Überstunden und Ruhetag für Sonderveranstalltung
Hallo ihr lieben, hab da mal ne Frage: ein Kollege aus der Technik muss am Sonntag an einer Veranstalltung teilnehmen, bekommet er hierfür die Überstunden und einen zusätzlichen Ruhetag oder nur eines von beiden?
Vielen Dnak im vorraus!
Community-Antworten (5)
09.08.2009 um 12:55 Uhr
@caretakerFM, ...was steht im AV, TV, BV, dann siehe: § 11 ArbZG
09.08.2009 um 13:21 Uhr
@ridgeback, ich glaube ich muss die Frage anders stellen. Hat er Anspruch auf einen kompletten freien Tag, unabhängig von den geleisteten Stunden? Es besteht nur eine allgemeine Verpflichtung zur Teilnahme an Sonderveranstaltung, keine BV. Ich kann aus § 11 ArbZG Abs.1 nur den Anspruch erlesen.
09.08.2009 um 14:01 Uhr
@caretakerFM, Durch die entsprechende Anwendung von § 3 ArbZG gemäß § 11 II ArbZG können im Einzelfall in einer Woche bis zu 70 Arbeitsstunden zulässig sein. Denn der erforderliche Ersatzruhetag nach § 11 III ArbZG muss nur innerhalb von zwei Wochen gewährt werden. Wohl muss innerhalb des Ausgleichszeitraums im Schnitt die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche eingehalten werden. Dem Arbeitnehmer ist für eine Beschäftigung an einem Sonn- oder Feiertag ein Ersatzruhetag gemäß § 11 III ArbZG zu gewähren. Buschmann/Ulber wollen dies so verstehen, dass der Ersatzruhetag auf einen Beschäftigungstag fallen soll, also nicht auf einen Tag verlegt werden dürfe, an dem die Arbeit im Betrieb ruhe. Dies ist jedoch falsch. Zum einen geht dies nicht aus dem Wortlaut hervor. Vielmehr stellt das Gesetz keine weiteren Anforderungen an die Qualität dieses Ersatzruhetages, so dass jeder Werktag der Ersatzruhetag sein kann, unabhängig davon, ob dieser Tag ohnehin frei ist oder nicht. Diese Auslegung wird auch allein der Konzeption des Arbeitszeitgesetzes gerecht, das ausweislich seines § 3 gerade von einer 6-Tage-Woche ausgeht. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Regierungsbegründung bestätigt, nach der aus Gründen des Arbeitsschutzes ein arbeitsfreier Tag in der Woche gewährt werden soll. Schließlich wird auch allein dieses Verständnis der betrieblichen Praxis gerecht. Denn bei einer anderen Auslegung müssten alle bewährten Schichtpläne geändert werden. Quelle: NZA 1995 Heft 3
09.08.2009 um 14:29 Uhr
caretaker, der Ruhetag für den Sonntag gemäß § 11 ArbZG hat nichts mit der Vergütung für den gearbeiteten Sonnag zu tun und kann auch an einem ohnehin freien Werktag, welches auch ein Samstag sein kann, gewährt werden (siehe ridgeback) Das ArbZG bezieht sich lediglich auf den Arbeitsschutz und lässt die Vergütungsfragen außen vor.
10.08.2009 um 20:02 Uhr
Danke @all
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