Erweiterung Schichtplantool
Hallo zusammen.
Unser AG will unseren bestehenden Schichtplantool erweitern und im Rahmen dessen es ermöglichen, dass die Mitarbeiter von zu Hause aus auf den Schichtplan Zugriff haben.
In der Anleitung ist unter anderem folgender Passus enthalten: Verstöße gegen diese Vorgaben, insbesondere vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen, die z.B. den unberechtigten Zugriff auf Daten oder Systeme und deren Missbrauch ermöglichen, können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
Muss der AG nicht vor der Einführung es uns vorstellen (sie wollten die Information einfach nur in die Wissensdatenbank einstellen und die Funktion freigeben)?
Sind wir nicht aufgrund der Detenschutzbestimmung zumindest nicht anhörungspflichtig?
Bitte um Hilfestellung.
Vielen Dank und Gruß,
Huse
Community-Antworten (5)
31.07.2009 um 13:50 Uhr
Hallo Huseyin Ihr habt auch bei der Erweiterung des Tools volle Mitbestimmung nach §87 Abs.1 Nr.6
31.07.2009 um 13:56 Uhr
Hallo Werner,
vielen Dank für deine Antwort.
Wir hatten auch an $87 gedacht, allerdings steht in Satz 6: Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Hier soll der MA von zu Hause aus auf den Schichtplan zugreifen und da sehen wir das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung nicht.
Übersehen wir etwas?
Danke und Gruß,
Huseyin
31.07.2009 um 14:06 Uhr
Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bejaht hat das BAG im Bereich der krankheitsbedingten Fehlzeiten. Danach gilt Folgendes:
* Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn in einem Personalinformationssystem auf einzelne Arbeitnehmer bezogene Aussagen über krankheitsbedingte Fehlzeiten, attestfreie Krankheitszeiten und unentschuldigte Fehlzeiten erarbeitet werden.
31.07.2009 um 14:15 Uhr
Hallo Werner,
Gott sei Dank kann man das bei uns generell nicht sehen. Wenn jemand nicht da ist, steht immer "Sonstiges" und könnte quasi alles sein.
02.08.2009 um 02:07 Uhr
Hallo, wenn ihr nicht gerade zu Hause arbeiten müsst, aufgrund der Eigenart eurer Beschäftigung, ist die Zeit zu Hause doch keine Arbeitszeit. Insofern hat der Arbeitgeber hier keine Weisungs- und Direktionsrechte, erst recht nicht unter Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Solltet ihn mal darauf aufmerksam machen.
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