Freistellung eines BR Mitglieds - bei 189 Beschäftigten?
Hallo zusammen, meine Frage: bis November 09 hatten wir im Schnitt 225 Beschäftigte, durch Interessenausgleich & Sozialplan (wirtschaftliche Lage) mußten wir uns leider von 36 Kolleginnen und Kollegen trennen. Jetzt haben wir 189 Beschäftigte noch, und im März nächstes Jahr sind BR-Wahlen. Frage: hat der BR nach der Wahl noch Anspruch auf eine Freistellung nach § 38 BetrVG oder nicht. Unter Berücksichtigung, dass in unserer Personalplanung für 2010/11 , 210 Beschäftigte steht denke ich das wir weiterhin nach der Wahl einen Freigestellten haben. Habe ich damit recht, oder habe ich einen Denk- lesefehler?
Danke für eure Antwort im Voraus
Community-Antworten (5)
06.08.2009 um 14:43 Uhr
Hallo, ich denke dass Ihr nach der BR Wahl keine Freistellung mehr habt. In §9 BetrVG steht , für die Betriebsratsgrösse ist die Zahl der AN bei Erlass des Wahlausschreibens maßgebend. Wenn Ihr also an diesem Tag unter 201 AN seit fällt die Freistellung weg und die Zahl der BR Mitglieder reduziert sich von 9 auf 7.
06.08.2009 um 14:56 Uhr
was sagt uns denn der kleine zusatz "in der regel xxx arbeitnehmer" im § 9, wie übrigens auch im § 38 BetrVG ?
06.08.2009 um 16:13 Uhr
Hallo mainpower, der Fitting, 23 Auflage, § 9 BetrVG Rdn.12 beschreibt aber doch: der Wahlvostand hat bei der Ermittlung der für die BR Größe maßgeblichen ArbNZalh nicht nur den Rückblick auf die Vergangenheit zu werfen, sondern auch die künftige, auf Grund konkreter Entscheidungen des ArbGeb. zu erwartende Entwicklung des Beschäftigungsstandes des Betriebes zu berücksichtigen.
06.08.2009 um 17:24 Uhr
@ ralfonso
interessanter als die frage einer möglichen freistellung wäre doch die frage, ob ihr 7 oder 9 br-mitglieder wählt..............
das mit der freistellung bekommt man schon irgendwie hin, wenn man kreativ arbeitet..... zum einen kann man sich mit dem AG einigen, auch wenn man keine 200 leute hat zum anderen kann man sich ja auch jeden tag bei arbeitsbeginn freistellen, wenn erforderliche br-tätigkeit anfällt
06.08.2009 um 17:37 Uhr
@ralfonso
du sagst es selber: der WV muss auch nach vorn schauen wenn er festlegt wieviel Mitglieder euer BR haben muss
aber der gewählte BR muss nach der Wahl brücksichtigen, wie viele AN er zu vertreten hat; steht im Fitting unter § 38 RNr 8 und 9! da wird genau zwischen WV und BR unterschieden!
Vielleicht hilft auch RNr 11 bei Gesprächen über eine Freistellung/Teilfreistellung
Aber der Anspruch ist mit der MA Zahl unter 200 dahin
Gruß PT Netty
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