W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Nachweis für Seminarteilnahme - mit der Teilnahmebescheinigung beim Arbeitgeber nachweisen?

G
gatbln
Nov 2016 bearbeitet

Hallo an alle,

nur eine kleine Frage, für eine Standpunktklärung.

Der Arbeitgeber möchte von unseren BR-Mitgliedern gerne Kopien der Teilnahmebescheinigungen von den Seminaren haben (was er auch haben kann). Ich habe allerdings mal auf einem Seminar gelernt, dass man es nicht MUSS, aber kann. Müsste der Arbeitgeber sich nicht die Anwesenheitsliste geben lassen von dem Institut wo die Seminare stattgefunden haben, wenn er sichergehen will, dass an den Seminaren teilgenommen wurde? Oder muss das BR-Mitglied mit der Teilnahmebescheinigung beim Arbeitgeber nachweisen?

Kein großes Thema, nur für internen Erfahrungsaustausch

10.27308

Community-Antworten (8)

M
Mainpower

06.08.2009 um 08:52 Uhr

Hallo, ich gebe meinem AG immer eine Kopie der Teilnahmebescheinigung. Es tut mir nicht weh und der AG hat den Nachweis dass ich auf dem Seminar war und mir nicht irgendwie anders eine schöne Woche gemacht habe.

S
Schmusezecke

06.08.2009 um 10:19 Uhr

Guten Morgen, mein Chef bekommt nicht nur die Seminarkosten, sondern auch die Hotelrechnung, dann weis er das ich da war. Sollte er es mir trotzdem nicht Glauben, darf er gerne vorbei kommen und einen Kaffee mit mir Trinken (auf seine Kosten :-))

E
Erwin

06.08.2009 um 11:53 Uhr

@gatbln

Der AG muss die Kosten incl. der auf die zeit fallenden Lohnkosten tragen, da hat er auch einen Anspruch darauf, dass man die Teilnahme durch eine von den Anbietern ausgegebenen Teilnahmebescheinigungen belegt.

Er muss sich also nicht mit dem Wort und der Hotelrechnung zufrieden geben. Denn beides belegt ja ggf. nur die Anwesenheit im Hotel/ am Ort nicht aber an der Schulungsmaßnahme.

Es gab/gibt daz auch schon entsprechende Urteile. Der Seminaranbieter kennt diese bestimmt auch.

B
Bonita

06.08.2009 um 11:58 Uhr

Vom Rechtsanspruch mal abgesehen finde ich, hat der AG das gute Recht, die Seminarteilnahme zu kontollieren. Immerhin bezahlt er die Veranstaltung und stellt den Teilnehmer von seiner Arbeit frei. Wie mainpower sagt, wenn ich ein gutes Gewissen habe, tut es doch nicht weh, die Teilnahmebescheinigung vorzulegen.

Machen wir uns doch nichts vor, es gibt auch BR, die diese Seminare missbrauchen. Habe selbst bei Seminaren erlebt, dass Teilnehmer maximal nachmittags für 2 Stunden an der Veranstaltung teilgenommen haben und ansonsten ihrem Freizeitvergnügen nachgegangen sind. Die haben dann vom Seminarveranstalter keine Teilnahmebestätigung bekommen. Mit der Hotelrechnung allein lässt sich das nicht nachweisen.

K
Kriegsrat

06.08.2009 um 15:11 Uhr

@ erwin

deine zitierten urteile würden mich interessieren...... im gesetz kann ich keine grundsätzliche zusätzliche nachweispflicht bzgl. der seminarteilnahme entdecken.....

natürlich bricht einem kein zacken aus der (br-)krone, wenn man die teilnahmebestätigung abgibt, aber müssen tut man nicht.......

@ bonita

wenn ich mich freistelle, um z.b.einen rechtsanwalt zu besuchen, muß der AG dies ja auch bezahlen, ist es deiner meinung nach sein gutes recht, dies zu kontrollieren, indem er z.b. eine bestätigung verlangt, das man auch wirklich bei diesem anwalt war ?

fällt die br-arbeit jetzt neuerdings unter das direktionsrecht ? hat der AG neuerdings das recht, grundsätzlich zu kontrollieren, ob und welche br-arbeit erledigt wird, nur weil er bezahlen muß ?

muß ich meinem AG zusätzlich zur abmeldung (von..bis, wo) auch noch grundsätzlich das "was" nachweisen ?

...und ich spreche hier nicht von begründeten ausnahmefällen, in denen der AG unter bestimmten umständen ......................

M
Mainpower

06.08.2009 um 16:40 Uhr

@kriegsrat, BR Arbeit fällt natürlich nicht unter das Direktionsrecht des AG. Aber im zuge einer vertrauensvollen Zusammenarbeit kann ich ihm doch eine Kopie der Teilnahmebestätigung zukommen lassen.Man muss nicht immer nur auf den § herumreiten. Mit solchen Kleinigkeiten kann man die Zusammenarbeit ein bisschen entspannter gestalten.

K
Kriegsrat

06.08.2009 um 16:47 Uhr

@ mainpower

hast schon recht.......

aber es geht ja hier, wenn ich es richtig verstehe, unabhängig davon, ob man es machen könnte, darum, ob man es machen müsste.................

rein theoretisch................

im zuge einer vertrauensvollen zusammenarbeit kann ja der AG auch darauf vertrauen, daß der lehrgang besucht wurde wenn er von mir einen nachweis verlangt, zeugt das nicht gerade von vertrauen......

E
Erwin

06.08.2009 um 20:46 Uhr

sollte ein BRM welches zu einem Senimar entsandt ist (dem AG ist somit bekannt welche "BR-Arbeit" er in diesem Zeitraum macht, soweit zur Anmerkung von Kriegsrat und Thema Direktionsrecht) dann aber diese Zeit für private andere Angelegenheiten nutzt, also nicht vollumfänglich am Seminar teilnehmen und dieses auch so entsprechend abrechnen, dann wäre dieses eine Steilvorlage für den AG sich auf einfache Art von einem BRM zu trennen.

Denn es wäre strafrechtlich ein Betrug (Erschleichung von Leistungen (Hotelkosten und Tagegelder) und arbeitsrechtlich ein Arbeitszeitbetrig.

Aus diesem Grunde stellen dei Seminaranbietern Teilnhemer wleche nicht vollumfänglich am Seminar teilgenommen haben keine Teilnahmebescheinigung aus, bzw. vermerken den Sachverhakt der "nichtvollumfänglichen Teilnahme) darauf, damit sie sich nicht auch an einem Betrug beteiligen, durch Falschbeurkungung.

Hallo Kriegsrat ich finde das Uretil im Augenblick nicht aus dem hervorgeht, dass dei Teilnahmebescheinigung/ Zertifikat für die Schulung bei dem AG gehört und nicht dem Teilnehmer.

Habe nur folgendes gerade gefunden: http://www.verdi-bildungsportal.de/freie_seite.php3?si=44b7b6197588c&lang=1&view=&hauptkategorie=bildungsangebote&unterkategorie=freistellung

Seminarbescheinigung: Am Ende des Seminars erhalten alle TeilnehmerInnen eine Teilnahmebescheinigung, diese ist ggf. ein Beleg für den Arbeitgeber.

Ihre Antwort

Verwandte Themen

Teilnahmebescheinigung - Anspruch des Arbeitgebers auf Aushändigung?

Älter

Hallo, Der Arbeitgeber verlangt eine Teilnahmebescheinigung für ein besuchten Lehrgang "Grundlagen Betriebsrat". Diese Bescheinigung soll im Schulungsordner für alle durchgeführten Schulungen des B

Nachweis von Kindergelsanspruch - Was können wir als Betriebsrat tun, um diesen Bescheinigungswahn zu begegnen?

Älter

Wir sind ein Betrieb (Krankenhaus, AVR), in dem ein Ortszuschlag für Kinder gezahlt wird. Die Zahlung des Ortszuschlag ist bei Kindern über 18 Jahre abhängig davon, ob Kindergeld von der Familienkasse

Wie können wir einen Beschluss zur Seminarteilnahme aussetzen?

Älter

Hallo Forum ! Wir haben einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Seminarteilnahme eines BR Mitgliedes zu einem erforderlichen Seminar gefasst, und zwischenzeitlich eine unverbindliche Anmeldung bei einem

Nachweis Arbeitszeit - AGeber verpflichtet, dem AN einen Nachweis über gemeldete Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen?

Älter

Hallo liebe Mitstreiter! Situation: Mitarbeiter stellt bei Überprüfung seiner bezahlten Stunden eine andere Anzahl fest, als er tatsächlich gearbeitet hat. Natürlich weniger. Nach Anfrage beim AG wir

Krankmeldung übers Wochenende - ab wann ist Attest notwendig?

Älter

Hallo, folgender Fall: MA meldet sich Donnerstag+ Freitag (oder Montag+Dienstag) krank. Inwieweit kann AG eine AU-Bescheinigung fordern? In §5 Entgeltfortzahlungsgesetz ist ja von "Kalendertagen"