Kann Betriebsrat versetzung des Dienststellenleiters beantragen?
Hallo zusammen, wir sind eine Hilfsorganisation und haben seit März einen BetrR. Wir möchten gerne bei unserem Vorstand die Versetzung unseres Dienststellenleiters beantragen da er keine Kundenkontakte pflegt, sehr ungerecht zu mitarbeitern ist, rum schreit u.s.w ......... Dieses ist dem Vorstand bereits von allen Mitarbeitern bekannt und sie sind bemüht daran zu arbeiten. Jetzt dachten wir uns als Betriebsrat das wir da auch noch irgendwie was machen können, sprich antrag auf versetzung, da wenn es so weiter geht der ganze Verein kaputt geht und dementsprechend auch all unsere Arbeitsplätze draufgehen werden. Haben wir diesbezüglich irgendwelche rechte?
Danke im Vorraus
Community-Antworten (3)
08.08.2009 um 15:08 Uhr
@BernyAlthausen, naja, Möglichkeiten gibt es da schon.... § 104 BetrVG ist Dir ein Begriff? Aber Vorsicht bei der Anwendung!
08.08.2009 um 18:28 Uhr
noch eine möglichkeit aber ebenso mit evtl. gefährlichen nebenwirkungen :
Druckkündigung (einfach mal googeln...)
(wenn z.B. große teile der belegschaft mit kündigung drohen, falls der delinquent nicht "gegangen wird ")
09.08.2009 um 01:23 Uhr
BernyAlthausen Damit ein Vorgehen des BR auch entsprechende Erfolgsaussichten hat, müssten erhebliche Störungen des Betriebsfrieden gegeben sein. Die Störung des Betriebsfriedens muss vom Betriebsrat bewiesen werden, z.B. mit Zeugenaussagen oder eidesstattlichen Versicherungen.
§ 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
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