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Freistellung nach § 37 BetrVG - Können wir im GBR nach § 37 Freistellungen bzw. Teilfreistellungen per Beschluss im GBR vornehmen?

S
Smokey
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, sind im GBR, haben aber als BR zu wenig Mitarbeiter um eine Freistellung nach § 38 zu beschliessen. Können wir im GBR nach § 37 Freistellungen bzw. Teilfreistellungen per Beschluss im GBR vornehmen? z.B. für Vorsitzenden und Sprecher des WA und GBA .Das Gesamtunternehmen hat (Kein Konzern) knapp 4.000 Mitarbieter . Danke im Voraus.

8.49007

Community-Antworten (7)

N
nicoline

20.07.2009 um 23:24 Uhr

@Smokey Was nun folgt ist ein Auszug aus dem DKK. Bezieht sich zwar nicht auf GBR und WA, kann aber vielleicht trotzdem helfen:

  1. Zusätzliche Freistellungen Eine generelle Freistellung weiterer BR-Mitglieder ist zulässig (ausdrücklich BAG 26. 6. 96, NZA 97, 58; Busch, DB 96, 326; Gillen/Vahle, BB 06, 2749; a. A. GK-Weber, Rn. 19 die für weitere Freistellungen § 37 Abs. 2 als allein einschlägig ansehen). Dies ist keine Frage der Geschäftsordnung des BR, sondern Gegenstand einer Vereinbarung mit dem AG (BAG 16. 1. 79, AP Nr. 5 zu § 38 BetrVG 1972; vgl. aber Lichtenstein, BetrR 87, 49, der eine Beschlussfassung durch den BR als ausreichend ansieht). Außerdem ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Erhöhung der Zahl der Freistellungen durch TV oder durch eine freiwillige, nicht durch Anrufen der ESt. erzwingbare BV erfolgen kann (Fitting, Rn. 18; GK-Weber, Rn. 31 ff.; ergänzend Rn. 12). Zusätzliche Freistellungen können auch geboten sein, wenn nach dem AÜG beschäftigte LeihAN als betriebszugehörig anzusehen sind (vgl. hierzu § 5 Rn. 72 ff.). In diesen Fällen rechtfertigen sich zusätzliche Freistellungen aus dem erhöhten Arbeitsaufwand des BR (vgl. aber Rn. 9).

Zusätzliche Freistellungen können, sofern diese für die BR-Arbeit erforderlich sind, durch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren erzwungen werden, wenn der AG nicht zustimmt (BAG 26. 7. 89, NZA 90, 621 = AuR 90, 232; 12. 2. 97, NZA 97, 728; 9. 7. 97, NZA 98, 164; LAG Rheinland-Pfalz 19. 12. 03 – 8 TaBV 558/03, juris; Fitting, Rn. 20; GK-Weber, Rn. 22 m. w. N.; Richardi-Thüsing, Rn. 17; ErfK-Eisemann, Rn. 2; a. A. HSWG, Rn. 15). Das nach Abs. 2 vorgesehene ESt.-Verfahren ist nach Auffassung des BAG (25. 5. 73, AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972) nicht anzuwenden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen (ArbG Darmstadt 5. 10. 78 – 2 BV 11/78). Das BAG räumt selbst ein, dass der Wortlaut der Vorschrift für sich betrachtet die gegenteilige Meinung nicht ausschließt (BAG, a. a. O.). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig (GK-Weber, a. a. O.; SWS, Rn. 7; ErfK-Eisemann, Rn. 3; Richardi-Thüsing, Rn. 42).

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Freistellung über die Mindeststaffel hinaus können keine Richtwerte bzw. Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden (BAG 21. 11. 78, AP Nr. 34 zu § 37 BetrVG 1972; GK-Weber, Rn. 21, 24; Weber, AiB 99, 71 f.). Wie bei § 37 Abs. 2 ist maßgebend, ob zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der BR-Aufgaben zusätzliche Freistellungen erforderlich sind (vgl. § 37 Rn. 26 ff.; im Übrigen BAG 22. 5. 73, AP Nrn. 1, 2 zu § 38 BetrVG 1972; 12. 2. 97, AuR 97, 252, Ls.; LAG Niedersachsen 6. 9. 88 – 11 TaBV 46/88). Maßgebende Kriterien können z. B. sein: erhöhter Arbeitsanfall (LAG Köln 2. 8. 88, AiB 89, 165); Mehrbelastung des BR durch vom Regelfall abweichende Besonderheiten der betrieblichen Organisation (ArbG Frankfurt 4. 1. 90, AiB 90, 256 mit Anm. Hartwig); Freistellungszeiten von nicht freigestellten BR-Mitgliedern (ArbG Frankfurt, a. a. O.); außergewöhnliche Maßnahmen wie Betriebsänderungen, Einführung von EDV-Systemen; Betriebsgröße knapp unter der nächsten Stufe der Mindeststaffel; weitverzweigte Betriebsstätten (LAG Düsseldorf 29. 6. 88, AiB 89, 80; BAG 22. 5. 73, AP Nr. 1 zu § 38 BetrVG 1972; ErfK-Eisemann, Rn. 2; Fitting, Rn. 28); Drei- bzw. Mehrschichtbetrieb (BAG, a. a. O.); die zeitweilige Verhinderung eines freigestellten Mitgliedes auf Grund Tätigkeit als GBR-Vorsitzender (BAG 12. 2. 97, NZA 97, 782; Fitting, Rn. 23; vgl. Rn. 17: regelmäßige Beschäftigung von Leih-AN im Betrieb (ArbG Berlin 31. 1. 01, AiB 01, 541 mit Anm. Manske; BAG 22. 10. 03, NZA 04, 1052, das aber auf die konkrete Arbeitsbelastung abstellt; Fitting, Rn. 23; zur zusätzlichen Arbeitsbelastung für den BR vgl. Ratayczak, AiB 04, 212). Auch eine große Zahl von Telearbeitsplätzen kann wegen des hiermit verbundenen größeren Betreuungsaufwands (vgl. Wedde, S. 142 f.) eine Erhöhung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für eine verhältnismäßig große Zahl von Leiharbeitnehmern, wenn aus deren notwendiger Repräsentation im Betrieb für den BR ein erhöhter Arbeitsaufwand folgt (vgl. in BAG 22. 10. 03, DB 04, 939; ähnlich Fitting, Rn. 23).

Der BR muss die Erforderlichkeit zusätzlicher Freistellungen in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren darlegen (BAG 25. 5. 73, 9. 10. 73, 16. 1. 79, AP Nrn. 1, 2, 3, 5 zu § 38 BetrVG 1972; Fitting, Rn. 20 ff.; GK-Weber, Rn. 22). Begehrt er die Freistellung eines zusätzlichen BR-Mitglieds für den Rest der Wahlperiode, muss er darlegen, dass diese Freistellung für die gesamte restliche Wahlperiode erforderlich ist und die notwendigen BR-Arbeiten nicht durch sonstige personelle Möglichkeiten (§ 37 Abs. 2) verrichtet werden können (BAG 26. 7. 89, AP Nr. 10 zu § 38 BetrVG 1972). Die Tatsachengerichte (ArbG und LAG) haben bei der Prüfung der Frage der Erforderlichkeit einen gewissen Beurteilungsspielraum (BAG 9. 10. 73, AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972). Entsprechendes gilt für den BR (LAG Nürnberg 19. 11. 85 – 5 TaBV 7/84). Stimmt ein AG einer zusätzlichen Freistellung bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit zu, wird diese Zusage nicht mit dem vorzeitigen Ende der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats wegen Rücktritts und der Konstituierung eines neu gewählten Betriebsrats während der laufenden Amtsperiode hinfällig (ArbG Köln 21. 2. 08, BB 08, 945).

In Betrieben mit weniger als 200 AN kann eine Freistellung oder teilweise Freistellung in Betracht kommen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung der BR-Aufgaben erforderlich ist und regelmäßig BR-Tätigkeit in einem bestimmten, einer Pauschalierung zugänglichen Mindestumfang anfällt (BAG 13. 11. 91, NZA 92, 414, 2. 4. 74, AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972; ErfK-Eisemann, Rn. 2; Fitting, Rn. 25; vgl. auch GK-Weber, Rn. 24; Richardi-Thüsing, Rn. 15; a. A. HSWG, Rn. 17 f.). Der Anspruch leitet sich nach Auffassung des BAG aus § 37 Abs. 2 ab, sofern keine anderweitige Regelung durch TV oder BV getroffen wurde (BAG, a. a. O.; Richardi-Thüsing, a. a. O.). Da es auf die konkreten Umstände des einzelnen Betriebs ankommt, lassen sich keine Richt- bzw. Erfahrungswerte zugrunde legen (vgl. Rn. 13).

S
Smokey

21.07.2009 um 18:35 Uhr

Hallo Nicoline, hatte schon die Hoffnung aufgegeben, dass mir diesbezüglich hier geholfen wird. Besten Dank für deine Anwort. Mit diesen Textauszügen hast Du uns sehr geholfen. Smokey

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N
nicoline

21.07.2009 um 19:49 Uhr

@Smokey hatte schon die Hoffnung aufgegeben, dass mir diesbezüglich hier geholfen wird. tja, die Hoffnung sollte immer zuletzt sterben

Besten Dank für deine Anwort. Immer wieder gerne ;-))

Mit diesen Textauszügen hast Du uns sehr geholfen. Ich habe nun, unserem BR sei Dank, der den beschlossen hat, einen online Zugang zum Kommentar des BetrVG, steht aber auch alles in der gedruckten Version. Öfter mal reinschauen ;-))

S
Smokey

21.07.2009 um 22:50 Uhr

hallo Nicoline, das muss ich jetzt mal los werden!!! 1000 Dank an dich - auch dass Du dir die Zeit nimmst und die Beiträge weiter verfolgst. In diesem Sinn noch mals einen wunderschönen Abend. Bis zum nächsten mal

Smokey

N
nicoline

22.07.2009 um 00:12 Uhr

Smokey ;-)))

B
Bankerman

23.07.2012 um 17:04 Uhr

Falls Smokey noch online ist: Wie ist es ausgegangen? Ich habe das gleiche Problem.....

S
slimy

23.07.2012 um 17:59 Uhr

nicoline hatte leider nicht dazugeschrieben wie aufwendig die Freistellung auf diesem wege ist! ihren onlinezugang kann sie nun nicht mehr nutzen, da sie selbst nicht mehr freigestellt ist und hier nicht mehr schreibt. ob smokey noch an br arbeit interessiert ist und wiedergewählt wurde? sicher ist nur, dass ich jetzt meinen bildschirm entschleimen muß, da du diesen thread ausgegraben hast.

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