Erstellt am 19.07.2009 um 20:07 Uhr von Lotte
Gerau,
nein das würde m. E. eine betriebsratslose Zeit von fast einem halben Jahr bedeuten.
Erstellt am 19.07.2009 um 22:29 Uhr von Sternburg
Lotte hat recht, denn das Gesetz (§ 13 BetrVG) schreibt zwingend den Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai für BR-Wahlen vor, Ausnahmen sind - außer der in den Abs. 2 und 3 genannten Fällen - nicht vorgesehen.
[Ergänzung]
§ 21 BetrVG ist auch nicht ganz unwichtig:
"Die regelmäßige Amtszeit des BR beträgt 4 Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der BR neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats."
Erstellt am 20.07.2009 um 11:39 Uhr von paula
"Bei uns gibt es noch so viele Themen, die wir in unserer jetzigen Formation gerne noch weitertreiben würden... "
Das ist undemokratisch! Wer welches Thema wann wie und wo fertig betreibt entscheidet nunmal der Wähler