Erstellt am 20.07.2009 um 12:19 Uhr von mainpower
Hallo,
auch ein BR-Vorsitzender kann versetzt werden.
Versetzung und Eingruppierung ist Mitbestimmungspflichtig BetrVG §99
Erstellt am 20.07.2009 um 12:20 Uhr von Lotte
Jenny,
wenn der AV diese Versetzung zulässt, ja. Aber nur mit Zustimmung des BR, wenn es sich um eine Versetzung im Sinne des § 95 (3) BetrVG handelt.
Erstellt am 20.07.2009 um 12:23 Uhr von galaxy
@Jenny
ergänzend zu Mainpower : 30% Lohnkürzung würde ja eine Änderungskündigung voraussetzten. Ist der BRV freigestellt? Ich vermute eher nicht, warum soll er versetzt werden?
Erstellt am 20.07.2009 um 12:27 Uhr von Lotte
galaxy,
kommt darauf an, woher diese Lohnkürzung resultiert. Denk z. B. mal an eine Versetzung aus dem Nachtdienst in den Tagdienst....
Erstellt am 20.07.2009 um 13:00 Uhr von galaxy
@Lotte
das ist wohl war, ich bin eher vom Grundgehalt ausgegangen und hatte "Schichtzulagen und ähnliches" ausgeklammert. Ich hatte es so verstanden, Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz und damit verbunden eine neue Eingruppierung, denn alles andere wie "Nachtzuschlag, Schichtzuschlag, Bereitschaftsdienstentgelt etc." ist ja NUR eine "finanzielle Entschädigung" für "diese Form der Arbeit zu ungünstigen Zeiten". Und wenn diese Form der Arbeit entfällt, dann entfällt auch die Kohle dafür...