Erstellt am 10.08.2009 um 07:57 Uhr von Lotte
JungBR,
da der Däubler unter § 22 RN 6 schreibt: "Die Vorschrift gilt entsprechend, wenn der BR wegen zeitweiliger Verhinderung von BR-Mitgliedern, die auch nicht durch Ersatzmitglieder vertreten werden können, nicht mehr beschlussfähig ist (BAG 18. 8. 82, AP Nr. 24 zu § 102 BetrVG 1972)..."
gehe ich davon aus, dass Du die Anhörung bearbeiten kannst.
Erstellt am 10.08.2009 um 12:46 Uhr von neskia
"Bin ich überhaupt berechtigt, diese Anhörung zu bearbeiten, geschweige in Empfang zu nehmen."
Ja, bei Verhinderung des BRV und des Stellvertreters beginnt auch sofort bei Entgegennahme die Frist von einer Woche zu laufen. Für deinen Fall gilt §99 BetrVG.
Dein Problem ist die Beschlussunfähigkeit nach §33 Abs. 2.
Du kannst nur die Frist ablaufen lassen, wenn du nicht drei weitere Mitglieder auftreiben kannst. Auch Mitglieder im Krankenstand können u.U. teilnehmen
Erstellt am 10.08.2009 um 13:43 Uhr von Lotte
neskia,
das sehe ich anders
Erstellt am 10.08.2009 um 14:46 Uhr von rolfo
Lotte hat recht, es sollte zwar nicht passieren dass der BR nicht mehr beschlussfähig ist wegen Urlaubsplanung, kommt aber immer wieder vor.
Erstellt am 10.08.2009 um 14:57 Uhr von Lotte
rolfo,
das meinte ich eigentlich nicht, obwohl Du natürlich vollkommen Recht hast ;-))
Ich spielte darauf an, dass in JungBRs Fall der § 22 BetrVG greift, auch wenn § 13 nicht greift. Daher mein Zitat aus dem Däubler.
Erstellt am 10.08.2009 um 15:09 Uhr von rolfo
Lotte, ich weiss was du damit meintest und du hast recht!
Erstellt am 11.08.2009 um 22:32 Uhr von JungBR
Hallo zusammen,
vorerst vielen Dank für eure guten Ratschläge.
Diese waren mir sehr hilfreich! Langsam macht das BR- dasein, richtig Spass...
Ich habe heute der Anhörung nicht zugestimmt, da einige wichtige Unterlagen fehlten und die neu zu besetzende Stelle nicht intern ausgeschrieben war...
Cool....
Bis denne
JungBR