frislose kündigung und der betriebsrat schweigt
ich , abteilungsleiter, wurde nach differenzen mit den chef mit sofortiger wirkung freigestellt .mußte meine schlüssel und andere betriebl. dinge sofort abgeben und den betrieb verlassen. drei tage danach kam per bote die fristlose kündigung. "...... der betriebsrat hat nicht widersprochen." ich kenne weder den grund der kündigung und wurde auch nicht v. betriebebsrat angehört.
Community-Antworten (7)
14.08.2009 um 20:21 Uhr
innerhalb der dreiwochenfrist kündigungsschutzklage einreichen
sonst bleibt erstmal nichts zu tun..................
14.08.2009 um 20:41 Uhr
hallo, du hast das recht auf eine Stellungnahme des BR, ruf den BRV an und verlange diese und frag nach warum du vor der Kündigung nicht gehört wurdest. Der BR muss bei der Anhörung vom AG die Gründe Deiner Kündigung schriftlich vorliegen haben an sonsten ist dies nichtig, und sofort die Kündigungsschutzklage einreichen damit deine Frist nicht abläuft.
14.08.2009 um 20:58 Uhr
@berolina, bei einer außerordentlichen Kündigung sind die Kündigungsgründe auf Verlangen des Arbeitnehmers unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 626 II 2 BGB).
14.08.2009 um 21:07 Uhr
im endeffekt entscheidet ein arbeitsrichter,
egal, ob der BR bedenken angemeldet hat oder nicht, ob er den betroffenen gehört hat oder nicht.............
vielleicht noch eins
sofort bei der arbeitsagentur melden, zur vermeidung evtl. sperrfristen....
@ andraberg
du meinst vermutlich eine unwirksamkeit der kündigung wegen fehlerhafter anhörung des BR dies wäre ein aspekt, der im kündigungsschutzprozeß zu prüfen wäre..... zu dem man sich einen guten fachanwalt für arbeitsrecht gönnen sollte....
16.08.2009 um 12:52 Uhr
"du hast das recht auf eine Stellungnahme des BR, ruf den BRV an und verlange diese und frag nach warum du vor der Kündigung nicht gehört wurdest. "
Im § 102 BetrVG steht nicht geschrieben, dass der BR eine(n) KollegIn anhören MUSS.
"Der BR muss bei der Anhörung vom AG die Gründe Deiner Kündigung schriftlich vorliegen haben an sonsten ist dies nichtig"
Unsinn! An keiner Stelle im § 102 BetrVG ist erwähnt, dass der AG SCHRIFTLICH informieren muss.
17.08.2009 um 12:39 Uhr
@Peanuts, nur mal zur Info für dich:
Seit dem 01.05.2000 muß die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 623 BGB zwingend schriftlich erfolgen. Entspricht eine Erklärung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, ist sie nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Das bedeutet, daß sie von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen hat.
17.08.2009 um 12:41 Uhr
HHHHHHF, nur dass es Peanuts hier nicht um die Kündigung, sondern um die Anhörung ging.
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