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DRINGEND: Betriebszugehörigkeit

V
Vshell
Jan 2018 bearbeitet

Ich möchte meinen Frage noch einmal stellen, in der Hoffnung auf mehr Resonanz.

Eine Bekannte arbeitet zwei mal ein Jahr befristet bei dem gleichen Unternehmen. Danach bekam sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Jetzt zur Frage:

Werden dies beiden Jahre befristete Arbeit zur Betriebszugehörigkeit addiert oder nur der Zeitraum des unbefristeten Arbeitsvertrages.

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Community-Antworten (2)

R
ridgeback

01.08.2009 um 19:11 Uhr

@Vshell, für die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist nicht allein die Zeit, in der ein Arbeitnehmer in demselben Betrieb arbeitet maßgeblich. Das BAG im Urteil vom 6. 2. 2003 bestätigt, dass vielmehr die Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber entscheidend ist. Auch wenn die Beschäftigung in verschiedenen Betrieben erfolgt. Denn auch mit einer nicht allein an den Betrieb anknüpfenden, sondern arbeitgeberbezogenen Bindung, sind wirtschaftliche und soziale Wirkungen verbunden, die im Rahmen der Sozialauswahl berücksichtigt werden sollen. Allso ist nicht nur die aktuelle Dauer der Betriebszugehörigkeit maßgeblich, sondern sind auch frühere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber auf die Wartezeit anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in engem sachlichen Zusammenhang mit dem früheren steht. Die zur Berechnung der Wartezeit nach § 1 I KSchG entwickelten Grundsätze können insoweit übertragen werden.

D
dirkane

02.08.2009 um 01:46 Uhr

Hallo, wenn beide Beschäftigungsverhältnisse lückenlos ineinander übergingen natürlich dazu addiert. Wenn nicht lückenlos nur in Bezug auf den Anspruch eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

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