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nachtarbeiterregelung - stundenausgleich für mehrarbeit über 8h

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azrael
Jan 2018 bearbeitet

moin mitstreiter.. mal wieder ne dringende frage (donnerstag monatsgespräch)

bisher wurde bei uns ziemlich wenig acht auf die regelung genommen, dass nachtarbeiter in der regel nicht über 8h arbeiten dürfen. als wir (der BR) nun endlich alle nötigen unterlagen zur verfügung hatten, diese regelung anzumahnen (personalplanung, laufplan) haben wir es natürlich gemacht.. nun zur frage, im gesetz steht "werktäglich" also mo-sa (wobei die wochentage bei uns keine rolle spielen sondern nur die anzahl) auszugleichen. macht bei einer 40h-woche ja eigentlich 5 tage.. da wir aber eine jahresarbeitszeit haben (einzelvertraglich, kein TV) wär bei uns auch eine 48h-woche drin. der AG argumentiert nun, dass ja der ausgleich geschaffen wird, wenn wir nur 5 tage arbeiten, dafür aber bis zu 10h und dafür ja zum ausgleich 2 freie tage haben obwohl wir ja auch 6 tage zu 8h arbeiten könnten.. der sinn der arbeitszeitgesetzes ist sicher ein anderer..

kann mir jemand eine argumentationshilfe geben? (ja, wir reden noch mit dem AG)

4.71603

Community-Antworten (3)

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Erwin

05.08.2009 um 09:56 Uhr

@azrael

Hallo, erklärt dem AG doch einfach einmal dass weil hie rwohl zwei Meinungen bestehen ihr die Fachleute zu diesem Thema/ diesem Gesetz dem ArbZG mit an den Tisch holt also zu Rate zieht. Die Fachleute hier ist die zuständige Aufsichtsbehörde, das Gewerbeaufsichtsamt. Sollten diese dann im Rahmen dieser gespräche feststellen, dass der AG gegen das ArbZG verstößt/ verstoßen hat könnten dann neben einer Aufkärung des AG Ornungsgelder auch merkliche uf ihn zu kommen.

Das Gewerbeaufsichtsamt kann in diesen Fragen von jedem AN und auch BR angerufen werden. Diese prüfen und beraten dann für den BR kostenfrei.

Ich könnte mir vorstellen, dass der AG beim Stichwort Gewerbeaufsichtsamt zur Klärung das große Nachdenken bekommt und eine Regelung mit dem BR sucht.

D
DeWalt

05.08.2009 um 11:09 Uhr

Moin azrael

Also nach dem ArbZG darf jede Woche 48 Std. gearbeitet werden ohne das irgendwo ein Ausgleich stattfinden muss. Das ergibt sich aus werktäglich 8 Std. Eine Woche hat 6 Werktage das mal 8 = 48 Std. Erst wenn mehr als 48 Std. in einer Woche gearbeitet wurde, muss innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen, bei Nachtarbeitnehmern innerhalb eines Monats oder 4 Wochen ein Ausgleich stattfinden.

Ich gebe dir mal ein Beispiel: (August 2009 hat 26 Werktage) Ein Nachtarbeitnehmer (5 Tage Woche, 40 Std.) arbeitet die ersten beiden Augustwochen jeweils 60 Std., also Mo. - Sa. 10 Std. pro Tag. Den Rest des Monats arbeitet er normal. Dann hat er im August insgesamt 208 Std. gearbeitet. Nämlich 2 Wochen a 60 Std., 2 Wochen a 40 Std. und den 31.08. 8 Std. Das ergibt aber im Durchschnitt von einem Monat, nämlich dem August, genau 8 Std pro Werktag. So wie das Gesetz es verlangt. Du siehst also bei diesem Beispiel, was durch das ArbZG möglich ist.

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azrael

05.08.2009 um 14:05 Uhr

nochmal moin ;-) (wie ihr seht, bin ich wirklich nachtarbeiter)

die antwort von DeWalt habe ich befürchtet. also ist die argumentationskette des AG richtig und wir haben n bock geschossen, toll :-/

da wir trotz allem eine kontrollmöglichkeit brauchen, um nachvollziehen zu können: wer, wenn ja wann und wie lange, im monat über der jeweiligen frist gearbeitet hat und es uns erstmal hauptsächlich um den stundenabgleich geht, auch danke an erwin ;)

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