Erstellt am 03.08.2020 um 07:33 Uhr von seehas
Wenn der Arbeitgeber keine nachprüfbaren Beweise auf den Tisch legt müsst ihr der Kündigung widersprechen. Spätestens vor dem Arbeitsgericht wird der AG einen Namen nennen müssen.
Erstellt am 03.08.2020 um 08:08 Uhr von Kratzbürste
Und bloß nicht den AG daran erinnern, dass euch was fehlt !!!!
Im übrigen, woher weißt du, dass es zur Kündigung reicht. Bist du Richter?
Ihr sollt nicht den Fall juristisch bewerten, sondern äußern, was gegen eine Kündigung spricht. Sonst lieber schweigen.
Erstellt am 03.08.2020 um 08:51 Uhr von Kjarrigan
Einer außerordentlichen Kündigung kann der BR nicht widersprechen, sondern nur Bedenken äußern § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG.
Erstellt am 03.08.2020 um 09:37 Uhr von UliPK
Der betroffene sollte ja schon gehört worden sein, hat er euch darauf noch nicht angesprochen?
Was den Namen des Zeugen angeht, mMn sollte der BR diesen schon wissen.
Der BR sollte den gleichen Kenntnisstand wie der AG haben und der Name des Zeugen kann da schon Aufschluss geben wie man die Aussage bewerten könnte.
Könnte ja
- die Ex des gekündigten sein
- die Frau des AG
- ein Kollege der eh schon des Öfteren wegen Denunziantentum aufgefallen ist
- usw.
Spätestens vor Gericht muss der Name dann eh genannt werden.
Erstellt am 03.08.2020 um 12:30 Uhr von BRHamburg
Ich danke euch für die Antworten und Hinweise. Es deckt sich mit meiner Einschätzung. Mit dem Kollegen selber konnte ich auf Grund von Urlaub leider nicht sprechen. Wir haben Bedenken gegen die Kündigung geäußert, da nur die Aussage des Informanten dabei war.