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Kündigung einer Betriebsvereinbarung ausschließen ?

B
BRFrischling
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, unser zur Zeit "amtierender" Geschäftsführer ist sehr Arbeitnehmerfreundlich. Er wäre Bereit eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die als Beendigungsmöglichkeiten nur Ergänzung-/Ersatz und Aufhebungsvertrag vorsieht. Er will vermeiden, das ein neuer GF (der warscheinlich demnächst vom Eigentümer eingesetzt wird) die Betriebsvereinbarung schon nach 3 Monaten wieder kippt. Kann die Kündigungsmöglichkeit der Betriebsvereinbarung in dieser Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden ? Danke ein BR-Frischling

5.20305

Community-Antworten (5)

W
Werner

30.07.2009 um 08:14 Uhr

Moin BR-Frischling, macht doch einfach eine bestimmte Laufzeit z.B.: Die BV tritt mit Unterzeichnung in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden erstmals zum 31.12.2020. Im Falle der Kündigung wirkt diese BV nach bis eine Neue abgeschloßen ist.

E
Erwin

30.07.2009 um 09:41 Uhr

Eine Nachwirkung tritt Kraft Gesetz nur bei Erwzingbarer MB ein. Bei freiwilligen BV mnuss eine Nachwirkung ausdrücklich als solche vereinbarte werden.

Empfehle zu diesem Thema diesen Beitrag:

Nachwirkungen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung

....... Die Parteien können zwar eine zeitlich begrenzte Nachwirkung vereinbaren. Dies muß jedoch erkennbar zum Ausdruck gebracht werden. Enthält die Betriebsvereinbarung lediglich die Regelung, daß eine Nachwirkung bis zum Abschluß einer neuen Betriebsvereinbarung besteht, so kann jede Seite nach einem Scheitern der Verhandlungen über eine Neuregelung die Einigungsstelle einseitig anrufen. Die verbindliche Entscheidungen der Einigungsstelle beendet dann die Nachwirkung der freiwilligen Betriebsvereinbarung.

http://www.manager-magazin.de/koepfe/artikel/0,2828,2003,00.html

D
diealte

30.07.2009 um 10:39 Uhr

@dirkane

Eskönnen doch betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen werden.

B
BRFrischling

30.07.2009 um 14:48 Uhr

Hallo, Es ging um die Kündigungsfristen/Kündigung von Betriebsvereinbarungen. Nicht um die Kündigung von Mitarbeitern. Wir haben jetzt erstmal 6 Monate zum Jahresende, so das das bis 31.12.2010 erstmal fest ist. Hätten wir die Kündigung ausgeschlossen, so hätte das BetrVG (ich glaube das war : §77 Abs 5) mit 3 Monaten, gegeriffen. (jedenfalls nach Aussage eines Juristen). Danke an Alle BRFrischling

D
DonJohnson

30.07.2009 um 14:57 Uhr

@BRFrischling Die Formulierung "erstmalig frühestens zum xx.xx.xxxx" ist durchaus üblich. Des weiteren ist es bei einer "erzwingbaren" irrelevant, da sie Nachwirkung entfaltet. Bei Neuabschluß oder Veränderung gehen die Verhandlungen also wieder los. Und ob es im Sinne des neuen GF ist, dass die Verhandlungen scheitern, wage ich zu bezweifeln - ein Einigungsstellenverfahren ist nicht wirklich billig zu haben ;-)))

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