Anhörung des BR - Namen von Zeugen
Wir haben eine Anhörung zu einer fristlosen Verdachtskündigung auf dem Tisch. In dieser wird geschildert das ein Zeuge ein Fehlverhalten eines Kollegen beobachtet und dem AG gemeldet hat. Das Fehlverhalten als solches würde ausreichen für eine Kündigung ist aber für uns nicht überprüfbar. In der Anhörung wird der Name des Zeugen nicht genannt um ihn zuschützen. Jetzt ist die Frage ob die Anhörung überhaupt rechtlich in Ordnung ist oder ob gegenüber dem BR der Name des Zeugen angegeben werden muss. Wie seht ihr das?
Community-Antworten (5)
03.08.2020 um 09:33 Uhr
Wenn der Arbeitgeber keine nachprüfbaren Beweise auf den Tisch legt müsst ihr der Kündigung widersprechen. Spätestens vor dem Arbeitsgericht wird der AG einen Namen nennen müssen.
03.08.2020 um 10:08 Uhr
Und bloß nicht den AG daran erinnern, dass euch was fehlt !!!!
Im übrigen, woher weißt du, dass es zur Kündigung reicht. Bist du Richter?
Ihr sollt nicht den Fall juristisch bewerten, sondern äußern, was gegen eine Kündigung spricht. Sonst lieber schweigen.
03.08.2020 um 10:51 Uhr
Einer außerordentlichen Kündigung kann der BR nicht widersprechen, sondern nur Bedenken äußern § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG.
03.08.2020 um 11:37 Uhr
Der betroffene sollte ja schon gehört worden sein, hat er euch darauf noch nicht angesprochen? Was den Namen des Zeugen angeht, mMn sollte der BR diesen schon wissen. Der BR sollte den gleichen Kenntnisstand wie der AG haben und der Name des Zeugen kann da schon Aufschluss geben wie man die Aussage bewerten könnte. Könnte ja
- die Ex des gekündigten sein
- die Frau des AG
- ein Kollege der eh schon des Öfteren wegen Denunziantentum aufgefallen ist
- usw. Spätestens vor Gericht muss der Name dann eh genannt werden.
03.08.2020 um 14:30 Uhr
Ich danke euch für die Antworten und Hinweise. Es deckt sich mit meiner Einschätzung. Mit dem Kollegen selber konnte ich auf Grund von Urlaub leider nicht sprechen. Wir haben Bedenken gegen die Kündigung geäußert, da nur die Aussage des Informanten dabei war.
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