Erstellt am 07.08.2009 um 13:09 Uhr von carrie
@christax
Unter der Vorraussetzung, dass von dem jeweiligen Betriebsratsbeschluss überwiegend die von der JAV Vertretenen betroffen sind, steht der gesamtem JAV das Stimmrecht zu (§ 67, Abs. 2, BetrVG). Nach herrschender Meinung ist dieser Begriff "quantitativ" zu verstehen: Eine überwiegende Betroffenheit liegt demzufolge immer dann vor, wenn von der Beschlussdurchführung mehr von der JAV vertretene als sonstige Beschäftigte betroffen sind.
Quelle:http://www.bja-neumuenster.de/upload/JAV/Arbeitshilfen/JAV%20Arbeit%20-%20JAV%20und%20Betriebsrat.pdf