Erstellt am 29.07.2009 um 12:40 Uhr von Angie
Hallo Cuxhaven,
vielleicht hilft dir das:
Der Arbeitgeber ist nach § 99 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung die bei ihm beschäftigten schwerbehinderten Menschen namentlich zu benennen, für deren Interessenwahrnehmung die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX zuständig ist. Hierauf hat die Schwerbehindertenvertretung einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB IX arbeiten Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen. Dies erfordert die gegenseitige Information über die zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben maßgeblichen Umstände. Dazu gehört, dass der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung die bei ihm tätigen, von der Schwerbehindertenvertretung repräsentierten schwerbehinderten Menschen namentlich benennt. Denn die Schwerbehindertenvertretung kann die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie die von ihr zu vertretenden Personen kennt.
BAG, Beschluss. v. 16.04.2003 - 7 ABR 27/02
Pressemitteilung des BAG Nr. 33/03 v. 16.04.2003
MfG
Angie
Erstellt am 13.08.2016 um 12:29 Uhr von Steffenverdi
Hallo BRs, wenn ich die Schulung anklicke ,kommt Alles von der Jugendvertretung ,das wollte ich aber nicht. Oder mache ich etwas falsch ?
Erstellt am 13.08.2016 um 17:36 Uhr von Hoppel
@ Angie
Die BAG Entscheidung hilft hier nicht weiter, da eine jährliche Liste aller AN mit Schwerbehinderung angefragt ist und nicht nur die Information im Rahmen dess § 99 BetrVG
@ cuxhafen
Weiter hilft § 80 Abs. 2 SGB IX, sollte man als SBV aber kennen!