Pelikan
*Ich habe im BetrVg nicht gefunden oder war zu blind etwas zu finden. *
Im reinen Gesetzestext findest Du dazu auch nichts. Da muß man schon mal einen Kommentar wälzen! ;-))
mainpower
*wenn der Beschluss ordnungsgemäß gefasst wurde ist er gültig.*
Ganz so ist das nicht!
Pelikan
DKK Kommentar zum BetrVG sagt zu § 33 Beschlüsse des BR:
Eine Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines BR-Beschlusses ist, solange er noch nicht durchgeführt ist und noch keine Rechtswirkungen nach außen erlangt hat, jederzeit zulässig, da der spätere Beschluss nach allgemeinen Grundsätzen dem früheren vorgeht (LAG Hamm 22. 10. 91, LAGE § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 1 = DB 92, 483, Ls.; Fitting, Rn. 45; GK-Raab, Rn. 42; WP-Kreft, Rn. 22; Hässler, S. 41; HSWG, Rn. 31; Richardi-Thüsing, Rn. 34; ErfK-Eisemann, Rn. 3). Insoweit kann der Mangel eines unwirksamen Beschlusses, z. B. wegen nicht rechtzeitiger Ladung und Mitteilung der Tagesordnung (vgl. § 29 Rn. 17 ff.), durch einen späteren ordnungsgemäß gefassten Beschluss geheilt werden (ebenso BAG 18. 2. 03, DB 03, 2290). Hat er Außenwirkung (z. B. durch Mitteilung an den AG) erzeugt, ist der BR an ihn gebunden, sofern der AG nicht mit einer Änderung einverstanden ist. Ist beispielsweise die beschlossene Zustimmung zu einer Kündigung dem AG mitgeteilt worden, kann diese Zustimmung nicht wieder rückgängig gemacht werden (HSWG, a. a. O.). Hat der Beschluss zum Abschluss einer BV geführt, kann der BR nicht mehr aufheben oder ändern; ihm bleibt allein die Möglichkeit einer Kündigung der BV (Fitting, a. a. O.). Etwas anderes gilt, solange die BV noch nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. § 77 Rn. 30 f.). Der BR kann nämlich seinen Beschluss, mit einem BV-Vorschlag des AG einverstanden zu sein, jederzeit wieder aufheben (LAG Berlin 6. 9. 91, AiB 92, 294 mit Anm. Kuster; zur Frage der Aussetzung von BR-Beschlüssen vgl. § 35 Rn. 3 ff.). Entsprechendes gilt, wenn der Beschluss rechtsirrtümlich (§ 119 BGB) oder in Verkennung eines bestehenden Mitbestimmungsrechts erfolgt ist.
Nach meiner Ansicht müßte dann aber erstmal ein Mehrheitsbeschluss gefasst werden, dass der Beschluss nochmal geändert werden soll!!!!!