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MA beschweren sich überVorgesetzten, was kann der BR machen ?

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tanjamey
Jan 2018 bearbeitet
  1. Wir haben als BR mal wieder ein großes Problem. Bei uns im Büro würde im Mai 2009 ein Vorgesetzter entlassen. Es gibt auch eine vorübergehende neu Besetzung. (ist aber nicht offiziell, sie hat auch keinen neuen Arbeitsvertrag bekommen.) Nun zu meinem Problem: Vor einiger Zeit sind diverse MA zum BR gekommen und haben sich über die gute Frau beschwert. Sie sagt immer nur das alle Überstunden machen müssen. Sucht sich einige MA raus die heimlich aufpassen sollen, das alle Überstunden machen sollen. Wenn sie jemanden sehen der das nicht macht, soll es gemeldet werden. Sie will auch genau wissen warum man einen Tag frei haben möchte. Ist sehr unfreundlich zu den MA, wenn die nicht genau das machen was sie will. Sie redet schlecht über die MA. Es funktionieren keine Planungen von ihr (Schichtplan, Urlaub). Droht mit Einzelgesprächen. Usw. Ich könnte hier noch 1000 Sachen schreiben. Die MA haben richtig Angst vor ihr.

Wir haben auch schon mit dem Geschäftsführer gesprochen, der sagt aber das kann doch nicht sein. Die Frau hat sein ganzes Vertrauen er würde 100 % hinter ihr stehen. Wir haben auch mit Ihr und dem GF schon ein Gespräch gehabt, da hat sie alles anderes dargestellt.

Der BR glaubt aber den MA mehr als Ihr. Wie kann man am besten vorgehen, was können wir machen ? Brauche dringend und schnell eure Hilfe.

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Community-Antworten (7)

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DonJohnson

13.08.2009 um 20:27 Uhr

Wegen Überstunden: § 87 Abs 1 Satz 3 Da habt ihr ein MBR und solltet diesbezüglich mal der "Kollegin" sagen, dass es so ist und ohne euer "ja" keine gemacht werden dürfen. Solltet ihr eine Zeiterfassung haben, solltet ihr diese einsehen um Verstöße gegen das MBR zu dokumentieren...

Urlaub: § 87 Abs 1 Satz 5 Weder der AG noch einen seiner Erfüllungsgehilfen hat es zu interessieren, warum man Urlaub haben möchte. Der Urlaub muß gestattet werden, wenn nciht dringende betriebliche Gründe dem wiedersprechen. Sollte also wegen Erteilung des Urlaubs Probleme auftreten, kann auch da der BR helfen....

Ihr solltet klar machen, dass wenn Erfüllungsgehilfen des AG solche Fehltritte begeht, der AG leiden muß, da sich der BR eindeutig nciht raushalten wird und weitere Schritte gehen würde wenn das nciht aufhört...

... ob dem AG das "schmeckt", wage ich zu bezweifeln...

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DonJohnson

13.08.2009 um 20:29 Uhr

Habt ihr der Versetzung eingentlich zugestimmt?

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DerNeue

14.08.2009 um 11:20 Uhr

Hallo! Das der AG 100% hinter ihr steht sieht man ja, da erfährt er viel über die MA. Ich sehe hier aber eine massive Störung des Betriebsfriedens nach § 104 des BetrVG und ihr könnt die Entlassung oder Versetzung dieser Vorgesetzten fordern. Aber um ganz sicher zu gehen, nehmt euch einen Anwalt oder informiert euch bei der Gewerkschaft. DerNeue

S
Spartacus

14.08.2009 um 15:21 Uhr

moin,

das ihr hier voll in der Mitbestimmung seid wurde ja schon gesagt. Jetzt heißt es handeln und nicht immer nur reden. Fast Beschlüsse und SCHREIBT den AG an !

K
Kölner

14.08.2009 um 15:50 Uhr

@all ...dann wird es diesen AN sicher sehr leicht fallen, mit beweisfähigen Aussagen den BR zu bestücken. Alles andere ist ziemlich vergebene Liebesmüh! Zumal der 'Glaube an den Wahrheitsgehalt einer Aussage eines AN' zu oft schon von dunklen Beweggründen erschüttert wurde.

L
Lotte

14.08.2009 um 16:08 Uhr

Neuer, in so einem Fall den § 104 BetrVG zu zücken halte ich, gelinde gesagt, für übertrieben.

tanjamey, wie schon geschrieben wurde: Als BR müsst Ihr ja eigentlich jede Überstunde genehmigen...;-))

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DerAlteHeini

15.08.2009 um 09:25 Uhr

tanjamey ob es eine Störung des Betriebsfriedens ist, kommt auf den Einzelfall an. Hier kann der BR doch ganz einfach agieren und dem AG zeigen, dass ein BR auch anders kann, wenn der AG dem BR nicht entgegen kommt. Jetzt nimmt der BR, aufgrund von Verfehlungen der "Vorgesetzten", den Arbeitgeber in die Pflicht.

Der BR fordert nun seine Rechte über eine BV seine Mitbestimmung zum Beispiel bei den Dienstplänen ein (siehe § 87 Abs.1, Ziffer 2 BetrVG).

Dann fordert der BR seine Rechte auf Mitbestimmung bei der vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (siehe § 87 Abs.1, Ziffer 3 BetrVG).

Weiter geht's, der BR fordert seine Mitbestimmung bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird (siehe § 87 Abs.1, Ziffer 5 BetrVG).

Und weiter fordert der BR Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften (siehe § 87 Abs.1, Ziffer 7 BetrVG).

Eine Betriebsvereinbarungen über die Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesen (siehe § 87 Abs.1, Ziffer 12 BetrVG).

Und für eine Betriebsvereinbarung über die Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, lässt sich sicherlich auch noch etwas finden (siehe § 87 Abs.1, Ziffer 12 BetrVG).

Finden sich einige Kollegen, die die Verstöße nennen, so könnte gem.: § 85 BetrV gegen die "Vorgesetzte" vorgehen.

§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat (1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. (2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist. (3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.

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