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AG will Anzahl der BR-Sitze beeinflussen !! Hilfe !!

H
hilfeschrei
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben ein sehr großes Problem - hier der Sachverhalt: Wir sind 21 Beschäftigte im Betrieb. Also sind 3 BR-Sitze zu verteilen. Die Wahlliste wurde ausgehängt, die Stützstimmen verteilt und mit Datum vom 11.02.2010 24 Uhr lief die Frist für mögliche Anfechtungen aus. Alles hat geklappt, niemand hat etwas angefochten.

Ende Januar 2010 hat unsere Aushilfskraft (Student/400 Euro-Job mit Vertrag), die seit ca. 1 Jahr bei uns beschäftigt ist mit dem AG ein Gespräch geführt. Sie teilte ihm mit, dass sie in 2010 im Zuge des Studiums einen längeren Auslandsaufenthalt absolvieren werde. Die Aushilfe teilte dem AG außerdem mit, dass Sie lediglich im März 2010 und im Juni 2010 für ein paar Tage arbeiten könne. Es wurde gemeinsam überlegt - inwieweit hier eine Lösung gefunden werden kann. Der AG tendierte von Anfang an dazu, das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2010 zu beenden. Für März sollte die Aushilfskraft wieder eingestellt werden. Die Aushilfskraft tendierte eher dazu, das Arbeitsverhältnis bestehen zu lassen - und nur die tatsächlich geleisteten Stunden zu bezahlen, welches in einem Änderungsvertrag vereinbart werden sollte. Lt. Aussage der Aushilfskraft sagte der AG, dass er sich bei ihr meldet bzgl. einer Entscheidung. Zur Information: Der Arbeitsvertrag sieht eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Quartalsende vor !

Heute hat der AG den BR gefragt, weshalb diese Aushilfskraft auf der Wahlliste als wahlberechtigte Person steht. Der BR sagte, dass er keinerlei Information über etwas Gegenteiliges hat. Weder von Seiten des AG noch von Seiten der Aushilfskraft. Deshalb ist diese Person wahlberechtigt. Der AG hat sofort reagiert und den SV so interpretiert, dass die Aushilfe müdlich bei ihm gekündigt habe. Er hat HEUTE die Aushlife angeschrieben und u.a. eine schriftliche Zustimmung/Vereinbarung angefordert, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2010 aufgelöst wurde. Er hat weiterhin die Person zum 31.01.10 bei der Personalabteilung abgemeldet. Er hat außerdem darauf hingewiesen, dass die Person als wahlberechtigte Person gestrichen werden muß.

Unser Problem: Wenn die Aushilfe wirklich nicht gezählt werden kann - dann sind wir nur 20 Arbeitnehmer und es kann nur 1 BR gewählt werden. Das wollen wir unbedingt verhindern. Wir haben den Verdacht, dass dies eine Taktik des AG's ist, der ganz bewußt darauf abzielt.

Was können wir tun ? Wie ist die Rechtslage, wenn die Aushilfe tatsächlich mit einer Aufhebung zum 31.01.10 einverstanden ist ? Ist das Handeln des AG's überhaupt zulässig ? Sind Wahlliste und Wahlberechtigte jetzt überhaupt noch anfechtbar ?

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Community-Antworten (9)

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Kölner

12.02.2010 um 18:04 Uhr

@hilfeschrei Dann würde ich mich entspannt zurücklehnen und abwarten ob der AG klagt.

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hilfeschrei

12.02.2010 um 18:12 Uhr

@ Kölner Kannst Du bitte etwas präziser werden ? Wir müssen doch reagieren . . . Was wäre denn, wenn die Aushilfe das Ende der Beschäftigung bestätigt ?

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DonJohnson

12.02.2010 um 18:17 Uhr

@hilfeschrei Nein, ihr müßt nicht reagieren. Wartet ab, ob dem AG die teuren Gerichtskosten das wert sind ;-)))

K
Kölner

12.02.2010 um 18:42 Uhr

@hilfeschrei ...in Ergänzung zu DonJohnson: So eine Anfechtung würde ja auch bedingen, dass ihr dauerhaft (also faktisch für die halbe Ewigkeit) unter 21 AN im Betrieb bleibt. Das ist aber sowas von gar nicht vorherzusehen...man glaubt das kaum!

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neskia

12.02.2010 um 19:08 Uhr

Der AG hat sofort reagiert und den SV so interpretiert, dass die Aushilfe müdlich bei ihm gekündigt habe.

Es gibt keine zulässige mündliche Form der Kündigung, sie bedarf immer der Schriftform!

Ansonsten schließe ich mich den vorherigen Meinungen an, soll er klagen.

N
neskia

12.02.2010 um 19:21 Uhr

"Heute hat der AG den BR gefragt, weshalb diese Aushilfskraft auf der Wahlliste als wahlberechtigte Person steht."

Hoffentlich habt ihr auch einen Wahlvorstand?

K
Kriegsrat

12.02.2010 um 19:43 Uhr

der AG wäre ja blöd, wenn er nicht klagen würde

die kosten eines 3erBR im vergleich zu einem 1erBR im vergleich zu den gerichtskosten

und zusätzlich stellt er die nächste zeit eben auch niemand mehr ein

die situation ist nicht so goldig.......

H
hilfeschrei

12.02.2010 um 19:52 Uhr

@Kölner . . . soll das heißen, dass es ausgeschlossen sein muß, jemals über 20 Beschäftigte zu haben ? Das BvG besagt doch, dass sich die Anzahl der Sitze im BR anhand der Anzahl der Beschäftigten berechnet, die zum Zeitpunkt des Aushanges der Wahlliste im Betrieb beschäftigt sind (sinngemäß) !?

@neskia Ich begegnete heute dem AG mit der Aussage, dass eine mündliche Kündigung bei Arbeitsverhältnissen nichtig sei und dass diese generell der Schriftform bedarf. Die Antwort des AG: DAS MEINEN SIE !!!! Und ja, wir haben einen Wahlvorstand !

Verstehe ich euch alle richtig: Selbst wenn die Aushilfe in den nächsten Tagen der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses per 31.01.2010 nachträglich zustimmt . . . Sollten wir es auf eine Klage des AG's ankommen lassen ? Wer wäre denn nun im Recht ? Ich kann das aus Euren Antworten leider nicht klar feststellen :-( Eigentlich ist die Frist für die Anfechtung abgelaufen . . ., es existierte bei Aushang weder eine schriftliche Kündigung seitens des AG noch des AN, eine mündliche Kündigung gab es nicht und wenn, wäre diese nichtig . . . Kann man denn rückwirkend solche rechtlichen Entscheidungen treffen, die zudem zu solchen Auswirkungen führen ? Hätten wir echte Chancen, den AG hier "auflaufen" zu lassen ! Und wenn ja, sagt mir bitte genau wie wir das machen sollten ?!

PS: Vielen Dank für eure Unterstützung !

D
DerAlteHeini

12.02.2010 um 21:08 Uhr

hilfeschrei Was sein wird und sein könnte ist völlig unerheblich. Der AG hat dem Wahlvorstand die Unterlagen zur Verfügung gestellt, nach dem der Wahlvorstand die Wählerliste und das Wahlausschreiben erstellt hat. Auch wenn die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste abgelaufen ist, hat der Wahlvorstand sie weiter zu pflegen und soweit erforderlich, durch Neueinstellung oder Entlassung, bis zum Tag vor der Stimmabgabe zu ergänzen. Mit dem Erlass des Wahlausschreibens wird die Betriebsratswahl offiziell eingeleitet.

Ein Wahlausschreiben darf nur geändert werden, wenn eindeutige Schreib- oder Rechenfehler vorliegen.

Der Wahlvorstand kann, wenn zum Beispiel gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird und dadurch eine erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl zu befürchten ist, das Wahlausschreiben offiziell einziehen. Das wäre z.B. der Fall, wenn die Anzahl der zu wählenden BR Mitglieder falsch berechnet wurde, usw.. Soll der genannte Fehler berichtigt werden, ist aus o.g. Gründen der Wahlaushang einzuziehen und die BR Wahl mit einem neuen geänderten Wahlausschreiben neu einzuleiten. Womit natürlich auch alle Fristen gem. dem Datum des neuen Erlasses des Wahlausschreibens entsprechend neu berechnet werden müssen.

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