Erstellt am 13.08.2009 um 18:27 Uhr von DonJohnson
Wegen Überstunden: § 87 Abs 1 Satz 3
Da habt ihr ein MBR und solltet diesbezüglich mal der "Kollegin" sagen, dass es so ist und ohne euer "ja" keine gemacht werden dürfen. Solltet ihr eine Zeiterfassung haben, solltet ihr diese einsehen um Verstöße gegen das MBR zu dokumentieren...
Urlaub: § 87 Abs 1 Satz 5
Weder der AG noch einen seiner Erfüllungsgehilfen hat es zu interessieren, warum man Urlaub haben möchte. Der Urlaub muß gestattet werden, wenn nciht dringende betriebliche Gründe dem wiedersprechen. Sollte also wegen Erteilung des Urlaubs Probleme auftreten, kann auch da der BR helfen....
Ihr solltet klar machen, dass wenn Erfüllungsgehilfen des AG solche Fehltritte begeht, der AG leiden muß, da sich der BR eindeutig nciht raushalten wird und weitere Schritte gehen würde wenn das nciht aufhört...
... ob dem AG das "schmeckt", wage ich zu bezweifeln...
Erstellt am 13.08.2009 um 18:29 Uhr von DonJohnson
Habt ihr der Versetzung eingentlich zugestimmt?
Erstellt am 14.08.2009 um 09:20 Uhr von DerNeue
Hallo!
Das der AG 100% hinter ihr steht sieht man ja, da erfährt er viel über die MA. Ich sehe hier aber eine massive Störung des Betriebsfriedens nach § 104 des BetrVG und ihr könnt die Entlassung oder Versetzung dieser Vorgesetzten fordern. Aber um ganz sicher zu gehen, nehmt euch einen Anwalt oder informiert euch bei der Gewerkschaft.
DerNeue
Erstellt am 14.08.2009 um 13:21 Uhr von spartacus
moin,
das ihr hier voll in der Mitbestimmung seid wurde ja schon gesagt. Jetzt heißt es handeln und nicht immer nur reden. Fast Beschlüsse und SCHREIBT den AG an !
Erstellt am 14.08.2009 um 13:50 Uhr von Kölner
@all
...dann wird es diesen AN sicher sehr leicht fallen, mit beweisfähigen Aussagen den BR zu bestücken.
Alles andere ist ziemlich vergebene Liebesmüh! Zumal der 'Glaube an den Wahrheitsgehalt einer Aussage eines AN' zu oft schon von dunklen Beweggründen erschüttert wurde.
Erstellt am 14.08.2009 um 14:08 Uhr von Lotte
Neuer,
in so einem Fall den § 104 BetrVG zu zücken halte ich, gelinde gesagt, für übertrieben.
tanjamey,
wie schon geschrieben wurde:
Als BR müsst Ihr ja eigentlich jede Überstunde genehmigen...;-))
Erstellt am 15.08.2009 um 07:25 Uhr von DerAlteHeini
tanjamey
ob es eine Störung des Betriebsfriedens ist, kommt auf den Einzelfall an.
Hier kann der BR doch ganz einfach agieren und dem AG zeigen, dass ein BR auch anders kann, wenn der AG dem BR nicht entgegen kommt. Jetzt nimmt der BR, aufgrund von Verfehlungen der "Vorgesetzten", den Arbeitgeber in die Pflicht.
Der BR fordert nun seine Rechte über eine BV seine Mitbestimmung zum Beispiel bei den Dienstplänen ein (siehe § 87 Abs.1, Ziffer 2 BetrVG).
Dann fordert der BR seine Rechte auf Mitbestimmung bei der vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (siehe § 87 Abs.1, Ziffer 3 BetrVG).
Weiter geht's, der BR fordert seine Mitbestimmung bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird (siehe § 87 Abs.1, Ziffer 5 BetrVG).
Und weiter fordert der BR Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften (siehe § 87 Abs.1, Ziffer 7 BetrVG).
Eine Betriebsvereinbarungen über die Grundsätze des betrieblichen
Vorschlagswesen (siehe § 87 Abs.1, Ziffer 12 BetrVG).
Und für eine Betriebsvereinbarung über die Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb,
lässt sich sicherlich auch noch etwas finden (siehe § 87 Abs.1, Ziffer 12 BetrVG).
Finden sich einige Kollegen, die die Verstöße nennen, so könnte gem.: § 85 BetrV gegen die "Vorgesetzte" vorgehen.
§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.