Erstellt am 06.08.2009 um 12:43 Uhr von mainpower
Hallo,
ich denke dass Ihr nach der BR Wahl keine Freistellung mehr habt.
In §9 BetrVG steht , für die Betriebsratsgrösse ist die Zahl der AN bei Erlass des Wahlausschreibens maßgebend.
Wenn Ihr also an diesem Tag unter 201 AN seit fällt die Freistellung weg und die Zahl der BR Mitglieder reduziert sich von 9 auf 7.
Erstellt am 06.08.2009 um 12:56 Uhr von kriegsrat
was sagt uns denn der kleine zusatz "in der regel xxx arbeitnehmer" im § 9, wie übrigens auch im § 38 BetrVG ?
Erstellt am 06.08.2009 um 14:13 Uhr von ralfonso
Hallo mainpower,
der Fitting, 23 Auflage, § 9 BetrVG Rdn.12 beschreibt aber doch:
der Wahlvostand hat bei der Ermittlung der für die BR Größe maßgeblichen ArbNZalh nicht nur den Rückblick auf die Vergangenheit zu werfen, sondern auch die künftige, auf Grund konkreter Entscheidungen des ArbGeb. zu erwartende Entwicklung des Beschäftigungsstandes des Betriebes zu berücksichtigen.
Erstellt am 06.08.2009 um 15:24 Uhr von kriegsrat
@ ralfonso
interessanter als die frage einer möglichen freistellung wäre doch die frage, ob ihr 7 oder 9 br-mitglieder wählt..............
das mit der freistellung bekommt man schon irgendwie hin, wenn man kreativ arbeitet.....
zum einen kann man sich mit dem AG einigen, auch wenn man keine 200 leute hat
zum anderen kann man sich ja auch jeden tag bei arbeitsbeginn freistellen, wenn erforderliche br-tätigkeit anfällt
Erstellt am 06.08.2009 um 15:37 Uhr von PTNetty
@ralfonso
du sagst es selber: der WV muss auch nach vorn schauen wenn er festlegt wieviel Mitglieder euer BR haben muss
aber der gewählte BR muss nach der Wahl brücksichtigen, wie viele AN er zu vertreten hat; steht im Fitting unter § 38 RNr 8 und 9! da wird genau zwischen WV und BR unterschieden!
Vielleicht hilft auch RNr 11 bei Gesprächen über eine Freistellung/Teilfreistellung
Aber der Anspruch ist mit der MA Zahl unter 200 dahin
Gruß PT Netty