Erstellt am 07.08.2009 um 18:38 Uhr von erwin
@Smokey
Würde mich einmal interessieren auf welcher Rechtsgrundlage ihr diesen Beschluss gefasst habt?
Der AG hat hier recht. Es besteht hier nur die Möglichkeit der faktischen Freistellung, also Abmeldung von der Arbeit zur Wahrnehmung der Mandatsaufgaben aber keine grundsätzliche Freistellung. Dieses ist im § 38 für BRM, nicht aber für GBRM vorgesehen. Ergibt sich also örtl. die Freistellung nicht, gehst nur mit abmelden von der Arbeit und wieder anmelden.
Erstellt am 07.08.2009 um 19:13 Uhr von Smokey
Hallo Erwin,
habe vergessen hinzu zu schreiben, dass wir die Freistellung nach § 37 Abs.2 beschlossen haben. (nicht nach § 38).
Erstellt am 07.08.2009 um 19:44 Uhr von alterbetriebsrat
Wieso beschließt ihr Freistellung von anderen GbrM. Privatamt jeder muss sich, bei Erforderlichkeit, für den Gbr selbst freistellen. ansonsten siehe erwin
Wenn ich Arbeitgeber wäre, ich würde den Kollegen einfach nichts bezahlen,denn Unwissenheit kann bestrafbar sein. Man kann eben nicht alles machen und nur, bei halben Verstehen,sich das Beste raussuchen. Viel Spass bei Gericht.
Grüssle
Erstellt am 07.08.2009 um 21:26 Uhr von Smokey
alterbetriebsrat,
viel Spass bei Gericht?????
Natürlich stellt sich jeder selbst für den GBR frei. Hier ist der Hintergrund, dass
Ersatz in den jeweiligen Abteilungen, in denen o.g. GBRM arbeiten , gestellt bzw. eingestellt werden sollen . Das Motto des AG: Wenig Personal, viel Arbeit, damit die Kollegen nach Möglichkeit wenig Zeit für die BR/GBR -Tätigkeit haben bzw. nehmen, da die anderen Kollegen ja auf Dauer missmutig auf einen reagieren (müssen ja die Arbeit
mitmachen). Ich hoffe, das ich von Dir noch eine Antwort bekomme!!!
Erstellt am 07.08.2009 um 22:30 Uhr von erwin
@Smokey
Nun erkläre mir doch einmal wo der § 37 Abs. 2 eine Rechtgrundlage für eueren seltsamen Beschluss hergibt??
Ihr sollte euch als BR/GBR vielleicht einmal das BetrVG vom AG erkären lassen, denn dieser scheint es zu verstehen. Daher ist sein Handeln richtig.
Das BetrVG gibt keine Rechtsgrundlage für den GBR, seine Mitglieder freizustellen. Dieses ist "nur" für öBR vorgesehn. Wenn es dort für Freistellungen auf Grund der Beschäftigtenzahlen nicht reicht kann man eben nur mit fiktiven Freistellungen (Ab-/Anmelden für /nach BR-Arbeit) oder mit dem AG verhandeln.
Das BetrVG gibt aber eine Rechtsgrundlage für Schulungen/ Seminare auch zum Thema "Freistellungen" also §§ 37 und 38 BetrVG
Erstellt am 09.08.2009 um 12:04 Uhr von Kölner
@erwin
Naja...
...Du lehnst Dich verdammt weit aus dem Fenster.
In diesem Zusammenhang möchte ich auf § 51 BetrVG und vielleicht auch auf den ein oder anderen Kommentar verweisen. ErfK oder DKK vielleicht?
So schreibt z.B. Fitting in RN 44 zum § 51 BetrVG seiner aktuellsten Auflage, dass der GBR per Beschluss und in der analogen Anwendung des § 38 Abs. 2 BetrVG die Freistellung eines oder mehrerer GBRM beschließen kann.
Das LAG München hat seinerzeit (1991) mal den Weg dafür geebnet.
Soooo seltsam verhält sich also Smokey ganz und gar nicht...
Erstellt am 09.08.2009 um 14:35 Uhr von Smokey
Hey Kölner,
gut , das es dich gibt!
Denn wir haben im GBR gesucht und gefunden (Vor Beschlussfassung) BetrVG,
Klebe : § Abs.51 Abs 1 Satz 1 i.V. m. § 37 Abs 2:
"einen Anspruch auf Freistellung soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Aufgaben erforderlich ist".
Aber trotzdem - wie sollen wir uns jetzt verhalten, lehnen wir uns wirklich so weit aus
dem Fenster?
Ich dank Dir für deinen o.g. Kommentar.
Erstellt am 10.08.2009 um 04:31 Uhr von DerAlteHeini
Smokey
Ein GBR kann keine GBR Mitglieder per Beschluss von deren arbeitsvertraglichen Arbeit freistellen. Dafür fehlt ganz einfach die rechtliche Grundlage.
Da das BR Mitglied von seinem BR in den GBR entsandt wird um die dortigen Interessen des BR zu vertreten und es sich somit um eine BR Tätigkeit handelt, kann der zuständige BR per Beschluss den Kollegen für notwendige BR Tätigkeit freistellen.
Das GBR Mitglied kann sich auch selber für die notwendige "BR Tätigkeit" freistellen.
Wird nach obigen Muster verfahren, so ist es unerheblich ob der Arbeitgeber mit dieser Freistellung einverstanden ist.