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Versetzung

M
monti
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,unser Betrieb hat 95 AN,ein Kollege arbeitet an einer Produktionsanlage für Papiertapeten,er soll nun an einer Produktionsanlage für PVC Tapeten angelernt werden(ganz anderes Produktionsverfahren daher auch die Anlernzeit).Er soll so flexiebler einsetzbar sein.Beide Anlagen befinden sich im gleichen Gebäude.Ist das eine Versetzung nach § 99 Betr.VG.Kann der BR dieser Versetzung seine Zustimmung verweigern,wenn der AN dieser neuen Aufgabe nicht gewachsen ist (er hat GdB 50%)techn Hilfsmittel bringen keine Abhilfe.

4.70901

Community-Antworten (1)

T
TROISDORFER

12.08.2009 um 18:19 Uhr

Ihr werdet doch einen Betriebsrat haben ??? Eine Antwort gab ich dir schon,hier eine ähnliche ....

Arbeitsplatzsicherung und Schutz am Arbeitsplatz

Einige der Nachteile behinderter Menschen im Arbeitsleben versucht das Sozialgesetzbuch IX auszugleichen. Es gilt für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen. Gleichgestellte sind Behinderte mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30. Wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können, werden sie auf Antrag von der Agentur für Arbeit dem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Das Sozialgesetzbuch IX verpflichtet alle Arbeitgeber, bei der Besetzung freier Stellen zu prüfen, ob sie Schwerbehinderte oder ihnen Gleichgestellte darauf beschäftigen können. Kündigungsschutz

Schwerbehinderte Menschen sind in besonderem Maße vor Kündigungen geschützt. Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in NRW kann nach dem Sozialgesetzbuch IX nur dann gekündigt werden, wenn zuvor das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland oder Westfalen-Lippe zustimmt. Es sei denn, das Arbeitsverhältnis besteht weniger als sechs Monate.

Der besondere Kündigungsschutz besteht, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung

* die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachgewiesen ist, weil
      o sie offenkundig ist oder
      o der kommunale Aufgabenträger, also die Stadt- bzw. Kreisverwaltung sie festgestellt hat oder
      o bei einem Personenkreis mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, die Gleichstellung durch Bescheid der Agentur für Arbeit erfolgte.
* ein Verfahren auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zwar anhängig ist, die Stadt- bzw. Kreisverwaltung jedoch ohne Verschulden des Antragstellers nach Ablauf der Frist - in der Regel 3 Wochen - noch keine Entscheidung hat treffen können.

Der besondere Kündigungsschutz besteht nicht für Beschäftigte, deren Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist oder wenn die Stadt- bzw. Kreisverwaltung eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht treffen konnte.

Weitere Informationen in der Broschüre: Landschaftsverband Westfalen-Lippe: Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen nach dem SGB IX Bezug: http://www.lwl.org oder als Download unter: http://www.lwl.org/... (PDF) Leistungen am Arbeitsplatz

Persönliche Hilfen und finanzielle Leistungen, die auch dem Unternehmen gewährt werden können, sollen den Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen sichern helfen. Persönliche Hilfen

Arbeitsassistenz Für viele behinderte Menschen ist die Teilhabe am Arbeitsleben nur durch eine persönliche Arbeitsassistenz möglich, zum Beispiel Vorleser für sehbehinderte Menschen. Die Kosten für die Assistenz werden von den Rehabilitationsträgern oder von den Integrationsämtern getragen.

Begleitung Um ihrem Beruf nachzugehen, brauchen manche behinderten Menschen die Hilfe einer Begleitperson. Reisekosten und Verpflegung der Begleitperson werden vom zuständigen Rehabilitationsträger erstattet.

Betriebliches Arbeitstraining Das „Betriebliche Arbeitstraining“, bei dem die Betroffenen in ihrem Betrieb am Arbeitsplatz lernen und sich beruflich weiterbilden, kann die Beschäftigungschancen von Menschen mit Behinderung deutlich steigern. Beim Betrieblichen Arbeitstraining kommt ein Coach direkt an den Arbeitsplatz und leitet an, klärt auf und unterstützt bei der Kommunikation im Betrieb. Mehr Informationen unter: www.TrainingAmArbeitsplatz.de Finanzielle Hilfen an schwerbehinderte Menschen

* Übernahme der Kosten für technische Arbeitshilfen,
* Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz,
* Hilfen zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum, Anpassung und Ausstattung an behinderungsbedingte Bedürfnisse, Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung,
* Leistungen, um einen Führerschein zu erwerben, ein Fahrzeug zu kaufen oder behinderungsgerecht auszustatten,
* Hilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft und in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen
* Hilfen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten,
* Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz (s.o.)

Nur zu Info ... MFG Troisdorfer

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