Freistellung für BR Sitzung - kann der Abteilungsleiter mir die Teilnahme an einer Sitzung wegen viel Arbeit verweigern?
Muß mich mein Abteilungsleiter für eine BR Sitzung freistellen, oder kann er mir die Teilnahme an einer Sitzung wegen viel Arbeit verweigern?
Community-Antworten (3)
06.08.2009 um 04:08 Uhr
Auf keinen Fall kann er Dir die Teilnahme an der Sitzung verweigern, denn einzig der Betriebsrat entscheidet, ob die Sitzung (und damit die Freistellung zur Teilnahme an der Sitzung) notwendig ist.
Zitat von betriebsrat.com (http://is.gd/23QSS): Eine Arbeitsbefreiung ist immer dann erforderlich, wenn das Betriebsratsmitglied dies bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände für erforderlich halten durfte, vgl. BAG 06.08.1981, AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG.
06.08.2009 um 09:33 Uhr
@sofia ich hätte es Dir ja gerne über' s Kästchen geschickt, damit sich die lieben Kollegen nicht wieder aufregen, dass ich es hier zum 798 Mal einstelle, aber Du hattest leider keines ;-)))
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft). Weiterhin sollten Sie beachten: Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.
Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
Quelle: IGM, 6. nicoline
06.08.2009 um 09:53 Uhr
@sofia Informationen zum Thema Betriebsratsmitglied
Wann sind Betriebsratsmitglieder aus konkretem Anlass von der Arbeit zu befreien?
Mitglieder des Betriebsrats sind gemäß § 37 Abs.2 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung der Vergütung zu befreien, soweit dies nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Eine solche Befreiung von der Arbeit können Betriebsratsmitglieder beispielsweise verlangen,
um an Betriebsratssitzungen teilzunehmen, um Sprechstunden mit Arbeitnehmern abzuhalten, um an Verhandlungen der Einigungsstelle teilzunehmen oder um in einer den Betriebsrat betreffenden Angelegenheit einen Gerichtstermin oder einen Termin bei einem Rechtsanwalt wahrzunehmen. Das Betriebsratsmitglied ist nicht gehalten, vor Wahrnehmung seiner Aufgaben als Betriebsrat die Einwilligung des Arbeitgebers zu der gewünschten Arbeitsbefreiung einzuholen. Allerdings muss sich das Betriebsratsmitglied vor Verlassen seines Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber bzw. beim Vorgesetzten abmelden.
BEISPIEL: Ein Betriebsratsmitglied ist Verkäufer und möchte am Dienstag nachmittag während seiner Arbeitszeit an einer Sitzung des Betriebsrats teilnehmen. Er meldet sich bei seinem Vorgesetzten ab, der allerdings meint, er solle wegen des Kundenandrangs und des Ausfalls eines Arbeitskollegen bei der Arbeit bleiben. Das Betriebsratsmitglied kommt dieser Anweisung nicht nach, nimmt an der Sitzung des Betriebsrats teil und erhält wegen Arbeitsverweigerung eine Abmahnung. Diese ist zu Unrecht ausgesprochen worden, da das Betriebsratsmitglied auch ohne Einwilligung des Vorgesetzten von der Arbeit befreit war. Das Verhalten des Vorgesetzten und die Abmahnung sind außerdem als eine gemäß § 78 Satz 1 BetrVG unzulässige Behinderung eines Betriebsratsmitglieds zu werten.
Quelle: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebsratsmitglied.html
Weise den Abteilungsleiter/ Vorgesetzen auch einmal auf die Folgen aus § 78 Satz 1 BetrVG "unzulässige Behinderung der BR-Arbeit" hin.
Dort findest Du noch viele andere gute Hinweise
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