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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeiten während der Freistellung

B
BR123456
Aug 2020 bearbeitet

Hallo zusammen,

Annahme: A ist freigestelltes Betriebsratsmitglied (stellv. Vorsitzende). A hat zuvor eine Tätigkeit im Unternehmen für einen Kunden ausgeführt, welche er von überall ausführen konnte. Ein fester Arbeitsplatz war nicht vorgesehen. > Key Account A ist jetzt freigestellt und nutz die arbeitsfreie Zeit (Zeit in der einfach Leerlauf ist und keine Termine anstehen) während der Freistellung für den Kunden als Ansprechpartner.

Die Aufgaben des Betriebsrates haben hier immer Vorrang und der § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG berücksichtigt. Es findet in diesem Sinne keine grobe Pflichtverletzung statt.

Der BR will jedoch wegen grober Pflichtverletzung A aus dem Betriebsrat ausschließen.

Wie soll der Fall beurteilt werden?

Vielen Dank

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Community-Antworten (4)

K
Kjarrigan

12.08.2020 um 14:24 Uhr

Wo sieht der BR denn eine Pflichtverletzung? A ist zwar - für BR Arbeit - von seiner arbeitsvertraglichen Leistung freogestellt - wenn er aber sagt - es liegt gerade nichts wichtiges für den BR vor - ich gehe kurzfristig meiner AV lichen Leistung nach - so what?_

Wenn er dafür allerdings eine erhöhte Vergütung erhält könnte man evtl. über Vorteilsnahme nachdenken. Aber ansonsten?

A kann natürlich drüber nachdenken, ob er seine Vollfreistellung nur zu 80 % ausüben möchte und die 20 % an einen BR Kollegen gibt.

S
seehas

12.08.2020 um 14:29 Uhr

An eine grobe Pflichtverletzung werden schon höhere Ansprüche gestellt als das was hier vorliegt. Das Vorgehen des BRV ist hier in meinen Augen rechtsmissbräuchlich, was wiederum eine Pflichtverletzung darstellen kann. Hierzu würde ich als Lektüre empfehlen: Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, § 23 RZ 19. da ist aufgezählt was als grobe Pflichtverletzung angesehen wird.

B
BR123456

12.08.2020 um 14:53 Uhr

Super - vielen Dank!

C
celestro

12.08.2020 um 15:07 Uhr

"Das Vorgehen des BRV ist hier in meinen Augen rechtsmissbräuchlich, was wiederum eine Pflichtverletzung darstellen kann."

Immer ruhig mit den jungen Pferden!

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