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MAin in geringfügiger Beschäftigung will Nebenjob antreten - Darf der AG das einfach so verbieten?

E
EinBRMitglied
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, Eine Mitarbeiterin unseres Unternehmens arbeitet für 325 €. Jetzt möchte sie einen Nebenjob antreten. Der AG stimmt diesem Nebenjob aber nicht zu. Sie bat uns nun um Hilfe. Leider sind wir auf dem Gebiet überhaupt nicht informiert. Darf der AG das einfach so verbieten? Laut Information der MAin möchte sie Zeitungen (Werbezettel) austragen. Die Arbeit muss also nicht zu einer bestimmten Zeit fertig sein bzw. ist die Zeitspanne zwischen Erhalt der Zeitungen und Zustellung der Zeitungen recht großzügig bemessen. Sie arbeitet bei uns längstens bis 20 Uhr und nie mehr als 6 Stunden pro Tag bzw. 12 Stunden in der Woche. Wir sind der Meinung, dass der AG das in diesem Fall nicht verbieten kann, da die tägliche Höchstarbeitszeit mit Sicherheit nicht überschritten wird. Da das außerdem ist eine vollkommen andere Branche ist, als die unseres Unternehmens, sind also keine Konkurenzgedanken des AG gerechtfertigt. Gibt es sonst noch irgendwelche Argumente, die wir dem AG entgegenstellen könnten? Vielleicht ein paar Paragraphen? Oder hat der AG vielleicht sogar Recht mit seiner Meinung?

Für Hinweise sind wir sehr Dankbar! Im Auftrag des Betriebsrates dankt vorab schonmal

Ein-BR-Mitglied

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Community-Antworten (7)

M
Midnightlady

02.08.2009 um 23:36 Uhr

@DuBRMitglied Nein, darf er nicht verbieten. Und ansonsten frag ihn mal, wie man von 325€ leben soll.

R
ridgeback

02.08.2009 um 23:39 Uhr

@EinBRMitglied, zunächst ist zu berücksichtigen, dass die freie Berufsausübung durch Art. 12 GG verfassungsmäßig geschützt ist und der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, durch Verwertung seiner Arbeitskraft den gewünschten Lebensunterhalt zu bestreiten. Das BVerfG hat ausgeführt, die Notwendigkeit, auch Zweitberufe und Nebentätigkeiten dem Schutzbereich des Art. 12 GG unterfallen zu lassen, ergebe sich schon aus der Schutzfunktion des Grundrechts. Durch Art. 12 GG solle der Einzelne in die Lage versetzt werden, jede Tätigkeit auszuüben, für die er sich geeignet glaubt, um eigenverantwortlich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zur Verwirklichung dieses Rechts sei es aber häufig gerade notwendig, mehrere Berufe auszuüben, weil ansonsten eine Existenzgrundlage nicht geschaffen werden könne. Zudem müsse grundsätzlich jeder für sich selbst entscheiden, wie viel er arbeite und wie er sein Leben im Bereich der Arbeit gestalte. Andernfalls sei es nicht möglich, das Ziel des Grundrechts, die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzhaltung zu verwirklichen. Auch das BAG erkennt an, dass Art. 12 I GG auch die Freiheit schützt, eine nebenberufliche Tätigkeit zu ergreifen. Die Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer in einem Haupt- und einem Nebenarbeitsverhältnis oder überhaupt in mehreren Arbeitsverhältnissen ausübt, dürfen zusammen nicht die gesetzliche Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit (8 bzw. 10 Stunden, vgl. §§ 3 I, 6 II ArbZG überschreiten. Bei der Frage, ob die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten ist, sind auch die Sonn- und Feiertage einzubeziehen (§ 11 II ArbZG). Wichtig ist, dass die Arbeitszeiten zusammengerechnet werden müssen, § 2 I ArbZG. Daraus ergibt sich auch: Die Ruhezeit zwischen der Beendigung der abendlichen Nebentätigkeit und dem Beginn der täglichen Haupttätigkeit muss mindestens 11 Stunden betragen, § 5 I ArbZG. Zeitlich nicht kollidierende Arbeitsverhältnisse (Doppelarbeitsverhältnisse) mit mehreren Arbeitgebern sind möglich. Quelle: NZA-RR 2002 Heft 10

N
nicoline

02.08.2009 um 23:41 Uhr

@EinBRMitglied und hier noch was zum Nachlesen:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Nebentaetigkeit.html

Link kopieren und einfügen.

E
EinBRMitglied

03.08.2009 um 00:05 Uhr

Hallo zusammen, Danke für die großen Ausführungen bzw. Links zu meiner Frage. Wir werden das morgen mal im BR durchsprechen. --> Man lernt ja nie aus.

Ich bin ja erstmal froh, dass wir der Kollegin keine falschen Hoffnungen gemacht haben durch unsere "Vermutungen".

Vielen Dank nochmal für Eure Antworten.

Ein-BR-Mitglied

N
nicoline

03.08.2009 um 00:11 Uhr

EinBRMitglied Vielen Dank nochmal für Eure Antworten. Gerne ;-))

G
Grinsi

03.08.2009 um 23:49 Uhr

Hallo !

Wenn beide Jobs insgesamt über 400 Euro kommen, sind beide Jobs sozalversicherungspflichtig. Da fallen dann also zusätzlich Beiträge für den AG an. Vielleicht will der AG das ja nicht.

@ Midnightlady : Von unter 400 Euro kann niemand leben, soll er/sie auch nicht. Unter anderem deshalb sind solche Jobs sozialversicherungsfrei.

MfG Grinsi

I
Immie

04.08.2009 um 00:41 Uhr

Grinsi Auch mal wieder da...schön.

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