Erstellt am 12.08.2009 um 11:23 Uhr von neskia
Einem BR-Mitglied kann nicht betriebsbedingt gekündigt werden. Der AG muss schauen, wie er ihn weiter beschäftigen kann.
Selbstverständlich kann er sich wieder aufstellen und wählen lassen. Sollte er gewählt werden, bleibt es beim ersten Satz. Wenn er nicht mehr gewählt wird, hat er erst einmal den einjährigen Kündigungsschutz, ab dem Zeitpunkt des Ausscheiden aus dem BR. Danach hat der AG die Kündigungsfrist einzuhalten. Der Kollege bleibt dem AG wohl noch lange erhalten.
Erstellt am 12.08.2009 um 14:19 Uhr von harrymatty
Danke dir neskia erstmal wie sieht es aus wenn der AG sagt ok wir sourcen alles aus und du bekommst bei dem Anbieter einen neuen Arbeitsvertrag natürlich zu dem seinen Konditionen die meisten 700-800 Euro unter den jetzigen Bezügen sind
Erstellt am 14.08.2009 um 16:45 Uhr von frankie
Wie neskia schon schrieb, einem BR-Mitglied kann grundsaetzlich nicht gekuendigt werden -> §15 Abs 1 KSchG - dort liest man auch, dass eine Kündung nur aus wichtigem Grund (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund §626 BGB) mit Zustimmung des BR (§103 BetrVG) erfolgen kann. Fristlose Kündigungen sind stets verhaltensbedingte Kündigungen.
In §15 Abs 4 KSchG lesen wir, dass ein BR-Mitglied das in einer Betriebsabteilung beschaeftigt ist, die stillgelegt wird prinzipiell nach der Stilllegung entlassen werden kann, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht in eine andere Abteilung uebernommen werden kann. Ich Vermute aber, das an diese betrieblichen Gruende sehr hohe Anforderungen gestellt werden.
Wenn der AG nun sagt wir sourcen aus (nur die EDV-Abteilung) dann wird es ihm regelmaessig zumutbar sein, das BR Mitglied in einer anderen Abteilung weiterzubeschäftigen (wenn es sich nicht um ein *sehr* kleines Unternehmen handelt)
Das BR-Mitglied sollte meiner Meinung nach auf *keinen* Fall einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, denn dann wurde ihm nicht gekündigt und die Rechte des KSchG greifen nicht.
Erstellt am 16.08.2009 um 14:03 Uhr von Peanuts
Wenn die komplette EDV-Abteilung outgesourct werden soll, sollte der BR vor allem ganz laut über den § 613a BGB nachdenken ...
Die Hinzuziehung eines RA wäre mehr als angebracht.