Erstellt am 18.08.2009 um 17:11 Uhr von Lotte
luciano,
sehe nicht, dass der KBRV die BV für ungültig erklären könnte. Im Einvernehmen mit dem AG könnte sie zurückgenommen werden. Ansonsten bliebe es dem Gericht vorbehalten, diese BV im Streitfall ungültig zu erklären.
Erstellt am 18.08.2009 um 19:48 Uhr von erwin
@luciano
hier sehe ich durchaus die Zuständigkeit beim KBR, daher kann er hier ohne Auftrag handeln. Denn eine einheitliche Umsetzung der Maßnahmen im Unternehmen bei Kurzarbeit ist nachvollziehbar.
Aber eine KBV sollte hier auch zweckmäßiger Weise gewisse Regelungsmöglichkeiten auch für örtl. Besonderheiten zulassen.
Erstellt am 18.08.2009 um 20:26 Uhr von Lotte
erwin,
gewagte Ferndiagnose.
"Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können." (aus dem BAG Urteil vom 20.12.1995 - 7 ABR 8/95 )
Siehst Du das hier nach den paar Sätzen von luciano?
Erstellt am 18.08.2009 um 21:31 Uhr von erwin
@Lotte
Lotte ich sehe dieses hier aus der Tatsache, dass die Grundzüge in einem Konzern zum Thema "Kurzarbeit" durchaus gleich sien sollten. Z.B. auch gibt es vom AG Zuschüsse zum KUG?
Ich habe aber ja auch auf Öffnungsklausen für örtl. Besonderheiten hingewiesen. Wie z.B. welche Abteilung/ Bereich in welchem Umfang? Denn hier kann es nur schwer einheitliche Regelungen geben.
Einheitlich könnte wieder die Frage behandelt werden, wie oft also in wlechem Umfang darf ein einzelner AN in KUG gesandt werden (Max-Regelung) um auch hier das Thema Gleichbehandlung sicherzustellen.
Erstellt am 18.08.2009 um 21:38 Uhr von Lotte
erwin,
es geht hier doch nicht darum, ob der KBR eine deligiert Zuständigkeit hat und was vielleicht erstrebenswert wäre, sondern ob er eine originäre Zuständigkeit hat. Die kann ich so schnell wie Du hier nicht feststellen.
Erstellt am 19.08.2009 um 02:23 Uhr von rainerw
@erwin
Unterstütze hier halbwegs Lotte´s Aussage. Eine originäre Zustädigkeit könnte man hier vermuten und so könnte der KBR eine RahmenBV abschliesen. Da wo es dann ans Eingemachte geht sollte man die örtlichen BR die Suppe umrühren lassen., denn oft genug kommt es vor das im Gleichen unternehmen, je nach Bundesland, verschiedene Tarifverträge und auch sonstige Bedingungen herrschen.
Ich stelle mir hier vielmehr die Frage warum der KBR hier so selbstständig handelt und nicht mit den einelnen BR´s komoniziert.
Wir z. B: handhaben es selbst dann sowenn eine originäre Zuständigkeit beim KBR liegt, die ab zu schliesenden BV´s aber auch in den einzelnen Standorten gelebt werden sollen. Das dauert dann hier und da zwar mal ein wenig länger bis eine BV zur Unterschrift fertig ist, aber es ergibt eine BV die alle leben können. Und ich muß mit einer BV ja auch nicht erst beginnen wenn das Kind im Brunnen gefallen ist.