Erstellt am 22.07.2009 um 21:25 Uhr von ridgeback
@Blonderengele,
in dem Fall ist die Dienstreise keine Arbeitszeit, soweit er im Flieger keine arbeitsvertraglichen Tätigkeiten ausübt.
Erstellt am 22.07.2009 um 21:37 Uhr von Oluscha
@ridgeback
.....,wenn der Arbeitgeber während des Fluges keine Arbeitsleistung abverlangt und ein Tarivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung keine andere Regelung enthält.
Erstellt am 22.07.2009 um 22:28 Uhr von Oluscha
@ Blonderengele
Ich habe mich noch mal mit dem Thema genauer beschäftigt. Meine vorherige Antwort ist so nicht ganz richtig.
Vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat von seinem Direktionsrecht gebrauch gemacht und die Dienstreise angeordnet gilt:
Wenn der Arbeitsvertrag keine Regelung enthält und auch keine kollektivvertraglichen Abmachungen bestehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Reisezeiten, die in die regulären Arbeitszeiten fallen, als Arbeitszeit zu vergüten.
(vgl. BAG, Urteil vom 08.12.1960, AP Nr.1 zu § 611 BGB Wegezeit)
Aber da die Dienstreise an einem Sonntag stattfindet, ist wohl davon auszugehen, dass keine reguläre Arbeitszeit mit einbezogen ist - oder?
Dann gelten die oberen Antworten von ridgeback und mir.
Erstellt am 23.07.2009 um 00:25 Uhr von kriegsrat
ich erlaube mir zu zitieren:
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in dieser Grundsatzentscheidung mit einer Dauerproblematik der täglichen Arbeitsrechtspraxis beschäftigt: Es geht um die Frage, ob und inwieweit Reisezeiten während einer Dienstreise als Arbeitszeit einzuordnen sind. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht, ordnet das Bundesarbeitsgericht die Reisezeiten während einer Dienstzeit völlig zu Recht als Ruhezeit i.S. des Arbeitszeitgesetzes ein, wenn der Arbeitgeber zwar die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel anordnet, nicht aber die Erledigung von Arbeitsaufgaben während dieser Zeit vorschreibt. Ruhezeit ist der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit herangezogen wird. Kann der Arbeitnehmer die Zeit in öffentlichen Verkehrsmitteln nach eigenem Belieben gestalten, kann es sich logischerweise nur um Ruhezeit und nicht im arbeitsvertragliche Arbeitszeit handeln.
Bauer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es damit ganz entscheidend darauf ankommt, welche Anordnung der Arbeitgeber trifft, ob also der Arbeitnehmer während der Reise seine Zeit frei gestalten kann oder ob er gehalten ist zu arbeiten. Offen ist nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nach wie vor, ob die Reisezeit auch dann Arbeitszeit ist, wenn der Arbeitgeber die Nutzung eines Pkw anordnet, den der Arbeitnehmer selbst lenkt. Dafür spricht nach Ansicht von Bauer einiges, weil der Arbeitnehmer in diesem Falle vernünftigerweise sich auf den Straßenverkehr konzentrieren muss und dies kaum als Ruhezeit angesehen werden kann. Nur beiläufig erwähnt das Gericht die Frage der Vergütung. Nach der Entscheidung sind Reisezeiten, die nicht als Arbeitszeit einzuordnen sind, zwar nicht vergütungspflichtig, für die dienstübliche Arbeitszeit schuldet der Arbeitgeber die Verfügung aber bereits nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs. Nicht bezahlen muss er dagegen Reisezeiten, die über die dienstübliche Arbeitszeit hinausgehen.
Quelle: Pressemitteilung des DAV (08.03.2007)
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