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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verhätnismäßigkeit einer Abmahnung eines AV-M bei Nichtabmeldung

T
ta-av3-rwerner
Sep 2018 bearbeitet

Hallo werte Kolleg*innen Betriebsräte,

mich treibt eine Frage zu einer Abmahnung bei Nichtabmeldung vom geplanten Dienst um. Ich weiß, dass dieses Thema hier bereits hinlänglich behandelt wurde, allerdings konnte ich meinen spezifischen Fall noch nicht finden: Ein Mitglied meines Gremiums (Auszubildendenvertretung, Rechte analog BR - nicht JAV!) und unserer Konzernauszubildendenvertretung, welche in einem unserer Shops tätig ist, wurde abgemahnt, da sie einen Sitzungstermin nicht an ihre Shopleiterin gemeldet hat. Mich wundert nun, ob es 1.) zulässig ist, direkt solche Geschütze aufzufahren, wo sich die Kollegin sonst noch nichts derartiges zu Schulden kommen ließ und 2.) ob in einem Shop, der durch ihre Abwesenheit keinen Personalmangel (i.S.v.: nicht mehr arbeitsfähig) erlitt, der Wegfall der An- und Abmeldebedingungen (vgl. 37 (2) BetrVG Rn. 45, Kittner 14. Auflage) in Betracht kommen kann.

Es würde mich freuen, zeitnah Anregungen dazu zu erhalten, da wir gern in den kommenden Tagen eine Stellungnahme dazu schreiben wollten.

Viele Grüße Robert

40906

Community-Antworten (6)

P
Pickel

24.09.2018 um 19:33 Uhr

"solche Geschütze" Die Abmahnung ist nicht ein "solches Geschütz" sondern eines der milderen Mittel. Sie sagt nur dass derartiges in Zukunft sich nicht wiederholen darf. Und da sind sich doch sicherlich alle Beteiligten einig?

K
krambambuli

24.09.2018 um 21:13 Uhr

Hinsichtlich der Abmahnung würde ich gar nichts machen - sondern hinnehmen. Bestenfalls wäre es ein Anlass mit dem Arbeitgeber zu besprechen, wie das Abmeldeverfahren einfach und unkompliziert funktionieren kann.

C
Catweazle

25.09.2018 um 03:03 Uhr

War es denn eine außerordentliche Sitzung?

E
Erbsenzähler

25.09.2018 um 10:48 Uhr

@Catweazle Da gibt es keinen Unterschied!

P
Pjöööng

25.09.2018 um 11:32 Uhr

Zitat (ta-av3-rwerner): "Auszubildendenvertretung, Rechte analog BR - nicht JAV!"

Ooops. Jetzt stehe ich auf dem Schlauch! Was soll das denn sein? Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht das? Tarifvertrag?

Zitat (ta-av3-rwerner): "... wurde abgemahnt, da sie einen Sitzungstermin nicht an ihre Shopleiterin gemeldet hat"

Ist das tatsächlich der Vorwurf? Das dürfte meines Erachtens gar nicht abgemahnt werden.

Zitat (ta-av3-rwerner): "ob in einem Shop, der durch ihre Abwesenheit keinen Personalmangel (i.S.v.: nicht mehr arbeitsfähig) erlitt, der Wegfall der An- und Abmeldebedingungen (vgl. 37 (2) BetrVG Rn. 45, Kittner 14. Auflage) in Betracht kommen kann."

An- und Abmeldung zur BR-Arbeit ist etwas völlig anderes als "Sitzungstermin nicht gemeldet"! Aber davon abgesehen: Die Abmeldepflicht besteht nicht erst dann wenn ansonsten der Betrieb zusammenbricht. In einem Shop könnte es ja z.B. bedeuten dass die Aufgabenbereiche während dieser Zeit umverteilt werden müssen damit alle Kunden betreut werden können.

T
ta-av3-rwerner

25.09.2018 um 14:59 Uhr

Hallo meine lieben,

erstmal danke für die zahlreichen Rückmeldungen. Ich will's mal der Reihe nach aufrollen:

  • Mir ist schon bewusst, dass die Abmahnung natürlich darauf abzielt, dieses Verhalten in Zukunft abzustellen. Mich hat nur gewundert, dass man es nicht zunächst bei einer Ermahnung belassen hat - ist in unserer Firma zumindest eigentlich üblich.
  • Die Shopleitung ist hinsichtlich der Termine - vorsichtig ausgedrückt - recht uneinsichtig, d.h. sie versucht natürlich wo überall möglich "dazwischenzufunken". Insofern klar - Klärung wäre schön, wird aber wahrscheinlich nicht passieren.
  • Es war keine außerordentliche Sitzung.
  • Das Konstrukt beruht auf einem Tarifvertrag, der uns die Rechte von JAVen sowie etliche BR-Rechte (insb. 97-99, 102 BetrVG) einräumt. Wir sind de facto ein "eigenständiges" Beschlussgremium der Jugend, lediglich ohne Kostenstellverantwortlichkeit.
  • Ja, ihr wird tatsächlich lediglich ein vergessener Termin vorgeworfen. Eingesetzt in ihrem jetzigen Shop ist die Kollegin seit Anfang Dezember 2017, davor von Januar 2016-November 2017 in einem anderen Verkaufsgebiet.
  • Gut, hinsichtlich dieser "Abmeldebedingungen" war ich mir halt im Speziellen unsicher. Habe zuvor noch nie Befassung mit vergleichbaren Fällen gehabt, entsprechend stehen da sowohl die Kollegin als auch ich (als Vorsitz des AV-Gremiums) argumentativ ein wenig auf dem Schlauch. ;)

Soweit habt ihr mir aber definitiv schon mal geholfen. Dann werde ich der betroffenen Kollegin raten, zunächst noch mal "die Füße still zu halten" in der Hoffnung, dass wir da vielleicht unter Beteiligung ihres örtlich zuständigen Betriebsrates doch noch etwas Ruhe in die Situation bekommen.

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