Nachteil wäre, damit Du in diesem Forum nicht noch einmal eine solche, wahrscheinlich Deine Augen beleidigende, Antwort lesen mußt.

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