Erstellt am 14.08.2009 um 18:21 Uhr von kriegsrat
innerhalb der dreiwochenfrist kündigungsschutzklage einreichen
sonst bleibt erstmal nichts zu tun..................
Erstellt am 14.08.2009 um 18:41 Uhr von andraberg
hallo, du hast das recht auf eine Stellungnahme des BR, ruf den BRV an und verlange diese und frag nach warum du vor der Kündigung nicht gehört wurdest. Der BR muss bei der Anhörung vom AG die Gründe Deiner Kündigung schriftlich vorliegen haben an sonsten ist dies nichtig, und sofort die Kündigungsschutzklage einreichen damit deine Frist nicht abläuft.
Erstellt am 14.08.2009 um 18:58 Uhr von ridgeback
@berolina,
bei einer außerordentlichen Kündigung sind die Kündigungsgründe auf Verlangen des Arbeitnehmers unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 626 II 2 BGB).
Erstellt am 14.08.2009 um 19:07 Uhr von kriegsrat
im endeffekt entscheidet ein arbeitsrichter,
egal, ob der BR bedenken angemeldet hat oder nicht, ob er den betroffenen gehört hat oder nicht.............
vielleicht noch eins
sofort bei der arbeitsagentur melden, zur vermeidung evtl. sperrfristen....
@ andraberg
du meinst vermutlich eine unwirksamkeit der kündigung wegen fehlerhafter anhörung des BR
dies wäre ein aspekt, der im kündigungsschutzprozeß zu prüfen wäre.....
zu dem man sich einen guten fachanwalt für arbeitsrecht gönnen sollte....
Erstellt am 16.08.2009 um 10:52 Uhr von Peanuts
"du hast das recht auf eine Stellungnahme des BR, ruf den BRV an und verlange diese und frag nach warum du vor der Kündigung nicht gehört wurdest. "
Im § 102 BetrVG steht nicht geschrieben, dass der BR eine(n) KollegIn anhören MUSS.
"Der BR muss bei der Anhörung vom AG die Gründe Deiner Kündigung schriftlich vorliegen haben an sonsten ist dies nichtig"
Unsinn! An keiner Stelle im § 102 BetrVG ist erwähnt, dass der AG SCHRIFTLICH informieren muss.
Erstellt am 17.08.2009 um 10:39 Uhr von HHHHHHF
@Peanuts, nur mal zur Info für dich:
Seit dem 01.05.2000 muß die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 623 BGB zwingend schriftlich erfolgen. Entspricht eine Erklärung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, ist sie nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Das bedeutet, daß sie von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen hat.
Erstellt am 17.08.2009 um 10:41 Uhr von Lotte
HHHHHHF,
nur dass es Peanuts hier nicht um die Kündigung, sondern um die Anhörung ging.