Erstellt am 08.08.2009 um 13:08 Uhr von pirat
@BernyAlthausen,
naja, Möglichkeiten gibt es da schon....
§ 104 BetrVG ist Dir ein Begriff?
Aber Vorsicht bei der Anwendung!
Erstellt am 08.08.2009 um 16:28 Uhr von kriegsrat
noch eine möglichkeit aber ebenso mit evtl. gefährlichen nebenwirkungen :
Druckkündigung (einfach mal googeln...)
(wenn z.B. große teile der belegschaft mit kündigung drohen, falls der delinquent nicht "gegangen wird ")
Erstellt am 08.08.2009 um 23:23 Uhr von DerAlteHeini
BernyAlthausen
Damit ein Vorgehen des BR auch entsprechende Erfolgsaussichten hat, müssten erhebliche Störungen des Betriebsfrieden gegeben sein. Die Störung des Betriebsfriedens muss vom Betriebsrat bewiesen werden, z.B. mit Zeugenaussagen oder eidesstattlichen Versicherungen.
§ 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.